veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Wohnungseigentumsgericht

BGHV ZB 22/8921.12.1989GE 1990, 715

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnungseigentumsgericht; Streitigkeit über Sondernutzungsrecht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts sind im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu entscheiden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Der Antragstellerin gehört die Garage Nr. 2, dem Antragsgegner die Garage Nr. 1. In dem der Teilungserklärung beigefügten Lageplan sind diese Garagen so eingezeichnet, als ob sie mit den Rückwänden auf der schräg verlaufenden Grundstücksgrenze stünden. Tatsächlich sind sie im rechten Winkel zur Straße errichtet. Dadurch ist hin-ter jeder der beiden Garagen ein kleines Grundstücksdreieck unbebaut ge-blieben. Der Antragsgegner nutzt das hinter der Garage der Antragstellerin befindliche Flächendreieck gegen deren Willen als Standort für Müllboxen. Die Antragstellerin hat die Feststellung beantragt, daß die in dem La-geplan mit G 2 bezeichnete Fläche insgesamt ihrem Sondernutzungsrecht unterliegt, also gemäß Teilungserklärung: Garagengrundfläche einschließlich Grundstücksdreieck.

Das Oberlandesgericht möchte zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 1985 - 8 W 481/84 = OLGZ 1986, 35 gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG), aber nicht begründet.

a) Der Senat folgt der Ansicht des vorlegenden Gerichts, daß die Sache ge-mäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist.

Diese Vorschrift erfaßt grundsätzlich alle Streitigkeiten über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Dazu gehört auch ein Streit dar-über, auf welches Teil des gemeinschaftlichen Eigentums sich ein bestehendes Sondernutzungsrecht erstreckt. Ein solches Recht wird nach § 15 Abs. 1 WEG durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder, was gleichbedeutend ist (BGHZ 73, 145, 147), durch eine diesbezügliche Re-gelung in der Teilungserklärung (oder Teilungsvereinbarung) begründet. Damit erhält der begünstigte Wohnungseigentümer die Befugnis zum al-leinigen Gebrauch eines bestimmten Teils des gemeinschaftlichen Eigentums, wodurch zugleich die anderen Wohnungseigentümer das Recht zum Mitgebrauch verlieren (BGHZ 73, 145, 149; 91, 343, 345 f.). Eine aus dieser Gebrauchsregelung entstehende Streitigkeit betrifft daher gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern (BayObLG WuM 1985, 102; OLG Köln NJW-RR Rdnr. 11; Weitnauer, WEG 7. Aufl. § 15 Rdn. 33).

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (a.a.O.) spielen die dingliche Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts und dessen "eigentumsähnliche" Ausgestaltung für die Frage des Rechtsweges keine Rolle. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit Streitigkeiten über Sonder- oder Gemeinschaftseigentum vor dem Prozeßgericht auszutragen sind (vgl. dazu OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 11; LG Düsseldorf Rpfleger 1972, 450 m. Anm. Diester); denn ein Streit über das Bestehen oder - wie hier - über den Geltungsbereich eines Sondernutzungsrechts ist nicht eigentumsrechtlicher Art. Wird die Vereinbarung ei-nes Sondernutzungsrechts als Inhalt des Sondereigentums eingetragen, so bindet sie zwar auch Einzelrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer (§§ 10 Abs. 2 WEG); dies ändert aber nichts an der Funktion der Verein-barung als einer Gebrauchsregelung. Daß der Nutzungsberechtigte sein Recht einem anderen Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen übertragen kann, ergibt sich nicht aus einer "eigentumsähnlichen Aus-gestaltung" des Sondernutzungsrechts, sondern daraus, daß durch die Übertragung die übrigen Wohnungseigentümer nicht im Sinne der §§ 877, 873 BGB rechtlich beeinträchtigt werden (BGHZ 73, 145, 149).

Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart, für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts spreche, daß im Verfahren nach § 43 WEG offenbleibe, ob die dort ergehende Entscheidung auch bei einem Streit über ein Sondernutzungsrecht gemäß § 10 Abs. 3 WEG ohne Grund-bucheintragung gegen Rechtsnachfolger der Wohnungseigentümer wirke oder ob nach § 892 BGB die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs ver-bleibe. Dieser Gesichtspunkt hat mit der Frage des Rechtsweges nichts zu tun. Denn § 10 Abs. 3 WEG schließt eine Grundbuchberichtigung nicht aus, wenn diese zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs nötig sein sollte. Da Entscheidungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG mit Eintritt der Rechtskraft sämtliche Wohnungseigentümer binden (§ 45 Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG), ließe sich gemäß § 22 GBO eine etwaige Unrichtigkeit des Grundbuches nachweisen.

Wohnungseigentumsgericht — BGH V ZB 22/89 — vera