Wohnungseigentum
WEG § 44 Abs. 3 ; ZPO § 717 Abs. 2 , § 945
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Schadensersatz; Anordnungsaufhebung; Wohngeldzahlung; Beitragspflicht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Senat vermag der vom Bundesgerichtshof (BGHZ 111, 148 = NJW 1990, 2386) beiläufig geäußerten Auffassung, die Erwirkung einer später aufgehobenen einstweiligen Anordnung führe zur Schadensersatzpflicht analog § 945 ZPO, nicht beizutreten.
2. Wer durch eine später aufgehobene einstweilige Anordnung zur Erbringung von Wohngeldzahlungen an den Verwalter gezwungen worden ist, erleidet regelmäßig auch dann keinen Schaden im Rechtssinne, wenn die Beitragspflicht mangels Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan noch nicht fällig war.
3. Wer die ihm durch einstweilige Anordnung im Wohnungseigentumsverfahren auferlegte Zahlungspflicht nicht freiwillig erfüllt, obwohl ihm ausreichende Barmittel zur Verfügung stehen, hat nach den Grundsätzen des § 254 Abs. 1 BGB die Zwangsvollstreckungskosten auch bei späterer Aufhebung des Titels selbst zu tragen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Wohnungseigentümer und der damalige Verwalter haben für das vom 1. Mai 1986 bis zum 30. April 1987 laufende Wirtschaftsjahr das Wohngeldverfahren - 70 II 80/86 (WEG) AG Neukölln - = 191 T 247/86 (WEG) LG Berlin - gegen die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens betrieben. Diese ist in jenem Verfahren mit Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 1987 im Wege einstweiliger Anordnung zur sofortigen Zahlung von 15.000,00 DM verpflichtet worden. Die Antragstellerin hat daraufhin 6.867,37 DM bar an die Wohnungseigentümergermeinschaft zu Händen des damals amtierenden Verwalters gezahlt. Außerdem hat sie nach ihrer Behauptung für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Heizölrechnung von 8.132,63 DM bezahlt und mit der ihr daraus zustehenden Erstattungsforderung mit Schreiben vom 26. Februar 1987 die Aufrechnung gegen den aus der einstweiligen Anordnung fälligen Restbetrag erklärt. Letztlich hat die Antragstellerin aufgrund der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung des Landgerichts vom 18. Februar 1987 Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 300,04 DM bezahlt. Für das Wirtschaftsjahr 1986/87 ist weder ein Wirtschaftsplan noch bisher eine Abrechnung beschlossen worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch verneint, weil der Antragstellerin durch die Erfüllung der einstweiligen Anordnung ein Schaden nicht entstanden ist.
1. Auf § 717 Abs. 2 ZPO kann die Antragstellerin, wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, den Schadensersatzanspruch nicht stützen. Das hat der Senat in seinem Beschluß vom 6. Februar 1989 - 24 W 6754/88 - (MDR 1989, 742 = WuM 1989, 351) ausführlich begründet. Es besteht kein Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben.
2. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht kann der Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 945 ZPO gestützt werden.
Der Senat hegt grundsätzliche Bedenken dagegen, den für das Verfahren des Arrestes und der einstweiligen Verfügung geltenden Tatbestand einer verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht aus § 945 ZPO entsprechend auf die einstweilige Anordnung des § 44 Abs. 3 WEG anzuwenden. Denn zwischen dem nur auf Antrag betriebenen Arrestverfahren und der von Amts wegen anzuordnenden einstweiligen Maßnahmen nach § 44 Abs. 3 WEG bestehen grundsätzliche Verfahrensunterschiede, die eine analoge Anwendung des § 945 ZPO als bedenklich erscheinen lassen (vgl. auch OLG Oldenburg, MDR 1953, 202 und OGHZ 3, 108, 110 für die vergleichbare Verfahrenssituation in Landwirtschaftssachen). Auch das Gebrauchmachen von dem Titel bildet keine geeignete Haftungsgrundlage. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn § 945 ZPO ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der Antragstellerin durch die Erfüllung der einstweiligen Anordnung ein Schaden nicht entstanden ist.
a) Zur Barzahlung: Zwar bestand mangels Wirtschaftsplans gegen die Antragstellerin noch kein fälliger Wohngeldanspruch, als sie zur teilweisen Erfüllung der einstweiligen Anordnung des Landgerichts am 26. Februar 1987 an den damals amtierenden Verwalter einen Betrag von 6.867,37 DM bar zahlte. Gleichwohl ist der Antragstellerin durch die Zahlung ein Schaden im Rechtssinne nicht entstanden, denn nach § 16 Abs. 2 WEG ist sie dem Grunde nach ohnehin zur Zahlung von Wohngeld verpflichtet. Ihre schon vor der Fälligkeit der Wohngeldforderung geleistete Zahlung führte zu einer Gutschrift in gleicher Höhe auf ihrem Wohngeldkonto. Damit wird die zukünftig fällig werdende, durch die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan oder die Abrechnung zu begründende Wohngeldforderung (BGHZ 108, 44, 47; 107, 285, 287; 104, 197, 202) von vornherein um den gezahlten Betrag vermindert. Die Gutschrift bildet damit einen Vermögensvorteil, der die Entstehung eines Schadens in Höhe des bar gezahlten Betrages von 6.867,37 DM verhindert. Zwar kann auch in einer Vermögensumschichtung unter bestimmten Voraussetzungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Wertminderung und damit ein auszugleichender Schaden im Rechtssinne liegen. Hiervon kann jedoch regelmäßig nicht die Rede sein, wenn mit der Zuführung flüssiger Mittel gerade die nachgesuchte Instandhaltung der gemeinschaftlichen Wohnanlage ermöglicht wird. Wer trotz fehlender formeller Fälligkeitsvoraussetzungen die zur Verwaltung nötigen Beiträge leistet, verschlechtert nicht seine Vermögensposition, sondern vermeidet regelmäßig einen ihn selbst anteilig treffenden Schaden. Beispielhaft sind in diesem Zusammenhang Wertverluste aus unterbliebenen Reparaturen, Zinsen für Überziehung des Verwaltungskontos und die Gefahr der Inanspruchnahme für ungedeckte Verwaltungsschulden zu nennen.
