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Wohnungseigentum

KG24 W 4304/8814.11.1988GE 1989, 361

WEG § 23

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Eigentümervereinbarung; Zustimmung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer kann auch in der Weise zustandekommen, daß ein Teil der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung, der restliche Teil nachträglich schriftlich zustimmt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Rechtsfehlerfrei sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß im Ergebnis eine Vereinbarung (einstimmiger Beschluß) zustande gekommen ist. Es ist weitgehend anerkannt, daß ein Beschluß, der Einstimmigkeit erfordert, auch in der Weise gefaßt werden kann, daß ein Teil der Raumeigentümer in der Versammlung, der andere Teil schriftlich zustimmt (vgl. RGZ 136, 189; RGRK-Augustin WEG § 23 Rdn. 9; Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl., § 23 Rdn. 18; Weitnauer, WEG 7. Aufl., § 23 Rdn. 3 f.). Soweit Bärmann/Pick/Merle a.a.O. ausführen, daß dann "alle" schriftlich zustimmen müssen, so ist dies dahin zu verstehen, daß alle nicht anwesenden Wohnungseigentümer nachträglich ihre schriftliche Zustimmung erklären müssen. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß nunmehr nochmals alle vorhandenen Wohnungseigentümer schriftlich zustimmen müssen. Wenn die Wohnungseigentümer einerseits in der Versammlung beabsichtigen, eine Vereinbarung zu treffen, und andererseits feststeht, daß alle Wohnungseigentümer, sei es in der mündlichen Verhandlung, sei es nachträglich schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben, kann von einem einstimmigen Beschluß und damit einer Vereinbarung ausgegangen werden.