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Wohnungseigentumsgericht

AG Dortmund139 II 46/98 WEG18.08.1998WuM 1998, 626

WEG § 43; GVG § 17 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentumsgericht; Zuständigkeit; Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Wohnungseigentumsgericht ist unzuständig, soweit es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach den Grundsätzen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses zwischen einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zusätzlich sind noch weitere Personen Mitglied der Gemeinschaft.

Die Parteien sind alle Opfer schlampiger Baubetreuung und Beurkundungen. Das Gebäude ist nicht so errichtet worden, wie es geplant wurde und wie es den Parteien zumindest teilweise verkauft wurde. Den Beteiligten zu 11 und 12 ist eine andere Wohnung verkauft worden als die, an der ihnen Besitz eingeräumt wurde. Ferner ist den Beteiligten zu 11 und 12 der Spitzboden mitverkauft worden, ohne daß dieser in der Teilungserklärung bzw. im Grundbuch zum Sondereigentum der Antragsgegner zugeordnet wurde.

Wegen dieses Spitzbodens gab es bereits verschiedene Rechtsstreitigkeiten. Die Beteiligten zu 11 und 12 hatten zunächst im Verfahren 139 II 125/94 beantragt, die übrigen Eigentümer zu verurteilen, einer Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen. Das erkennende Gericht hat sich durch rechtskräftigen Beschluß v. 22.5.1996 für unzuständig erklärt. Auf die Berufung hin hat das OLG Hamm (5 U 105/97) die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen, da die Beteiligten zu 11/12 gerade nicht Eigentümer der betreffenden Wohnung sind, sondern der Nachbarwohnung.

Ferner ist vor dem erkennenden Gericht noch ein Verfahren 139 II 59/94 anhängig, in dem die Antragsteller des hiesigen Verfahrens und andere von den Beteiligten zu 11/12 und einer weiteren Beteiligten die Räumung und Herausgabe des Spitzbodens verlangen und hilfsweise die Zahlung einer Nutzungsentschädigung von ca. 40.000 DM verlangen. Den Hilfsantrag haben die Antragsteller nach Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits zur Vermeidung doppelter Rechtshängigkeit zurückgenommen. Der Antrag auf Herausgabe ist den Beteiligten zu 11/12 am 21.5.1994 zugestellt worden.

Mit dem vorliegenden Antrag verlangen die Antragsteller die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit Dezember 1979 bis Dezember 1997, dem Zeitpunkt der unstreitig erfolgten Herausgabe des Spitzbodens, in Höhe von 54.250 DM. Sie verlangen Zahlung an sich als Gesamtgläubiger.

Die Antragsteller sind der Auffassung, der Nutzungswert belaufe sich auf 5 DM pro Monat.

Die Antragsgegner berufen sich darauf, gutgläubiger Besitzer gewesen zu sein, und weisen darauf hin, den Spitzboden selbst ausgebaut zu haben. Insofern sei allenfalls der Nutzungsvorteil für nicht ausgebaute Spitzböden oder Trockenräume anzusetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das angerufene Wohnungseigentumsgericht ist für das Verfahren nicht zuständig. Der Rechtsweg zu den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht gegeben. Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht durch § 43 Abs. 1 WEG den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung zugewiesen worden. Nach § 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG ist das Wohnungseigentumsgericht ausschließlich nur zur Entscheidung von Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander zuständig.

Hierzu zählen die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach den Grundsätzen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nicht. Das Gesetz regelt in §§ 987/1003 BGB die Nebenfolgen der Vindikation. Vindikationsansprüche aus § 985 BGB gehören aber nach ständiger Rechtsprechung nicht zu den vor den Wohnungseigentumsgerichten geltend zu machenden Ansprüchen (BGH NJW 1995, 2852 [= WM 1995, 614]). Bei der Frage, wem eine bestimmte Fläche gehört, handelt es sich um eine sachenrechtliche Auseinandersetzung, die mit dem WEG-Verfahren nichts zu tun hat und von wechselseitigen Ansprüchen aus der Teilungserklärung usw. nicht berührt wird. Wenn aber der Anspruch auf Herausgabe ein Zivilverfahren darstellt, dann muß dies erst recht für den Anspruch auf Geltendmachung der Nebenfolgen gelten.

Daß es hier nicht um Ansprüche "der Wohnungseigentümergemeinschaft" geht, ergibt sich bereits daraus, daß ganz bewußt nicht alle Wohnungseigentümer als Antragsteller auftreten, da einige Eigentümer von den Antragsgegnern gerade kein Geld wollen. Ferner klagen die Antragsteller ausdrücklich auf Zahlung an sich und nicht auf Zahlung an die Gemeinschaft. Daß sie demgegenüber einen Anspruch für Zeiträume geltend machen, zu denen die jetzigen Eigentümer wohl nicht alle eingetragene Eigentümer waren, ist demgegenüber im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unerheblich. Hierbei handelt es sich allenfalls um eine Frage der Begründetheit des Anspruchs, wenn man zu einer Zahlungsverpflichtung vor Rechtshängigkeit im Mai 1994 käme.

Neben der Frage, ob die Antragsteller überhaupt aktiv legitimiert sind, einen Anspruch aller Miteigentümer (also auch der Antragsgegner und der anderen Eigentümer) im eigenen Namen mit Zahlung an sich selbst geltend zu machen, stellen sich vorliegend noch die Fragen, ob die Antragsteller vor Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs Nutzungsentschädigung geltend machen können, und schließlich, ob sie eine Nutzungsentschädigung verlangen dürfen, die die Beteiligten zu 11/12 nur auf Grund des von letzteren erfolgten Ausbaus des Spitzbodens erhalten haben. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 63, 365, 368; 109, 179, 191 [= WM 1990, 41]; BGH WPM 1969, 1983, 1984) bekanntlich gerade nicht der Fall. Alle drei Fragen stellen sich aber völlig unabhängig von der Tatsache, daß es sich vorliegend um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Sie stellen sich auch in jedem anderen Eigentümer Besitzer-Verhältnis, was ebenfalls dafür spricht, daß es sich um ein allgemeines Zivilverfahren handelt und nicht um ein Verfahren nach § 43 Abs. 1 WEG. Vorschriften des Wohnungseigentumsrechts und der Teilungserklärung spielen vorliegend keine Rolle.

Gemäß § 46 WEG in Verbindung mit § 17 a GVG war deshalb der Rechtsweg zu den Wohnungseigentumsgerichten für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das sachlich wegen des Streitwerts zuständige LG Dortmund zu verweisen.