Wohnungseigentum
WEG § 23 , § 43 Abs. 1 Nr. 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Wiederholungsbeschluss; Beschlussanfechtung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch wenn die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt sind, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen (BGHZ 113, 197 = NJW 1991, 979), ist jedenfalls die grundlose inhaltsgleiche Wiederholung früherer Eigentümerbeschlüsse, die bereits angefochten worden sind, mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht vereinbar, so daß ein solcher Wiederholungsbeschluß schon deshalb nach rechtzeitiger Anfechtung für ungültig zu erklären ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beteiligten zu 1. bis 9. sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. September 1990, zu der die seinerzeit die Verwaltung ausübende Beteiligte zu 9. geladen hatte und in der sämtliche Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten waren, faßten die Eigentümer eine Reihe von Mehrheitsbeschlüssen. Die Beschlußfassungen zu TOP 5 bis 9 sowie 12 und 13 sind inhaltsgleiche Wiederholungen früherer Eigentümerbeschlüsse, die Gegenstand verschiedener Anfechtungsverfahren waren.
Auf rechtzeitige Anfechtung der Antragsteller hat das Amtsgericht Wedding mit Beschluß vom 21. Februar 1991 u. a. die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 bis 9 und 11-13 für ungültig erklärt. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Erstbeschwerde der Beteiligten zu 4. hat das Landgericht durch Beschluß vom 21. Mai 1993 als unzulässig verworfen. Auf die Erstbeschwerden der Beteiligten zu 5. bis 7. und 9. hat das Landgericht durch den vorgenannten Beschluß unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die amtsgerichtliche Entscheidung teilweise geändert und die gegen die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 bis 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. September 1990 gerichteten Anfechtungsanträge zurückgewiesen. Soweit es sich um die frühere Eigentümerbeschlüsse wiederholenden Beschlußfassungen zu TOP 5 bis 9 sowie 12 und 13 handelt, hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 5. bis 7. und 9. für unbegründet erachtet und zur Begründung ausgeführt, daß das Amtsgericht diese Beschlußfassungen bereits deshalb zu Recht für ungültig erklärt habe, weil die grundlose inhaltsgleiche Wiederholung früher gefaßter und angefochtener Eigentümerbeschlüsse gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoße. Zwar sei die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich befugt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen. Auch eine bloße Wiederholung früherer Entscheidungen könne eine sinnvolle Regelung enthalten, wenn etwa ernsthafte formelle Bedenken gegen die frühere Beschlußfassung bestanden hätten und etwaige Formfehler bei der Wiederholung vermieden worden seien. Wörtlich heißt es in dem Beschluß des Landgerichts weiterhin wie folgt: "Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn aus materiellen Gründen angefochtene Beschlüsse ohne ersichtlichen Anlaß und ohne Vermeidung früherer Fehler bestätigt werden. Solche Beschlüsse sind allein geeignet, weitere inhaltsgleiche Anfechtungsverfahren mit entsprechenden Kosten zu provozieren und damit den Streit zwischen den Wohnungseigentümern zu vertiefen. Die Hoffnung der Mehrheit der Eigentümer, bei der dritten oder fünften Wiederholung werde die Minderheit die Anfechtungsfrist versäumen oder aufgrund psychischer oder finanzieller Erschöpfung auf eine Anfechtung verzichten, ist nicht schutzwürdig ...".
Gegen diesen Beschluß des Landgerichts richten sich die rechtzeitigen sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5., mit denen die Beteiligte zu 4. ihren erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Beschlußfassung zu TOP 10 und die Beteiligte zu 5. ihren Antrag auf Zurückweisung der Anfechtungsanträge hinsichtlich der Beschlußfassungen zu TOP 5 bis 9 und 11 bis 13 weiterverfolgen.
II. 2. Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5.
a) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. September 1990 zu den Tagesordnungspunkten 5 bis 9 sowie 12 und 13 gefaßten Eigentümerbeschlüsse schon deshalb für ungültig erachtet, weil es sich bei diesen Beschlußfassungen um inhaltsgleiche Wiederholungen früherer und ebenfalls angefochtener Eigentümerbeschlüsse handelt.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 113, 197 = NJW 1991, 979) entschieden, daß die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt sind, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen, wobei es keine Rolle spielt, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlußfassung für angebracht hält. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch auch klargestellt, daß sachliche Gründe für eine erneute Beschlußfassung tatsächlich vorliegen müssen. Wenn derartige Gründe für eine Wiederholung von Eigentümerbeschlüssen nicht vorhanden sind, ist die inhaltsgleiche Wiederholung früherer und bereits angefochtener Eigentümerbeschlüsse allein geeignet, die Einleitung erneuter Beschlußanfechtungsverfahren zu veranlassen. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung sind die Wohnungseigentümer vielmehr gehalten, zunächst den Ausgang der bereits anhängigen Anfechtungsverfahren abzuwarten. Die grundlose inhaltsgleiche Wiederholung früherer Eigentümerbeschlüsse, die bereits Gegenstand von Anfechtungsverfahren sind, ist jedenfalls mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht vereinbar.
Verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindend hat das Landgericht festgestellt, daß im Zeitpunkt der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. September 1990 keinerlei sachliche Gründe dafür vorlagen, die Beschlußgegenstände zu den Tagesordnungspunkten 5 bis 9 sowie 12 und 13, welche die Wohnungseigentümer bereits durch frühere Mehrheitsbeschlüsse geregelt hatten, erneut zur Abstimmung zu stellen. Die inhaltsgleiche Wiederholung bereits früher gefaßter und angefochtener Eigentümerbeschlüsse bewirkte unter diesen Umständen allein eine unnötige Verfahrenskosten verursachende Vervielfältigung von Anfechtungsverfahren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zwischen Wohnungseigentümern untereinander und der Verwaltung herrschte Streit und es kam zu einer Vielzahl von Gerichtsverfahren. Die Eigentümergemeinschaft meinte, durch Wiederholung der angefochtenen Beschlüsse die Dinge klären zu können.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem ist das KG mit Beschluß vom 20. Juli 1994 entgegengetreten. Zwar sei grundsätzlich bei sachlichen Gründen ein erneuter Beschluß über eine schon geregelte Angelegenheit zulässig. Wenn jedoch solche sachlichen Gründe fehlten, verursache ein solches Verfahren nur unnötige Kosten. Solche bloß wiederholenden Beschlüsse seien ohne Nachprüfung für unzulässig zu erklären.