Wohnungseigentum
WEG § 23 Abs. 1 und Abs. 4, § 25 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Beschluss; Abstimmung ohne Stimmrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beruht ein als solcher verkündeter und protokollierter Beschluß der Eigentümerversammlung auf einer Abstimmung ohne Stimmrecht, so ist er nicht zustande gekommen und ein sogenannter Nichtbeschluß.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
In der Wohnungseigentumsanlage hat jeder Wohnungseigentümer, auch wenn er mehrere Wohnungen innehat, nur eine Stimme. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. Mai 1986 sind nach dem verkündeten und protokollierten Ergebnis 32 Beschlüsse gefaßt worden, und zwar jeweils mit zehn Ja- und neun Nein-Stimmen. Mit "Ja" haben auch die damals noch nicht im Grundbuch eingetragenen "werdenden" Wohnungseigentümer K., H. und W. gestimmt, obwohl die Verkäuferin noch wegen ihrer weiteren Wohnungen ein eigenes Stimmrecht beanspruchte und ausübte.
Aus den Gründen: Das Landgericht hat im Ergebnis frei von Rechtsfehlern entschieden, daß in der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. Mai 1986 wirksame Beschlüsse nicht gefaßt worden sind, weil das verkündete und protokollierte Ergebnis auf der fehlerhaften Berücksichtigung der "werdenden" Wohnungseigentümer K., H. und W. beruhte. Diese noch nicht als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragenen Käufer hatten noch kein Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung (BGHZ 106, 113 ff., 117 = NJW 1989, 1087) und die Verkäuferin konnte ihnen hier auch nicht durch Vollmacht eine solche Beteiligung ermöglichen. Damit sind Beschlüsse hier tatsächlich nicht zustande gekommen. Über alle 32 Beschlußvorlagen haben, weil Stimmen der drei "werdenden" Wohnungseigentümer nicht abgegeben werden konnten, nur sieben Wohnungseigentümer mit "Ja", neun Wohnungseigentümer dagegen mit "Nein" gestimmt. Für die Beschlußvorlagen hat sich also in keinem Fall eine Mehrheit ergeben. Es handelt sich in allen 32 Fällen deshalb um sogenannte "Nichtbeschlüsse", die schlechthin keine Wirkung entfalten. Der hier in Rede stehende Sachantrag der Antragsteller ist demgemäß nicht als Anfechtungsantrag anzusehen, sondern auf die Feststellung des Nichtzustandekommens von fehlerhaft verkündeten und protokollierten Beschlüssen gerichtet. Ob für einen solchen Feststellungsantrag, der sich gegen das vom Versammlungsleiter verkündete Ergebnis wendet, gleichwohl in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 4 WEG die Monatsfrist eingehalten werden muß, um die Nichtigkeit gerichtlich geltend zu machen, kann hier offen bleiben; denn die Antragsteller haben den Sachantrag innerhalb von einem Monat nach der Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung bei Gericht eingereicht.