Wohnungseigentum
WEG § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 5, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Wirtschaftsplan
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein von den Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung beschlossener Wirtschaftsplan ist nicht schon deshalb nichtig, weil er gegenüber der vom Verwalter vorgeschlagenen Fassung mit gekürzten Ansätzen beschlossen worden ist und dementsprechende Einzelwirtschaftspläne naturgemäß noch nicht in der Versammlung vorliegen. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ohne Rechtsirrtum führt der angefochtene Beschluß aus, daß durch die Beschlußfassung der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Februar 1988 zu TOP 2 b), wonach der von der "Mehrheitsgruppe" der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgeschlagene Wirtschaftsplan für den Zeitraum 1. Mai 1987 bis 30. April 1988 in Höhe von 54.000 DM zuzüglich Verwalterhonorar ab 1. Mai 1987 bis zum 30. April 1988 seine Gültigkeit haben soll, eine Rechtsgrundlage für die gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Wohngeldvorschüsse geschaffen wurde. Verfahrensfehlerfrei ist damit ausgeschlossen worden, daß damit nur eine Anweisung an den damaligen Verwalter Sch. zum Entwerfen eines neuen Wirtschaftsplanes gegeben worden ist.
Es kann dahinstehen, ob der genannte Eigentümerbeschluß trotz Fehlens von Einzelwirtschaftsplänen noch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gelegen hätte und überhaupt mit Erfolg anfechtbar gewesen wäre. Denn der Beschluß vom 16. Februar 1988 ist weder gerichtlich noch durch neuen Eigentümerbeschluß aufgehoben worden. Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
Zumal angesichts der kurzfristigen Kürzung der Ansätze in der Eigentümerversammlung kann das Fehlen von Einzelwirtschaftsplänen keineswegs zur Nichtigkeit des gefaßten Beschlusses führen. Selbst eine stillschweigende Bezugnahme auf vorliegende Pläne aus früheren Versammlungen, die pauschal ermäßigt worden sind, könnte sich sogar noch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung halten. Wenn die Eigentümerversammlung aufgrund ihrer Autonomie die vom Verwalter vorgeschlagenen Ansätze kürzt, können Einzelwirtschaftspläne naturgemäß nicht vorliegen, sondern sind notwendigerweise nachzuholen.
Es bedarf keiner Erörterung, ob ein nach Ablauf der Wirtschaftsperiode beschlossener Wirtschaftsplan nichtig wäre. Jedenfalls bis zum Ablauf der Wirtschaftsperiode kann ein Wirtschaftsplan im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung wirksam beschlossen werden. Die Eigentümergemeinschaft ist regelmäßig zur Deckung der laufenden Kosten auf Vorschüsse angewiesen. Mit dem Voranschreiten der Wirtschaftsperiode wird deshalb die Beschlußfassung über die Vorschüsse nur um so dringlicher. Daß bis zum Erlaß der landgerichtlichen Entscheidung ein Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung 1987/88 ergangen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen.