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Wohnungseigentum

KG24 W 3046/9508.11.1995GE 1996, 895

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs.3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Gehölzbeseitigung; Strauchrückschnitt; Sondernutzungsfläche

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beseitigung eines Gehölzes auf einer Sondernutzungsfläche kann nicht verlangt werden, wenn durch dessen Rückschnitt auf ein gemeinverträgliches Maß die Beeinträchtigung entfällt (wie BayObLG, DWE 1995, 28 = WE 1995, 345).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Wohnanlage besteht aus vier nebeneinanderliegenden Reihenhäusern, zu denen gemäß der Teilungserklärung vom 21. August 1974 in der geänderten Fassung vom 14. August 1975 jeweils davor- und dahinterliegende, bei den beiden Endhäusern auch seitlich befindliche Gartenteilflächen zur Sondernutzung gehören. Die Antragsteller sind seit dem 8. September 1976 Eigentümer der an einem Ende der Reihenhausanlage liegenden Wohneinheit Nr. 4. Die Antragsgegner sind seit dem 30. März 1977 Eigentümer der anschließenden Wohneinheit Nr. 3. Über den genauen Grenzverlauf der zu den Wohneinheiten Nr. 3 und 4 gehörenden Sondernutzungsflächen besteht Streit. 1988 oder 1989 pflanzten die Antragsgegner einen gegenwärtig mindestens 3,20 m hohen Baum, den die Beteiligten zunächst als Rotbuche bezeichnet haben, der nach den letzten Angaben der Antragsgegner in zweiter Instanz jedoch einen Blutpflaumen-Zierstrauch darstellt. Dieses Gewächs befindet sich nach den Angaben der Antragsteller auf ihrem Sondernutzungsbereich, nach den Angaben der Antragsgegner dagegen auf deren Sondernutzungsbereich. Nachdem in den beiden Vorinstanzen auch die Beseitigung weiterer Anpflanzungen verlangt worden war, haben die Antragsteller ihren Beseitigungsanspruch in zweiter Instanz zuletzt auf das bezeichnete Gehölz beschränkt. Das Landgericht hat dem Beseitigungsverlangen wahlweise für beide Gewächsarten und unabhängig von deren Standort stattgegeben. Hiergegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, die zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere wird die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist auch sachlich gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß hält einer sachlichen Überprüfung gemäß § 27 Abs. 1 FGG nicht stand. Rechtsbedenkenfrei ist nur die Bejahung eines Beseitigungsanspruchs der Antragsteller gegen die Antragsgegner, wenn sich der beanstandete Baum oder Strauch auf der Sondernutzungsfläche der Antragsteller befindet. Dagegen bedarf es weiterer Sachaufklärung, falls es sich um einen Blutpflaumen-Zierstrauch auf der Sondernutzungsfläche der Antragsgegner handelt, der auf ein erträgliches Maß zurückgeschnitten und ständig in dieser Größe gehalten werden kann.

Ohne Rechtsirrtum nimmt der angefochtene Beschluß einen Beseitigungsanspruch an, wenn die Antragsgegner einen Baum oder Strauch auf der Sondernutzungsfläche der Antragsteller gepflanzt haben. Zutreffend hat das Landgericht die (durch die Ergänzung vom 14. August 1975 insoweit nicht geänderte) Teilungserklärung vom 21. August 1974 dahin ausgelegt, daß den Antragstellern einerseits und den Antragsgegnern andererseits jeweils angrenzend an ihr Sondereigentum Sondernutzungsrechte an den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenflächen eingeräumt worden sind. Aus den gleichlautenden Bezeichnungen in § 3 der Teilungserklärung geht hervor, daß es sich um eine "Gartenteilfläche" Nr. 4 bzw. Nr. 3 einschließlich "Gartenterrasse" handelt. Damit ist im Wege einer Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG den jeweils begünstigten einzelnen Wohnungseigentümern auch eine ortsübliche gärtnerische Nutzung entsprechend dem Charakter der Wohnanlage (hier Reihenhausanlage) zugesprochen worden. Dazu gehören regelmäßig auch Anpflanzungen, die nur in Ausnahmefällen, etwa bedingt durch Baumart oder Grenznähe, unbefugt sind. Für Sträucher ist auch deshalb Großzügigkeit geboten, weil hier ein Rückschnitt regelmäßig die jeweils gebotene Rücksichtnahme ermöglicht (vgl. BayObLG, DWE 1995, 28). Keinesfalls gilt etwa der allgemeine Grundsatz, daß niemals Schatten oder etwa auch Laub auf benachbarte Sondernutzungsflächen fallen dürfen. Anhaltspunkte für eine gemeinverträgliche Bepflanzung können den Nachbarrechtsgesetzen entnommen werden (in Berlin: NachbGBln vom 28. September 1973, GVBl. S. 1654 §§ 27 ff.). Da jedem Sondernutzungsberechtigten ein Anpflanzungsrecht hinsichtlich seiner Sondernutzungsfläche zusteht, kann er sich auch dagegen verwahren, daß in seinem Sonderbereich ein anderer Wohnungseigentümer Bäume oder Sträucher setzt. Der Beseitigungsanspruch gegen den Störer ergibt sich aus § 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 1004 BGB. Dabei müssen die Wohnungseigentumsgerichte allerdings prüfen, ob naturschutzrechtliche Bestimmungen (in Berlin: Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 - GVBl. S. 250) der Beseitigung entgegenstehen; daneben kommt eine Verpflichtung des Störers zur Stellung eines Befreiungsantrages in Betracht (vgl. BGHZ 120, 239 = 1993, 925).

