Wohnungseigentum
WEG § 29 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentum; Verwaltungsbeirat
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Wohnungseigentümer können nur dann einen Außenstehenden zum Mitglied des Verwaltungsbeirates wählen, wenn dies die Teilungserklärung oder eine sonstige Vereinbarung der Wohnungseigentümer ausdrücklich gestattet (Abweichung von BayObLGZ 1972, 161 ff. = NJW 1972, 1377).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im Schrifttum ist allgemein anerkannt, daß abweichend von der Regelung des § 29 Abs. 1 WEG auch ein Nichteigentümer in den Verwaltungsbeirat aufgenommen werden kann (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 29 Rdn. 6; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 29 Rdn. 2 a); Röll in MünchKomm zum BGB, 2. Aufl., § 29 WEG Rdn. 3; Augustin in BGB-RGRK, 12. Aufl., WEG, § 29 Rdn. 2; Schmid, BlGBW 1976, 61; Weimar, ZMR 1981, 97; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 1986, Rdn. 1143). Streitig ist lediglich, ob eine vom Gesetz abweichende Zusammensetzung des Verwaltungsbeirates eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer erfordert oder ob hierzu bei Schweigen der Teilungserklärung ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung ausreicht. In der Rechtsprechung hat sich mit dieser Frage - soweit ersichtlich - bisher nur das Bayerische Oberste Landesgericht befaßt (BayObLGZ 1972, 161 ff. = NJW 1972, 1377; NJW-RR 1988, 270) und die Wahl eines Außenstehenden zum Beiratsmitglied durch bloßen Mehrheitsbeschluß ohne eine entsprechende Regelung durch eine vorangegangene Vereinbarung der Wohnungseigentümer für zulässig erachtet. Dieser Auffassung sind im Schrifttum Röll a.a.O. und Müller a.a.O. gefolgt. Im übrigen wird im Schrifttum übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß die Wohnungseigentümer nur durch eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 1 WEG eine andere Zusammensetzung des Beirates festlegen und damit auch die Berufung von Außenstehenden zu Beiräten zulassen können. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Denn mit der Wahl eines Außenstehenden in den Verwaltungsbeirat wird von einer - wenn auch abdingbaren - gesetzlichen Regelung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WEG) abgewichen, was nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch eine Vereinbarung möglich ist. Zwar könnten die Wohnungseigentümer nach § 29 Abs. 1 WEG mit Stimmenmehrheit beschließen, ob überhaupt ein Verwaltungsbeirat eingerichtet wird. Die Zusammensetzung des Beirates wird aber durch Gesetz ohne Vorbehalt für eine andere Beschlußfassung geregelt (so zutreffend Schmid a.a.O.).
Soweit der Senat von der vom Bayerischen Obersten Landesgericht in den vorbezeichneten Entscheidungen vertretenen Auffassung abweicht, ist er nicht genötigt, die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, da die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht auf der Beantwortung der vorgenannten Rechtsfrage beruhen.