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Wohnungseigentum

KG24 W 3366/9025.07.1990GE 1989, 1047

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 724 Abs. 1 , § 888

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch in Wohnungseigentumssachen bedarf es zur Durchführung der Zwangsvollstreckung einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Titels (vollstreckbare Ausfertigung).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Durch Beschluß des Senats vom 9. Juli 1986 (OLGZ 1986, 422 = NJW-RR 1986, 1072) ist der Beschluß des Amtsgerichts Wedding bestätigt worden, daß der Schuldner seinen Mietern zu untersagen hat, in der Wohnung ein Bordell zu betreiben, und ihnen notfalls fristlos zu kündigen hat. Die Gläubigerinnen haben beim Amtsgericht beantragt, ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung beider Beschlüsse zu übersenden. Sie erhielten darauf eine Beschlußausfertigung mit Rechtskraftvermerk. Auf ihren Vollstreckungsantrag verhängte das Amtsgericht Wedding gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 1.000 DM. Nach Beweisaufnahme darüber, ob der Schuldner seinen in dem Vollstreckungstitel enthaltenen Verpflichtungen nachgekommen sei, hob das Landgericht die Zwangsgeldfestsetzung auf. Das Rechtsmittel der Gläubigerinnen blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 3 WEG, 793, 568 Abs. 2 ZPO zulässig. Der angefochtene Bescheid enthält, weil er die erstinstanzliche Entscheidung aufhebt, einen neuen selbständigen Beschwerdegrund.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Landgericht lehnt im Ergebnis zutreffend die Verhängung des beantragten Zwangsgeldes ab. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Schuldner nach Zustellung des rechtskräftigen Beschlusses des Senats vom 9. Juli 1986 in Verbindung mit dem Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 4. Oktober 1985 gegen die titulierte Verpflichtung verstoßen hat. Denn es fehlt ohnehin eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.

Gemäß §§ 45 Abs. 3 WEG , 724 Abs. 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Titels (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Diese Voraussetzung ist von jedem Vollstreckungsorgan zu beachten. Auch wenn das für Wohnungseigentumssachen zuständige Gericht als Gericht des Erkenntnisverfahrens - wie hier nach § 888 ZPO - Vollstreckungsorgan ist, gilt nichts anderes (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 1973, 311; OLG Düsseldorf OLGZ 1976, 376; BayObLG NJW-RR 1986, 564 im Falle einer einstweiligen Anordnung; Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl., § 45 Rn. 81, 84; Weitnauer, WEG 7. Aufl., § 45 Anm. 4; Palandt/Bassenge, BGB 49. Aufl., WEG § 45 Anm. 4). Demgegenüber haben die Gläubigerinnen lediglich einen Titel mit Rechtskraftvermerk vorgelegt. Der Rechtskraftvermerk hat eine andere Funktion und ersetzt die Vollstreckungsklausel nicht.

Auch im Hinblick auf die durch die entbehrliche Beweisaufnahme zweiter Instanz verursachten gerichtlichen Auslagen hat der Senat Veranlassung gesehen, gemäß § 8 GKG bzw. § 16 KostO die Nichterhebung gerichtlicher Kosten zweiter und dritter Instanz anzuordnen.