Wohnungseigentumssache
KostO § 136 KVGKG Nr. 1900
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentumssache; Schreibauslagen für Abschriften der Antragsschrift
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden in einer Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 WEG Abschriften der Antragsschrift zum Zweck der Zustellung an die Antragsgegner vom Gericht gefertigt, so besteht für die Erhebung von Schreibauslagen hierfür weder in § 136 KostO noch in Nr. 1900 KVGKG eine Rechtsgrundlage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die §§ 136 ff. KostO sehen keine Erstattung der Kosten für die gefertigten Kopien der Antragsschrift vor. Insoweit kommt auch § 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO nicht als Rechtsgrundlage in Betracht, da die Bestimmung einen gerade auf die Erteilung oder Anfertigung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichteten Antrag voraussetzt (vgl. Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. § 136 Rn. 15), der vorliegend nicht gestellt wurde.
Eine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenansatz läßt sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 GKG, Nr. 1900 Nr. 1 Buchst. b KVGKG herleiten (vgl. OLG Düsseldorf und OLG Hamm Rpfleger 1983, 177; LG Krefeld JurBüro 1982, 1704 f. mit zust. Anm. Mümmler; Palandt/Bassenge BGB 48. Aufl. § 48 WEG Anm. 1 c; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 48 Rn. 1 a; Korintenberg vor § 136 Rn. 1, § 136 Rn. 3; a.A. AG und LG Pader-born JurBüro 1981, 742 f.). Eine Anwendung des Gerichtskostengesetzes scheidet hier deshalb aus, weil es sich um einen Kostenansatz in einer Wohnungseigentumssache, also in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 43 Abs. 1 WEG), handelt. Für ein solches Verfahren gelten, soweit nichts anderes ausdrücklich be-stimmt ist, entsprechend dem Charakter der Hauptsache die Vorschriften des FGG und der KostO (BayObLGZ 1986, 362/364; 1959, 272/284). Dies ergibt sich schon aus § 1 KostO, wonach in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, so-weit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten nur nach diesem Gesetz er-hoben werden; dementsprechend ist nach § 1 GKG für andere Zweige der Gerichtsbarkeit nur das Gerichtskostengesetz maßgebend. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, eine Gebühr nach dem GKG für eine Angelegenheit der Freiwilligen Ge-richtsbarkeit zu erheben.
Weil § 1 KostO eine abschließende Regelung trifft, ist eine analoge Heranziehung des Gerichtskostengesetzes nicht möglich. Die Tatsache, daß es sich bei dem Verfahren nach §§ 43 ff. WEG um ein sog. echtes Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, in dem teilweise die Vorschriften der ZPO (z.B. § 253) analoge Anwen-dung finden, vermag hieran ebensowenig zu ändern wie die Möglichkeit einer hohen Kostenbelastung der Staatskasse. Der Gesetzgeber, der durch das Gesetz zur Än-derung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20.8.1975 (BGBl. I S. 2189) eine Angleichung des § 136 KostO an Nr. 1900 KVGKG vornehmen wollte (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 7/2016 S. 112 und S. 94 f.), hat offenbar bewußt davon abgesehen, § 136 KostO auch hin-sichtlich der Fertigung von Abschriften zum Zweck der Zustellung an die Bestimmung der Nr. 1900 Nr. 1 B Buchst. b KVGKG anzupassen.