veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Wohnungseigentumsförderung

BFHX R 54/9529.07.1998GE 2000, 969

EStG § 10 e Abs. 1, 6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnungseigentumsförderung; Kaufpreisschenkung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Erwerber eines eigengenutzten Einfamilienhauses hat keinen Anspruch auf Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG, wenn ihm der Kaufpreis für das Grundstück in der Weise geschenkt wird, daß der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto überweist (Anschluß an das Senatsurteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76, BStBl. II 1994, 779).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kl. erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 6. März 1989 ein Einfamilienhaus für 335.000 DM, das die Kl. vom 15. Juni 1989 an zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Von dem Kaufpreis, der beim Notar zu hinterlegen war, entfielen 48.125 DM auf den Grund und Boden, 286.875 DM auf das Gebäude und 8 500 DM auf die Einbauküche. Der Kaufpreis für das Grundstück wurde dem Kl. von seiner Mutter geschenkt, indem sie den Betrag auf das im notariellen Vertrag angegebene Notaranderkonto überwies. Maklergebühr, Notar- und Gerichtskosten usw. (sog. Anschaffungsnebenkosten) in Höhe von 22.092 DM sowie vor Bezug entstandene Renovierungskosten in Höhe von 4.237 DM trug der Kl. selbst.

Das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt behandelte den Vorgang als mittelbare Grundstücksschenkung, die es mit 140 v.H. des Einheitswerts des Grundstücks ansetzte. Schenkungsteuer fiel nicht an.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1989 machten die Kl. erfolglos Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG geltend. Den Einspruch der Kl. gegen den Einkommensteuerbescheid für 1989 wies der Bekl. (das Finanzamt - FA -) zurück.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und berücksichtigte einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG in Höhe von 15.000 DM sowie Renovierungskosten in Höhe von 4.237 DM als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 475 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 10 e Abs. 1 und Abs. 6 EStG. Es trägt vor: Bei unentgeltlichem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung sei § 10 e EStG nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liege ein unentgeltlicher Erwerb auch bei einer sog. mittelbaren Grundstücksschenkung vor.

II. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Zu Unrecht hat das FG einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG sowie Vorkosten gemäß § 10 e Abs. 6 EStG berücksichtigt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der unentgeltliche Erwerb einer eigengenutzten Wohnung weder nach § 10 e Abs. 1 EStG (Urteile vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl. II 1992, 295; vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76, BStBl. II 1994, 779) noch nach § 10 e Abs. 6 EStG (Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl. !I 1993, 346; vom 23. Oktober 1996 X R 109/93, BFH/NV 1997f 557) begünstigt. Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch bei einer sog. mittelbaren Grundstücksschenkung vor. Die von der Rechtsprechung im Schenkungsteuerrecht zur mittelbaren Grundstücksschenkung entwickelten Grundsätze gelten auch für das Einkommensteuerrecht und somit auch für § 10 e EStG (BFHE 175, 76, BStBl. II 1994, 779, m.w.N.).

a) Da sich der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, zivilrechtlich nicht "in derselben Gestalt" im Vermögen des Schenkers befunden haben und wesensgleich übergehen muß (keine notwendige Identität von Entreicherungs- und Bereicherungsgegenstand), kann schenkungsteuerrechtlich die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks als Grundstücksschenkung zu beurteilen sein. Das setzt voraus, daß der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das Geld, sondern (erst) über das Grundstück verfügen kann; denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um die Geldsumme, sondern um das mit den überlassenen Geldmitteln erworbene Grundstück bereichert (z. B. BFH-Urteil vom 13. März 1996 II R 51/95, BFHE 180, 174, BStBl. II 1996, 548, m. w. N.) mit der Folge, daß der Wert des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs nach den für Grundstücke geltenden Bewertungsvorschriften zu ermitteln ist.

b) Bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze auf die Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG ist der Erwerber zur Inanspruchnahme der Grundförderung und des Vorkostenabzugs nur berechtigt, wenn er einen Geldbetrag zur freien Verfügung geschenkt bekommt und mit den geschenkten Mitteln eine eigengenutzte Wohnung anschafft. Kann er dagegen nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über die damit erworbene Wohnung verfügen, ist Gegenstand der Schenkung nicht der Geldbetrag, sondern die Wohnung.

