Wohnungseigentumsgemeinschaft
BGB § 1004; WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentumsgemeinschaft; Grenzen des Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums; Anspruch auf Entfernung einer Videokamera zur Überwachung eines Kfz-Einstellplatzes durch einen Miteigentümer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der durch die Videoüberwachung eines Kfz-Einstellplatzes betroffene Miteigentümer kann von dem die Überwachungskamera installierenden Miteigentümer deren Entfernung verlangen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
2 Die Beteiligten sind Mitglieder der oben näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Beide sind sondernutzungsberechtigt an je einem Kfz-Stellplatz auf dem Garagenhof der Anlage. Im Jahre 2004 installierte die Antragsgegnerin auf dem Balkon ihrer Wohnung eine Videokamera, die ihren Stellplatz und teilweise auch die benachbarten Stellplätze erfaßt. Der Antragsteller, der an dem übernächsten Stellplatz sondernutzungsberechtigt ist, muß auf dem direkten Weg zum Haus am Stellplatz der Antragsgegnerin vorbeigehen. Er fühlt sich durch die Videokamera in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
3 Der Antragsteller verlangt daher, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die auf ihrem Balkon zum Garagenhof befindliche Kamera zu entfernen. [...]
6 Der Verwalter hat sich ebenfalls geäußert und Anträge gestellt.
7 Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, die Kamera werde nur nachts bzw. bei Einbruch der Dunkelheit eingeschaltet, um ihr Auto zu überwachen. Auf ihrem Stellplatz sei im Jahre 2002 ihr Ehemann angegriffen und körperlich verletzt worden. Außerdem sei es in 2004 zweimal zu Beschädigungen ihres Autos gekommen. Die Kamera zeichne nur auf, wenn sich eine Person dem Auto nähere; falls diese Person den Wagen nicht beschädige, würden die Aufzeichnungen sofort gelöscht.
8 Das Amtsgericht hat dem Antrag des Antragstellers entsprochen mit der Begründung, die Installation der Videokamera verstoße gegen § 14 Nr. 1 WEG. Der Nachteil für den Antragsteller - wie auch die anderen Nutzer des Garagenhofes - bestehe darin, daß er sich unter einem ständigen Überwachungsdruck befinde, auch dann wenn die Kamera tatsächlich nur den Stellplatz der Antragsgegnerin zuzüglich eines Bereichs von einem Meter rundum aufnähme. Dies bewirke eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Schutz des Eigentums dürfe nicht in unverhältnismäßiger Weise auf Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschehen. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] 14 Der geltend gemachte Beseitigungsanspruch ist nach §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG begründet:
15 Durch die Videoüberwachung des Garagenhofs wird nicht nur das eigene Sondernutzungsrecht der Antragsgegnerin, sondern auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt (vgl. zu dieser Unterscheidung BayObLG NZM 2005, 668). Diese Beeinträchtigung muß der Antragsteller als Miteigentümer nicht dulden; vielmehr kann er von der Antragsgegnerin als der störenden Miteigentümerin einen "Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und ... dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht" (§ 15 Abs. 3 WEG). Dabei ist § 14 Nr. 1 WEG zu beachten, wonach ein Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum und dem gemeinschaftlichem Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen darf, daß keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 14 Nr. 1 WEG). Diese Schwelle ist im vorliegenden Fall überschritten:
16 Der Antragsteller ist nicht nur in seinem Miteigentumsrecht, sondern zugleich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (vgl. nur BVerfG 35, 202), kann die Herstellung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen - verfassungsrechtlich und zivilrechtlich geschütztes - allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen (BGH NJW 1995, 1955 m. w. N.). Ob und in welchem Umfang dies rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hingenommen werden muß, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (BGH aaO.; ähnlich formuliert § 6 b Bundesdatenschutzgesetz, der sich allerdings auf die Beobachtung "öffentlich zugänglicher Räume" bezieht - eine Voraussetzung, die mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen im vorliegenden Fall nicht bejaht werden kann).
17 Hier geht es um die gezielte Videoüberwachung eines bestimmten Teils der gemeinschaftseigenen Hoffläche, der vom Antragsteller notwendigerweise begangen werden muß, wenn er sein Wohnungseigentum erreichen will; d. h. der Antragsteller kann nicht vermeiden, von der Kamera erfaßt zu werden. Die Überwachung geschieht über längere Zeiträume und mit Regelmäßigkeit. Der Antragsteller kann selbst nicht feststellen, wann die Kamera eingeschaltet ist; er hat auch keine Kontrolle darüber, ob die Aufzeichnungen, wie behauptet, "sofort" gelöscht oder ob sie in irgendeiner Form weiterverwendet werden. Eine solche - objektiv bestehende - Möglichkeit dauernder Beobachtung und der Weiterverwendung der gespeicherten Bilder stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung, einen nicht hinzunehmenden Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG dar, da die Überwachung sich nicht auf den privaten, dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereich beschränkt, sondern darüber hinaus zwangsläufig einen Bereich des Gemeinschaftseigentums erfaßt und der Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen nicht gegenüberstehen. [...]
19 Soweit sich die Antragsgegnerin auf die im Januar und Februar 2004 auf ihrem Stellplatz vorgekommenen Sachbeschädigungen bezieht, die zu einem Reparaturaufwand von knapp 5.600 € geführt haben sollen, kann sie zwar ebenfalls eine rechtlich, auch verfassungsrechtlich geschützte Position für sich in Anspruch nehmen. Ihr Eigentumsrecht am Pkw und das grundsätzlich berechtigte Interesse, Eigentum vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen, muß allerdings im vorliegenden Fall hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zurücktreten. Denn die Installation einer Videokamera, die, wie hier, nicht nur den eigenen Sondernutzungsbereich erfaßt, sondern darüber hinaus Gemeinschaftseigentum bzw. Sondernutzungsbereiche anderer Wohnungseigentümer, ist unverhältnismäßig (vgl. dazu OLG München NZM 2005, 668; BayObLG MietRB 2005, 180; Staudinger/Bub § 21 WEG Rdnr. 174 a). [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Installiert ein Wohnungseigentümer eine Videokamera, mit der er seinen Kfz-Stellplatz überwachen kann, können Miteigentümer, deren Stellplätze dadurch "mitüberwacht" werden, die Beseitigung der Videokamera verlangen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mehrere Wohnungseigentümer waren sondernutzungsberechtigt an auf einem dem Garagenhof der Wohnungseigentumsanlage befindlichen Kfz-Stellplätzen. Eine Wohnungseigentümerin installierte auf dem Balkon ihrer Wohnung eine Videokamera, die ihren Stellplatz und teilweise auch die benachbarten Stellplätze erfaßte. Der Antragsteller, der an dem übernächsten Stellplatz sondernutzungsberechtigt war, mußte auf dem direkten Weg zum Haus am Stellplatz der Antragsgegnerin vorbeigehen. Er fühlte sich durch die Videokamera in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte daher Entfernung der Kamera. Damit hatte er in allen Instanzen Erfolg.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf hatte der Antragsteller einen Anspruch auf Beseitigung, weil die Antragsgegnerin auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtige. Ein Wohnungseigentümer dürfe von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, daß keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachse. Diese Grenze sei hier überschritten, weil der Antragsteller durch die Herstellung eines Bildes ohne seine Einwilligung zugleich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sei. Demgegenüber müßte das Interesse der Antragsgegnerin, durch die Videoüberwachung ihr Eigentum am Pkw zu schützen, zurücktreten.