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Wohnungseigentum

KG24 W 2933/8814.11.1988GE 1989, 517

WEG § 5 Abs.1 ; § 14 Nr.1 ; BGB § 249 , § 823 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Wasserleitung; Entwässerungsleitungen; Gemeinschaftseigentum; Zapfstelleneigentum; Wiederherstellung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wasser- und Entwässerungsleitungen, die zwar von der Hauptleitung abzweigen, aber durch fremdes Sondereigentum laufen, ehe sie die im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehende Zapfstelle erreichen, sind notwendigerweise Gemeinschaftseigentum.

2. Der Wohnungseigentümer, in dessen Sondereigentum die Zapfstelle steht, kann von dem Wohnungseigentümer, der die Leitungen in seiner Wohnung un-berechtigt entfernt hat, die Wiederherstellung verlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer. Durch die Wohnung der Antragsgegner (Gäste-WC und Diele) liefen Be- und Entwässerungsleitungen, die zwei Räume der den Antragstellern gehörenden Wohnung mit Wasser versorgten. Die Leitungen waren verlegt worden, noch ehe das Grundstück mit der Teilungserklärung vom 15. November 1979 in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde. Die Teilungserklärung bestimmt in Teil I § 2 lit. f, daß Leitungen für Be- und Entwässerung von der Hauptleitung an Sondereigentum sind. - Die Antragsgegner haben die Leitungen im Bereich ihrer Wohnung entfernen lassen, nachdem sie zuvor vergeblich versucht hatten, mit den Antragstellern eine einverständliche Regelung zu erzielen, nach der sie die Rohre dulden, die Antragsteller aber die Kosten für die Neuverlegung unter einer abgehängten Decke und für die Unterhaltung tragen sollten.

Das Amtsgericht hat die Antragsgegner verpflichtet, die entfernten Leitungen wieder herzustellen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie weiter beantragen, den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß die Antragsteller verpflichtet sind, die wiederherzustellenden Rohre instand zu halten und zukünftigen Schaden zu ersetzen.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis frei von Rechtsfehlern.

Den Antragstellern steht gegen die Antragsgegner nach §§ 823 Abs. 2, 249 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG ein Anspruch darauf zu, daß die Antragsgegner die Wasser- und Entwässerungsleitungen, die sie entfernt haben, wieder herstellen.

§ 14 Nr. 1 WEG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Denn Schutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind alle Normen, die den individuellen Rechtsschutz bezwecken. § 14 Nr. 1 WEG gehört schon nach seinem Wortlaut dazu. Es ist deshalb auch allgemein anerkannt, daß die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur schonenden Benutzung des Gemeinschafts- oder Sondereigentums nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechtes einen Anspruch begründen kann (OLG Stuttgart WEM 1980, 75, 77; Weitnauer, WEG, 6. Aufl., Rdn. 10; Augustin in RGRK, 12. Aufl., Rdn. 15; Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl., Rdn. 68 je zu § 14).

Die Antragsgegner haben schuldhaft gegen § 14 Nr. 1 WEG verstoßen. Denn sie haben Gemeinschaftseigentum zerstört und den Antragsgegnern dadurch einen Nachteil zugefügt, der über das Maß hinausgeht, das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidlich ist. Denn die Antragsteller haben durch die Entfernung der Leitungen die Möglichkeit verloren, in den beiden Räumen, die früher durch die entfernten Leitungen versorgt wurden, Wasser zu zapfen oder abzuleiten. Darauf beruht auch die Befugnis der Antragsteller, den am Gemeinschaftseigentum entstandenen Schaden allein im eigenen Namen geltend zu machen.