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Nach der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 10/3633, S. 10) soll die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG die Vermögensbildung durch Erwerb von Wohneigentum erleichtern. Wer Wohneigentum schafft, soll von Aufwendungen entlastet werden, die erforderlich waren, um das Wohneigentum zu erlangen. Daher wird Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 und 2 EStG nur für eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen gewährt, die ihm in Form von Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstanden sind (BFH in BFHE 175, 76, BStBl. II 1994, 779). Der Gesetzeszweck, nur durch eigene Aufwendungen belastete Steuerpflichtige zu fördern, gilt auch für den Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG (vgl. BFH in BFHE 170, 186, BStBl. II 1993, 346). Will der Schenker dem Beschenkten kein Geld, sondern ein bestimmtes Grundstück zuwenden und entrichtet er deshalb den Kaufpreis für das Grundstück an den Verkäufer, ist der Beschenkte nicht mit Anschaffungskosten belastet und daher nicht nach § 10 e EStG anspruchsberechtigt. Darauf, wer aus dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, kommt es nicht an.

2. Da die Mutter des Kl. die Schenkung durch Überweisung des Kaufpreises für das Grundstück auf das Notaranderkonto vollzogen hat, konnte der Kl. nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über das von der Mutter bezahlte Grundstück verfügen. Es handelte sich folglich um eine mittelbare Grundstücksschenkung und somit um einen unentgeltlichen Erwerb der eigengenutzten Wohnung. Dem Kl. steht infolgedessen weder ein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG noch der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG zu.

Auch die vom Kl. selbst getragenen Aufwendungen wie Maklergebühr, Notar- und Gerichtskosten usw. führen nicht zu einer Anschaffung i. S. des § 10 e Abs. 1 EStG. Derartige Aufwendungen werden als sog. Anschaffungsnebenkosten nur im Zusammenhang mit einem Anschaffungsvorgang gefördert. Sie gehören daher bei einem (teil-) entgeltlichen Erwerb zur Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag, sind aber bei unentgeltlichem Erwerb nicht selbständig begünstigt (BFHE 175, 76, BStBl. II 1994, 779).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Erwerber eines eigengenutzten Einfamilienhauses hat keinen Anspruch auf Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG, wenn ihm der Kaufpreis für das Grundstück in der Weise geschenkt wird, daß der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto überweist. So der BFH im Urteil vom 29. Juli 1998.

Wenn sich eines ihrer Kinder ein selbstgenutztes Einfamilienhaus zulegen will, greifen liebevolle Eltern gern in die Tasche und finanzieren den Kindern das Haus. Aus schenkungsteuerlichen Gründen wird dies häufig in der Weise gemacht, daß die Eltern den Kindern das Haus schenken oder aber zumindest eine sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung vornehmen. Denn in diesen Fällen wird schenkungsteuerlich als Bemessungsgrundlage nur der Einheitswert des Grundstücks zugrunde gelegt, nicht dagegen der von den Eltern tatsächlich gezahlte Geldbetrag. Nach der ständigen Rechtsprechung zum Schenkungsteuerrecht liegt eine solche mittelbare Grundstücksschenkung, bei der das Grundstück und nicht der Geldbetrag als geschenkt gilt, immer dann vor, wenn der Beschenkte nicht über das Geld, sondern erst über das Grundstück verfügen kann. Denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um die Geldsumme, sondern um das mit den überlassenen Geldmitteln erworbene Grundstück bereichert (vgl. BFH, Urteil vom 13. März 1996, BStBl. II 1996, Seite 548). Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt deshalb dann vor, wenn die Eltern ihrem Kind das Geld nicht zur freien Verfügung schenken, sondern zum Erwerb eines konkret bestimmten Grundstücks.

Bei einer Gesamtbetrachtung ist diese Gestaltung im Ergebnis aber meistens nachteilig, weil sie zum Verlust der Eigenheimzulage führt. Denn die schenkungsteuerlichen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen einer Geld- und einer Grundstücksschenkung gelten genauso im Rahmen des Einkommensteuerrechts und des Eigenheimzulagegesetzes. Der unentgeltliche Erwerb einer eigengenutzten Wohnung ist aber weder nach § 10 e EStG noch nach dem Eigenheimzulagegesetz begünstigt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im vorliegenden Fall hatte die Mutter des Steuerpflichtigen die Schenkung durch Überweisung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto vollzogen. Durch diese Gestaltung konnte der Steuerpflichtige nicht über den geschenkten Geldbetrag, sondern erst über das von seiner Mutter bezahlte Grundstück verfügen. Damit handelte es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung und damit um einen unentgeltlichen Erwerb der eigengenutzten Wohnung durch das Kind.

Allerdings hatte das Kind im vorliegenden Fall einige Aufwendungen wie beispielsweise die Maklergebühr und die Notar- und Gerichtskosten selbst getragen. Dies führte nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch nicht zu Anschaffungskosten. Derartige Aufwendungen sind steuerrechtlich als sogenannte Anschaffungsnebenkosten nur im Zusammenhang mit einem Anschaffungsvorgang gefördert.

Wohnungseigentumsförderung — BFH X R 54/95 — vera