Befindet sich die von den Antragstellern beanstandete Anpflanzung dagegen auf der Sondernutzungsfläche der Antragsgegner, hängt die Beseitigungspflicht davon ab, ob es sich um einen Baum oder um einen Strauch handelt. Im Falle eines schnellwachsenden großen Baumes (wie hier einer Rotbuche) kann die Beseitigung verlangt werden, sofern die Baumschutzverordnung dies zuläßt. Die Einhaltung von Grenzabständen gemäß § 27 NachbG Bln kommt bei einer sechs Meter breiten Sondernutzungsfläche sinnvollerweise nicht in Betracht. Der Senat läßt offen, ob bei Bäumen in Ausnahmefällen ein Beseitigungsanspruch entfällt, wenn ein sachgerechter Rückschnitt auf eine zumutbare Größe möglich sein sollte.

Handelt es sich hingegen - wie die Antragsgegner in zweiter Instanz zuletzt behauptet haben - um einen Zierstrauch auf ihrer Sondernutzungsfläche, scheidet eine Beseitigungspflicht aus, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch Rückschnitt des Gehölzes beseitigt werden kann (vgl. BayOb LG, DWE 1995, 28). Der Sondernutzung sind wie dem Sondereigentum durch das Gesetz und die Rechte Dritter (§ 13 Abs. 1 WEG) Grenzen gesetzt. Die sich danach für den Sondernutzungsberechtigten bei der Bepflanzung der Fläche ergebenden Verpflichtungen sind in § 14 Nr. 1 WEG näher umschrieben. Danach darf auch von der Sondernutzungsfläche nur in solcher Weise Gebrauch gemacht werden, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Nach diesen Grundsätzen kann im Einzelfall die gärtnerische Gestaltung durch den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten Beschränkungen unterworfen sein (Senat OLGZ 1987, 410 = NJW-RR 1987, 1360 = WE 1987, 197; BayOb-LG, NJW-RR 1987, 846; WuM 1993, 206; WE 1994, 17).

Für die Zumutbarkeit von Anpflanzungen können Anhaltspunkte aus den allerdings nicht unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes gewonnen werden. So ist für Sträucher gemäß § 27 NachbG Bln ein Mindestgrenzabstand von 0,50 m vorgeschrieben, während nach § 28 bei diesem Grenzabstand Hecken bis zu 2 m Höhe zulässig sind. Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, kommt gemäß § 31 statt der Beseitigungspflicht der Rückschnitt in Betracht, sofern auch auf diese Weise ein den Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes entsprechender Zustand hergestellt werden kann. Unter entsprechender Berücksichtigung dieser Bestimmungen wird zu ermitteln sein, ob durch Rückschnitt auf gemeinverträgliche Maße die Beseitigungspflicht abgewendet werden kann, falls es sich hier um einen Blutpflaumen-Zierstrauch handelt. Da dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht tatsächliche Ermittlungen verwehrt sind, bedarf es zur Durchführung der ergänzenden Feststellungen der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Den Wohnungseigentümern war jeweils ein Gartenstück zur Sondernutzung zugewiesen worden. Ein Eigentümer pflanzte Gehölze an, durch die sich sein Nachbar beeinträchtigt fühlte. Er behauptete, die Anpflanzungen seien in seinem Sondernutzungsbereich erfolgt und verlangte Beseitigung. Vor Gericht entstand dann auch noch Streit, ob ein Baum oder nur ein Strauch gepflanzt worden war.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 8. November 1995 stellte das Kammergericht fest, daß vom Landgericht zunächst zu klären sei, auf wessen Sondernutzungsfläche gepflanzt worden war. Auf seinem eigenen Gartenstück kann der Eigentümer jegliche "Fremdbepflanzung" verbieten. Wenn der Eigentümer dagegen sein Nutzungsrecht nicht überschritten hatte, kam es darauf an, was er denn nun eigentlich angepflanzt hatte. Einen Baum durfte er nicht eigenmächtig setzen, während ein Gehölz beschnitten und kleingehalten werden kann. Das darf der Miteigentümer nicht verbieten.