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Wohnungseigentum

KG24 W 3981/8806.12.1989GE 1989, 889

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Verwalterverpflichtung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Wohnungseigentumsverfahren kann der Verwalter auch im Falle früherer Pflichtverletzungen nicht verpflichtet werden, künftige Eigentümerversammlungen entsprechend der Gesetzeslage durchzuführen. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Denn auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), beruht die angefochtene Entscheidung nicht.

Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Rechtsmittel der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Denn die von den Beschwerdeführern in zweiter Instanz neu formulierten Anträge, die darauf abzielen, das Verfahren bei der Durchführung künftiger Eigentümerversammlungen entsprechend der Gesetzeslage festzulegen, sind bereits unzulässig, da den Beschwerdeführern das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren fehlt.

Es ist allgemein anerkannt, daß auch die Einleitung eines gerichtlichen Wohnungseigentumsverfahrens nach § 43 WEG grundsätzlich ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BayObLG 1977, 226; OLG Frankfurt, RPfleger 1980, 112; Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl., § 43 Rdn. 60; Weitnauer, WEG 7. Aufl., Anh. § 43 Rdn. 7).

Im vorliegenden Falle wollen die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen erreichen, daß bei der Durchführung künftiger Eigentümerversammlungen Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung oder Pflichtverletzungen des gerichtlich bestellten Verwalters unterbleiben. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 43 WEG können sich die Wohnungseigentümer aber nur gegen konkrete Verstöße oder Pflichtverletzungen wenden, die sie gegenwärtig in ihren Rechten beeinträchtigen. So hat das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG auf einen entsprechenden Antrag zum Beispiel darüber zu entscheiden, ob der Verwalter einen konkreten Beschluß der Wohnungseigentümer ordnungsgemäß durchgeführt hat (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG; vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1980, 76), ob eine vom Verwalter getroffene Maßnahme für die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich oder als Notmaßnahme zu treffen war (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WEG), ob in einem konkreten Fall eine Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen war (§ 24 Abs. 2 WEG) oder ob der Verwalter eine bereits abgehaltene Versammlung ordnungsmäßig geleitet hat (§ 24 Abs. 5 und 6 WEG).

Im WE-Verfahren kann der Verwalter jedoch nicht - was die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen erstreben - verpflichtet werden, künftige Eigentümerversammlungen ordnungsmäßig zu leiten und zum Beispiel in künftigen Versammlungen eine möglicherweise beantragte Abstimmung über die Führung des Versammlungsvorsitzes nicht zu verweigern, auch wenn er sich in früheren Versammlungen pflichtwidrig verhalten haben sollte. Bei etwaigen Pflichtverletzungen des Verwalters müssen die Wohnungseigentümer gegen diese sie konkret in ihren Rechten beeinträchtigenden Verstöße vorgehen und gegebenenfalls die Abberufung des (im vorliegenden Falle gerichtlich bestellten) Verwalters geltend machen. Ebenso wie im Zivilprozeß für die Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses, dessen entscheidungserhebliche Tatsachen zur Zeit noch nicht festgestellt werden können, kein Raum besteht (vgl. BGH, VersR 1983, 725), können auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 43 WEG keine allgemeinen Rechtsfragen, die keinen Bezug zu einer gegenwärtigen Rechtsbeeinträchtigung haben, geklärt werden.