Entgegen der von dem Landgericht vertretenen Auffassung stehen die von den Antragsgegnern entfernten Wasser- und Entwässerungsleitungen nicht in deren Sondereigentum. Die Leitungen sind vielmehr nach § 93 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und gehörten als solcher zum Gemeinschaftseigentum. Zwar bestimmt Teil I § 2 lit. f der Teilungserklärung, daß Leitungen für Be- und Entwässerung von der Hauptleitung an Sondereigentum sind. Zur Hauptleitung gehören die hier in Rede stehenden Leitungen ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht. Denn sie zweigen davon ab. Gleichwohl gehören sie rechtlich nach § 5 Abs. 1 WEG zu der im Gemeinschaftseigentum stehenden Hauptleitung. Denn die durch das Sondereigentum der Antragsgegner führenden Rohre könnten von den Antragstellern, in deren Wohnung die Zapfstelle liegt, nicht verändert oder beseitigt werden, ohne das Sondereigentum der Antragsgegner zu beeinträchtigen. Deshalb gehören diese Leitungen zum Gemeinschaftseigentum. Denn alles, was nicht Sondereigentum ist, muß Gemeinschaftseigentum sein, weil es eine dritte Form des Eigentums nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht gibt. Sondereigentum aber kann nach § 5 Abs. 1 WEG nur sein, was ohne Beeinträchtigung fremden Sondereigentums oder des Gemeinschaftseigentums verändert oder beseitigt werden kann. Das aber ist bei den Rohren, die von der Hauptleitung abzweigen und durch fremdes Sondereigentum laufen, ehe sie die im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers befindliche Zapfstelle erreichen, nicht der Fall (so auch Bertram in DWE 1988, 97 unter Berufung auf OLG Stuttgart vom 11.4.1988 - 8 W 252/87 -). Die Antragsgegner haben daher Gemeinschaftseigentum zerstört, als sie die Rohre entfernten.

Die Antragsgegner haben rechtswidrig gehandelt. Denn ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Die Antragsgegner waren vielmehr verpflichtet, die im Gemeinschaftseigentum stehenden Rohre in ihrer Wohnung zu dulden. Denn diese Rohre waren schon vorhanden, als das Wohnungseigentum mit der Teilungserklärung vom 15. November 1979 geschaffen wurde. Das Sondereigentum der Antragsgegner war daher von vornherein mit dem Gemeinschaftseigentum der Rohre belastet und konnte von den Antragsgegnern auch nur so erworben werden. Der durch die Teilung des Grundstücks geschaffene Zustand des Sondereigentums verpflichtet die Antragsgegner daher, die Rohre zu dulden.

Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsteller die entfernten Wasser- und Entwässerungsleitungen tatsächlich noch benutzten. Die Zugehörigkeit der Leitungen zum Gemeinschaftseigentum ist entscheidend, nicht aber deren tatsächliche Benutzung durch die Antragsteller. Deshalb bedurfte es auch keiner Aufklärung, ob die Antragsteller in ihrer Wohnung eine Arztpraxis betreiben und ob sie gegebenenfalls dazu überhaupt befugt sind.

Die Antragsgegner haben auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Selbst wenn sie geglaubt haben sollten, die Rohre seien ihr Eigentum, entschuldigt sie das nicht. Es würde dann zwar der Vorsatz ausgeschlossen sein (BGH NJW 1985, 134, 135). Der Vorwurf der Fahrlässigkeit bliebe aber bestehen, weil die Antragsgegner ohne die mögliche und gebotene vorgängige gerichtliche Klärung des Streits gehandelt haben.

Die Antragsgegner haben nach § 249 BGB den Schaden in Natur zu ersetzen, also den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Der von den Antragsgegnern in dem Rechtsbeschwerdeverfahren neu gestellte Hilfsantrag ist unzulässig. Denn er enthält eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes, über die das Landgericht nicht entschieden hat. - Der Antrag wäre im übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Die Antragsgegner sind nicht zur Instandhaltung der hier im Streit befindlichen Rohre und zum Ersatz eines durch die Rohre entstehenden Schadens verpflichtet. Denn die Rohre stehen nicht im Sondereigentum der Antragsteller, sondern sie gehören - wie dargelegt - zum Gemeinschaftseigentum.