Wohnungseigentumsgesetz
§ 44 WEG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentumsgesetz; dinglicher Arrest; Arrest; einstweilige Anordnung; Wohnungseigentumsverfahren
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Wohnungseigentumsgesetz sieht keinen dinglichen Arrest vor. Das schließt nicht aus, daß durch eine einstweilige Anordnung Wirkungen erreicht werden, die einem Arrest vergleichbar sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Am 21.12.1998 hat das AG im Wege der einstweiligen Anordnung einen Arrestbefehls- und Arrestpfändungsbeschluß erlassen und diesen durch einen weiteren Beschluß v. 19.1.1999 bestätigt. Das LG hat auf die sofortige Beschwerde der Ag. diese Beschlüsse aufgehoben und den Arrestantrag v. 18.12.1998 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Ast. mit ihrer weiteren Beschwerde.
Im Wohnungseigentumsverfahren gibt es keinen dinglichen Arrest. Das schließt nicht aus, daß durch eine einstweilige Anordnung Wirkungen erreicht werden, die einem Arrest vergleichbar sind (BayObLG Rpfleger 1975, 245; Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG, 3. Aufl., § 44 Rn. 16).
Grundsätzlich sind einstweilige Anordnungen nicht selbständig anfechtbar (§ 44 Abs. 3 Satz 2 WEG). Das LG hat aber zu Recht die Anfechtbarkeit der vom AG erlassenen Beschlüsse bejaht aus der Erwägung, daß die Ausschließung jeglicher Rechtsmittel angesichts der einschneidenden Wirkungen für das gesamte Vermögen des vom Arrest Betroffenen elementaren Gerechtigkeitserwägungen zuwiderliefe. Bei der Entscheidung des AG handelt es sich jedenfalls der Sache nach um einen dinglichen Arrest, gegen den im Zivilverfahren gleichfalls Rechtsmittel statthaft sind. Wenn man es zuläßt, durch eine einstweilige Anordnung Arrestwirkungen herbeizuführen, muß auch ein entsprechender Rechtsschutz zugelassen werden. Dies ergibt sich aus einer konsequenten Übertragung der im Zivilprozeß geltenden Grundsätze auf das Wohnungseigentumsverfahren.
Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des LG ist jedoch nicht statthaft.
Im Zivilverfahren findet kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des LG in zweiter Instanz statt, durch das eine Entscheidung des AG über ein Arrestgesuch überprüft worden ist, gleich ob dies durch den Beschluß oder ein Urteil geschieht (Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 922 Rn. 17). Im Wohnungseigentumsverfahren kann hinsichtlich einer einstweiligen Anordnung, die der Sache nach eine Arrestentscheidung darstellt, ein weitergehender Rechtszug als in vergleichbaren Zivilverfahren nicht bejaht werden.