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Wohnungseigentumsgericht

BayObLG2Z AR 121/9818.12.1998WuM 1999, 231

WEG §§ 43, 46; GVG § 17 a; ZPO § 36

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentumsgericht; Verweisungsbeschluß; Zuständigkeit; Prozeßgericht; FGG- Verfahren

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Verweisung eines Verfahrens durch das Wohnungseigentumsgericht an das Prozeßgericht ist für dieses grundsätzlich bindend, wenn der Verweisungsbeschluß formell rechtskräftig geworden ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verweisung offensichtlich nicht berechtigt, der Beschluß also ohne jede Rechtsgrundlage ist.

2. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer aus zwei Doppelhäusern bestehenden Wohnanlage.

Der Kl./Ast. hat beim AG in erster Linie beantragt, die Bekl./Ast. zu verpflichten, im Wege der Aufhebung der Gemeinschaft der Realteilung des Grundstücks zuzustimmen und die bisherigen Miteigentumsanteile, das jeweilige Sondereigentum und die Sondernutzungsrechte unter den bisherigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzuteilen und diesen künftig zu Alleineigentum zuzuweisen. Nach der Behauptung des Kl./Antragstellers hat der weitere Beteiligte seine Zustimmung verbindlich zugesagt; der Kl./Antragsteller hat deshalb den Antrag nicht gegen diesen gerichtet.

In der mündlichen Verhandlung v. 27.10.1998, in der alle Beteiligten anwesend waren, hat sich das AG nach Erörterung der Zuständigkeitsfrage für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LG München II - Zivilkammer - verwiesen. Der Beschluß ist nicht begründet. Er wurde in der mündlichen Verhandlung verkündet und zu Protokoll genommen, den Beteiligten aber nicht zugestellt.

Das LG München II - Zivilkammer - hat mit Beschluß v. 26.11.1998 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und sich für sachlich unzuständig erklärt. Den Beschluß hat es dem Kl./ Antragsteller und den Bekl./Ag. am 28.11./30.11.1998 zugestellt.

Das LG hat die Akten dem OLG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Die Akten wurden von dem OLG an das BayObLG weitergeleitet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II.1. Das BayObLG ist als das gemeinsame obere Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zwischen Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht berufen (BayObLGZ 1990, 233/234f. [= WM 1990, 622 L]; 1994, 60/61 f. [= WM 1994, 572]).

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben, nachdem sich sowohl das AG als auch das LG rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Die Vorlage durch das LG an das OLG und die Weiterleitung an das BayObLG ist das nach § 37 Abs. 1 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung erforderliche Gesuch (BayObLG NJW-RR 1994,1428 [= WM 1995, 69]).

a) Die Entscheidung des LG war anfechtbar; § 17 a GVG ist entsprechend anwendbar (BGHZ 130, 159/162f. [= WM 1995, 614]; BayObLG WE 1997, 432 m. w. N. [= WM 1997, 402 L]). Der Beschluß ist dem Antragsteller/Kl. und den Ag./Bekl. förmlich zugestellt worden, innerhalb der Frist des § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO aber nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen worden. Einer Zustellung an den weiteren Beteiligten bedurfte es nicht, da nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG das Prozeßgericht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung anzuwenden hatte und es dort "weitere Beteiligte" im Sinne von § 43 WEG nicht gibt.

Auch der Beschluß des AG als Wohnungseigentumsgericht, mit dem es sich für unzuständig erklärt hat, kann nach der Rechtsprechung des Senats mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG angefochten werden (BayObLG WE 1997, 432 m. w. N.). Die wirksame Bekanntmachung des Beschlusses zu Protokoll in Anwesenheit aller Beteiligten gemäß § 16 Abs. 3 FGG setzte die Beschwerdefrist in Gang (Demharter GBO 22. Aufl. § 1 Rn. 60; Keidel/Amelung FGG 13. Aufl. § 16 Rn. 24). Gegen den Beschluß ist aber kein Rechtsmittel eingelegt worden.

b) Als zuständiges Gericht ist das AG Starnberg, Wohnungseigentumsgericht, zu bestimmen. Wird, wie sich hier aus dem Antrag und seiner Begründung ergibt, in erster Linie ein Anspruch auf Zustimmung zur Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht, ist über diesen Antrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden (BayObLGZ 1979, 414/418; BayObLG DWE 1984, 124 [LS]).

Davon zu unterscheiden sind die Ansprüche, die sich aus der Aufhebung der Gemeinschaft ergeben können und für die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG das Prozeßgericht zuständig ist; diese Ansprüche können aber erst geltend gemacht werden, nachdem die Verpflichtung zur Aufhebung der Gemeinschaft rechtskräftig ausgesprochen worden ist. Diesen grundlegenden Unterschied hat das AG verkannt.

c) Ein Verweisungsbeschluß ist nach Eintritt der formellen Rechtskraft für das Gericht, an das verwiesen wird, gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG, § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich bindend. Dies ist auch bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Die Bindungswirkung entfällt aber dann, wenn der Abgabebeschluß offensichtlich unrichtig ist und also jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt (BayObLG WE 1997, 432 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Im Hinblick auf die feststehende Rechtsprechung war der Verweisungsbeschluß des AG offensichtlich unrichtig. Hinzu kommt, daß die Entscheidung entgegen § 44 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht begründet ist. Nicht ausreichend ist, daß der Richter die Zuständigkeitsfrage mit den Beteiligten zuvor in der mündlichen Verhandlung erörtert hat, da der Grund der Verweisung dem Gericht, an das verwiesen wird, auf diese Weise nicht ersichtlich wird.