Wohnungseigentum
WEG § 16 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentum; Ausbaurecht, Folgekosten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist nichts anderes vereinbart, entspricht es allgemeinen Grundsätzen, daß ein Wohnungseigentümer, dem die Teilungserklärung den Ausbau der in seinem Sondereigentum stehenden Speicherräume zu einer Wohnung gestattet, in Abänderung der Kostenregelung des § 16 Abs. 2 WEG sowohl die Kosten des Ausbaus als auch die daraus für die Gemeinschaft entstehenden Folgekosten zu tragen hat.
2. Ist ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenfeststellungsbeschluß ohne Erfolg geblieben, so ist es nicht zulässig, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem abschließenden Beschluß zu überlassen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellerin gehören Räume, die in der Teilungserklärung als Speicherräume bezeichnet sind. In einem Nachtrag vom 12. Februar 1987 zur Teilungserklärung wurde im Anschluß an den Ausbau der Speicherräume bestimmt:
"1. Der Eigentümer des Speichers legt vor Beginn des Umbaus die Statik (Standsicherheitsnachweis), die im Zuge der Baugenehmigung erstellt und von einem anerkannten Sachverständigen geprüft wurde, vor. Die Kosten für etwaige statische Änderungen trägt der Eigentümer des Speichers, ebenso etwaige Folgekosten durch den Umbau.
...
4. ...
Kosten für Treppenhausfenster, Dachgauben, Terrassen und Minibalkone trägt der Eigentümer. ...
5. Der Eigentümer der Speichereinheit läßt das bestehende Dach im Bereich der Scharbleche fachmännisch verändern, da die Scharbleche zu kurz hochgezogen sind. Er übernimmt die Kosten der notwendigen Änderung.
..."
Die Speicherräume wurden ausgebaut. Anschließend wurde eine erforderliche Dachsanierung durchgeführt. In der Eigentümerversammlung vom 16.6.1998 wurde den Wohnungseigentümern mitgeteilt, daß das gesamte Dach repariert, zum Teil angehoben werden mußte. Es wurde ausgeführt, diese Maßnahmen seien dadurch teurer geworden, daß es sich nicht mehr um eine durchgehende Dachfläche handelt, sondern diese infolge der beim Ausbau entstandenen Dachbalkone unterbrochen wird und dadurch zusätzliche Anschluß- und Abdichtungskosten entstehen. Außerdem seien durch den Dachgeschoßausbau die früheren kleinen Dachkippfenster durch größere Dachgauben ersetzt worden, wodurch gleichfalls höhere Anschlußkosten entstanden seien. Die Kosten für die Dachsanierung sind in der Jahresabrechnung 1997 vorgetragen. sie sind aufgeteilt in einen Teilbetrag von 425.482,56 DM, welcher nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Wohnungseigentümer umgelegt wird, und einen Teilbetrag von 28.229,73 DM, welcher als Folgekosten nur auf die Eigentümer umgelegt wird, die die Dachräume ausgebaut haben; ausweislich der Einzelabrechnungen sollen hiervon die Antragstellerin zu 1 einen Betrag von 4 008,15 DM und die Antragsteller zu 2 und 3 einen Betrag von 8 685,17 DM tragen. In der genannten Eigentümerversammlung genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresgesamt- und die Einzelabrechnungen 1997.
Die Antragsteller haben beantragt, den Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig zu erklären,- als ihnen Kosten der Dachsanierung auferlegt worden sind, die eine Aufteilung nach Miteigentumsanteilen übersteigen. Das Amtsgericht hat die Antragsteller am 17.8.1999 durch einen "Grundbeschluß" verpflichtet, bei Instandsetzungsmaßnahmen insbesondere am Dach der Wohnanlage Kosten zu tragen, die infolge des Umstands entstehen, daß die den Antragstellern gehörenden ursprünglichen Speicherräume in Wohnräume umgebaut wurden. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es sich bei dem Beschluß des Amtsgerichts um einen Zwischenfeststellungsbeschluß handelt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, die erfolglos blieb.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß hier ein Zwischenfeststellungsantrag entsprechend § 256 Abs. 2 ZPO gestellt worden ist. Dies wird von den beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen. Die Frage, ob die Antragsteller aufgrund der Abänderung der Teilungserklärung zur Tragung von Folgekosten verpflichtet sind, kann auch zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht werden. Der Erlaß eines Zwischenfeststellungsbeschlusses war zulässig (vgl. BayObLG WE 1996, 191 f.; Staudinger/ Wenzel BGB Vorbem. zu §§ 43 f. WEG Rn. 22).
b) Die Regelung "Folgekosten durch den Umbau" in der Abänderung zur Teilungserklärung ist auslegungsbedürftig. Der Senat kann die Bestimmung als Grundbucheintragung selbst auslegen; dabei ist auf die nächstliegende Bedeutung der Bestimmung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter aus Wortlaut und Sinn ergibt (BayObLGZ 1996, 58/61). Der Senat gelangt wie das Landgericht bei der Auslegung zu dem Ergebnis, daß die Antragsteller alle Folgekosten, die durch den Umbau der Speicherräume in Wohnräume verursacht werden, zu tragen haben. Nach dem Wortlaut der Bestimmung sind alle Folgekosten betroffen; eine Einschränkung wird nicht gemacht. Insbesondere ergibt sich keine Einschränkung daraus, daß im .
ersten Halbsatz die Kosten für statische Änderungen behandelt werden. Aus dem Wortlaut ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß auch die Folgekosten sich nur auf statische Änderungen beziehen. Eine andere Deutung läßt auch der Sinn der Regelung nicht zu. Ist nichts anderes vereinbart, entspricht es allgemeinen Grundsätzen, daß ein Wohnungseigentümer, dem die Teilungserklärung den Ausbau der in seinem Sondereigentum stehenden Speicherräume zu einer Wohnung gestattet, in Abänderung der Kostenregelung des § 16 Abs. 2 WEG sowohl die Kosten des Ausbaus als auch die daraus für die Gemeinschaft entstehenden Folgekosten zu tragen hat (vgl. Staudinger/Wenzel § 22 WEG Rn. 21). Den Antragstellern ist zwar zuzugeben, daß in der Änderung der Teilungserklärung an mehreren Stellen die Kostenfrage behandelt ist. Von den Folgekosten, um die es hier alleine geht, ist aber nur an einer Stelle die Rede.
c) Das Landgericht hätte eine Kostenentscheidung und damit auch eine Entscheidung über den Geschäftswert treffen müssen. Ist nämlich ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenfeststellungsbeschluß ohne Erfolg geblieben, so ist es nicht zulässig, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem abschließenden Beschluß zu überlassen (vgl. BGHZ 20, 397/399; Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 304 Rn. 26). Es erscheint angemessen, den in allen Instanzen unterlegenen Antragstellern als Gesamtschuldnern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 WEG).