Wohnungseigentum
WEG § 44 Abs. 3 ; ZPO § 767
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Gerichtsverfahren; einstweilige Anordnung; Vollstreckungsgegenantrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einwendungen gegen den im Wohnungseigentumsverfahren im Wege einstweiliger Anordnung für die Dauer des Hauptverfahrens festgestellten Anspruch können nicht mit einem WEG-Vollstreckungsgegenantrag geltend gemacht werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Durch Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 14. April 1987 - 70 II (WEG) 3/87 - ist die hiesige Antragstellerin auf Antrag der hiesigen Antragsgegnerin zur Zahlung rückständigen Wohngeldes von 14.313 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1987 zu Händen des gerichtlich bestellten Verwalters verpflichtet worden, wobei der Beschluß zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer jenes Verfahrens erging. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Feststellung begehrt, daß die Zwangsvollstreckung aus der vorgenannten einstweiligen Anordnung unzulässig ist. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, daß ein etwaiger Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung rückständigen Wohngeldes jedenfalls durch die von ihr erklärte Aufrechnung mit einer näher bezeichneten Gegenforderung erloschen und damit die Zwangsvollstreckung unzulässig sei.
Durch Beschluß vom 5. Oktober 1987 hat das Amtsgericht Wedding den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin nach Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 14. April 1987 das vorliegende Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluß vom 24. Februar 1988 hat das Landgericht der Antragstellerin die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt und gleichzeitig - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts - angeordnet, daß die Antragstellerin die der Antragsgegnerin erwachsenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten hat. Gegen diesen der Antragstellerin am 4. März 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 10. März 1988 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten erstrebt.
II. Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit §§ 20 a Abs. 2, 27 FGG statthafte Rechtsmittel ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 2 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Denn auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), beruht die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht.
1. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts, nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Beschwerdeinstanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Rechtsmittel gegen diese Kostenentscheidung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich an dem Kosteninteresse der Antragstellerin orientiert, die Beschwerdesumme von 100 DM (§ 20 a Abs. 2 FGG) übersteigt.
2. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht davon ausgegangen, daß nach Erledigung der Hauptsache in zweiter Instanz gemäß § 47 WEG über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, wobei in gewissem Umfang der Sach- und Streitstand, das heißt der mutmaßliche Verfahrensausgang bei dessen streitiger Fortsetzung, mit zu berücksichtigen ist (vgl. BayObLGZ 1973, 30; BayObLG Rpfleger 1980, 192).
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin, bei dem es sich um einen WEG-Vollstreckungsgegenantrag gehandelt hat, keinen Erfolg gehabt hätte. Denn dieser Antrag war von Anfang an unzulässig, da der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse fehlte.
Es ist allerdings allgemein anerkannt , daß nachträglich entstandene Einwendungen gegen den im Wohnungseigentumsverfahren in der gerichtlichen Entscheidung "festgestellten Anspruch" analog der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) grundsätzlich durch einen Gegenantrag beim Wohnungseigentumsgericht geltend gemacht werden können (vgl. OLG Köln, NJW 1976, 1322; BayObLG, Rpfleger 1979, 67; Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 45 Rdn. 4; Augustin in: BGB-RGRK, WEG, 12. Aufl, § 45 Rdn. 26).
Der im vorliegenden Verfahren gestellte Vollstreckungsgegenantrag war jedoch mangels eines Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin von Anfang an unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob die Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen überhaupt möglich ist oder ob hier eine Aufrechnung ohnehin an der Gegenseitigkeit der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche gescheitert wäre. Denn bereits aus dem Sinn und Zweck der in § 44 Abs. 3 WEG geregelten einstweiligen Anordnung ergibt sich, daß sich der durch die einstweilige Anordnung verpflichtete Beteiligte nicht gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung mit einem Gegenantrag wenden kann.
Zum einen wird die einstweilige Anordnung nur für die Dauer des Verfahrens getroffen und ist damit nicht rechtskräftig. Soweit es sich um einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem im Hauptverfahren ergangenen nicht rechtskräftigen Beschluß handelt, hat das Bayerische Oberste Landesgericht bereits entschieden (ZMR 1980, 255), daß einem solchen Antrag das Rechtsschutzinteresse fehlt. Dies muß auch für gemäß § 44 Abs. 3 WEG getroffene einstweilige Anordnungen gelten, die mit dem rechtskräftigen Abschluß des Hauptverfahrens ohnehin entfallen, ohne daß es eines besonderen Aufhebungsbeschlusses oder eines dahingehenden Antrages bedarf (BayObLGZ 1977, 48).
Darüber hinaus können im Wohnungseigentumsverfahren ergangene einstweilige Anordnungen nicht selbständig angefochten werden (§ 44 Abs. 3 Satz 2 WEG). Daraus ist zweifelsfrei der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, daß es auch nicht möglich sein soll, die für die Dauer des Hauptverfahrens getroffenen einstweiligen Anordnungen im Wege eines Vollstreckungsgegenantrages zu beseitigen. Denn gerade durch den Erlaß der einstweiligen Anordnung soll gewährleistet werden, daß das Hauptverfahren für einen bestimmten Zeitraum nicht gestört wird (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1978, 301; OLG Hamm, Rpfleger 1978, 25; Augustin a.a.O. § 44 Rdn. 9).
Abgesehen davon kann das Gericht bei veränderten Umständen auch eine einstweilige Anordnung auf Antrag eines Beteiligten gemäß §45 Abs. 4 WEG jederzeit ändern oder aufheben. Damit sind die Interessen desjenigen Beteiligten, der - wie hier - durch eine einstweilige Anordnung für die Dauer des Hauptverfahrens zur Entrichtung eins Wohngeld-Betrages verpflichtet worden ist, in ausreichendem Maße gewahrt. Der Möglichkeit zur Stellung eines Vollstreckungsgegenantrages gegen eine derartige einstweilige Anordnung bedarf es daher nicht. Ein solcher Vollstreckungsgegenantrag ist vielmehr mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Danach ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, soweit das Landgericht der Antragstellerin, die bei Durchführung des Verfahrens unterlegen gewesen wäre, die Gerichtskosten gemäß § 47 Satz 1 WEG auferlegt hat. Aber auch die vom Landgericht ausgesprochene Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 47 Satz 2 WEG) ist nicht zu beanstanden, da das Vorgehen der Antragstellerin im Hinblick darauf, daß die einstweilige Anordnung für sie erkennbar ohnehin nur für die Dauer des Hauptverfahrens erlassen war, mutwillig erscheint. Sie hat mit ihrem Vollstreckungsgegenantrag die Antragsgegnerin unnötig in ein weiteres gerichtliches Verfahren hineingezogen, so daß es gerechtfertigt ist, sie mit den der Antragsgegnerin erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu belasten.