b) Zur "Aufrechnung":
Soweit es die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Februar 1987 erklärte Aufrechnung mit einer behaupteten Gegenforderung in Höhe von 8.132,63 DM wegen der Bezahlung einer Ölrechnung betrifft, fehlt darüber hinaus die Tatbestandsvoraussetzung, daß eine Leistung durch den später aufgehobenen Vollstreckungstitel erzwungen worden ist.
Der Antragstellerin steht wegen dieses Betrages auch kein gegen die Antragsgegner gerichteter fälliger Erstattungsanspruch wegen berechtigter Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) zu. Zwar steht einem Wohnungseigentümer, der als Notgeschäftsführer berechtigt tätig wird, gegen die übrigen Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 WEG ein Anspruch auf Erstattung aus der Gemeinschaftskasse zu (BayObLGZ 1986, 322, 326). Gegen Wohngeldansprüche kann er mit seiner Erstattungsforderung aufrechnen (Weitnauer, WEG 7. Aufl. § 16 Rdnr. 17). Er muß jedoch in jedem Fall Erstattung aus dem Gemeinschaftsvermögen verlangen (Weitnauer a.a.O., § 21 Rdnr. 4), und für eine persönliche Inanspruchnahme der Antragsgegner besteht hier - anders als bei Regreßansprüchen nach § 426 BGB - keine Grundlage.
c) Soweit es die Vollstreckungskosten in Höhe von 300,04 DM betrifft, ist der Antragstellerin zwar ein Schaden entstanden. Selbst bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 945 ZPO könnte sie aber einen Ersatz dafür nicht verlangen. Die Entstehung der Vollstreckungskosten hat die Antragstellerin nämlich allein verursacht (§ 254 Abs. 1 BGB), weil sie willkürlich die rechtlich bindende Verpflichtung zur Zahlung des gerichtlich festgesetzten Betrages unbeachtet gelassen hat. Die Möglichkeit, daß sie sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und das Geld zu der Zeit nicht aufbringen konnte, ist nach den Umständen auszuschließen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
1986 hatte das Landgericht einen Wohnungseigentümer zur Zahlung von rund 15.000 DM im Wege Einstweiliger Anordnung verpflichtet. Schließlich war dieses Gerichtsverfahren aber ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht wies den Zahlungsantrag dann doch in der Hauptsache zurück. In Wahrheit hatte ihm gar kein Wirtschaftsplan der Gemeinschaft zugrunde gelegen.
Im jetzt zu entscheidenden Fall verlangte der Wohnungseigentümer die Rückzahlung der 15.000 DM. Er hatte nämlich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Einstweiligen Anordnung längst bezahlt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem ist das Kammergericht in seinem Beschluß vom 3. Juni 1991 entgegengetreten. Die Richter haben einen Anspruch aus § 717 ZPO in Fortsetzung ihrer Rechtsprechung aus dem Jahr 1989 von vornherein verneint. Aber auch aus § 945 ZPO ergebe sich eine Rückzahlung nicht. Diese Vorschrift sieht vor, daß ein Gläubiger, der aus einer zu Unrecht erwirkten Einstweiligen Verfügung vollstreckt, dem Schuldner jeden Schaden aus der Vollstreckung zu ersetzen hat.
Und der BGH hat in seiner bekannten Entscheidung vom 20. April 1990 - V ZB 1/90 - (GE 1990, 1313) beiläufig bemerkt, ein Schuldner könne sich auch im WEG-Verfahren auf diese Vorschrift berufen, um sein Geld zurückzuverlangen. Das Kammergericht hat indes Bedenken, ob die für den Zivilprozeß geltende Regelung überhaupt im Wohngeldverfahren Anwendung finden kann.
Zu Recht haben sich die Richter des Kammergerichts aber entscheidend darauf gestützt, daß dem klagenden Wohnungseigentümer gar kein Schaden entstanden sei. Spätestens mit einem Beschluß über die Jahresabrechnung werde der Wohnungseigentümer zur Zahlung seines Anteils an den Kosten der Bewirtschaftung der Anlage verpflichtet. Habe er daher schon vorab bezahlt, fließe die Zahlung in seinen Kostenanteil ein und vermindere entsprechend den Nachzahlungsbetrag. Außerdem liege die ordentliche Bewirtschaftung der Anlage auch im Interesse des Wohnungseigentümers. Und sie koste eben Geld. Kosten der Zwangsvollstreckung aus der Einstweiligen Anordnung müsse der Wohnungseigentümer allein tragen. Er hätte es sich selbst zuzuschreiben, wenn er auf eine gerichtliche Entscheidung nicht zahle.