Wohnungseigentum
WEG § 43 Abs. 1 , § 44
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; gerichtliches Verfahren; Öffentlichkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die mündliche Verhandlung in Wohnungseigentumssachen ist öffentlich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. Die Rechtsbeschwerdeführerin rügt zwar zu Recht, daß das Landgericht in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden hat. Darin liegt ein Verfahrensfehler. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in den Beschlüssen vom 29. Dezember 1988 - B Reg. 2 Z 32/88 - (WuM 1989, 210) und vom 7. Dezember 1987 - B Reg. 2 Z 35/87 - (NJW-RR 1988, 1151) mit ausführlicher, auf Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gestützter Begründung entschieden, daß die mündliche Verhandlung in Wohnungseigentümerverfahren öffentlich ist. Der Senat schließt sich diesen Entscheidungen in vollem Umfang an. Gleichwohl hält er es - wie das Bayerische Oberste Landesgericht in der zuletzt zitierten Entscheidung - für angezeigt, die bis zur Bekanntmachung des vorliegenden Beschlusses erlassenen Entscheidungen des Landgerichts entgegen §§ 27 Satz 2 FGG, 551 Nr. 6 ZPO nicht allein deshalb aufzuheben, weil eine nichtöffentliche Verhandlung stattgefunden hat. Denn bisher und jedenfalls noch im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung war es im Kammergerichtsbezirk unangefochtene Übung aller Wohnungseigentumsgerichte, in nichtöffentlicher Sitzung mit den Beteiligten zu verhandeln, weil § 8 FGG eine bestimmte Form der mündlichen Verhandlung nicht vorschreibt.