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Wohnungseigentum

KG24 W 2699/8919.06.1989GE 1989, 887

WEG § 28 Abs. 1 und Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 44 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Wirtschaftsplan; einstweilige Anordnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Bestehen eines entsprechenden Bedürfnisses darf das Wohnungseigentumsgericht für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens einen Wirtschaftsplan, durch den die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung der dort ausgewiesenen Wohngeldvorschüsse festgelegt wird, im Wege der einstweiligen Anordnung für sofort wirksam erklären. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat mit sofort wirksamer (aber vorläufiger) "Einstweiliger Anordnung" die Wohnungseigentümer "verpflichtet", einem Wirtschaftsplan "zuzustimmen". Die Antragstellerin hat die Entscheidung für greifbar gesetzwidrig gehalten: Eine vorläufige "Abgabe einer Willenserklärung" sei der Rechtsordnung fremd.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel ist sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), läßt der angefochtene Beschluß nicht erkennen.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Erstbeschwerde, die sich gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 2. Januar 1989 richtet, als unzulässig verworfen. Einstweilige Anordnungen können grundsätzlich nicht selbständig angefochten werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 WEG). Nur in dem Ausnahmefall der greifbaren Gesetzwidrigkeit wird die Anfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung für zulässig angesehen (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1978, 16; BayObLG, DWE 1984, 92).

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen solchen Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit verneint. Fehl geht die Auffassung der Rechtsbeschwerde, daß das Amtsgericht gesetzwidrig die Vollstreckung einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Entscheidung vor Eintritt der Rechtskraft angeordnet habe und durch die einstweilige Anordnung eine endgültige Wohngeldgrundlage geschaffen werde. Nach dem Tenor der einstweiligen Anordnung werden die darin näher bezeichneten Wohnungseigentümer allerdings zur Zustimmung zu dem vom Verwalter vorgelegten Wirtschaftsplan für 1988 und damit zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet. Der Sache nach hat das Amtsgericht jedoch durch die einstweilige Anordnung lediglich den vom Verwalter vorgelegten Wirtshaftsplan vorläufig, d. h. für die Dauer des Verfahrens, für wirksam erklärt. Eine solche für die Dauer des Verfahrens getroffene Regelung, durch die die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Wohngeldvorschüsse bis zum Abschluß des anhängigen Wohnungseigentumsverfahrens festgelegt wird, ist auf jeden Fall im Wege einer einstweiligen Anordnung zulässig. Für den Erlaß einer derartigen einstweiligen Anordnung bestand hier auch ein dringendes Bedürfnis, um - da ein Eigentümerbeschluß über den vom Verwalter vorgelegten Wirtschaftsplan nicht zustandegekommen ist - die Bestreitung von Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) vorläufig sicherzustellen.