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Wohnungseigentum

KG24 W 5074/9521.08.1996GE 1997, 497

WEG § 3 Abs. 2 Satz 1 , § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Wohnungsvereinigung zur Sondereigentumseinheit; Brandwanddurchbruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vereinigt ein Wohnungseigentümer durch Eintragung auf einem Wohnungsgrundbuchblatt zwei Eigentumswohnungen zu einer rechtlichen Sondereigentumseinheit, kann ihm ein Anspruch zustehen, daß die übrigen Wohnungseigentümer den Durchbruch einer zwischen den beiden ehemals selbständigen Eigentumswohnungen bestehenden Brandwand genehmigen (Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 17. Februar 1993, GE 1993, 925).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antragstellerin gehören die Wohnungen Nr. 2 und 3, die mit einer Brandwand aneinandergrenzen. Die Antragstellerin hat diese beiden Eigentumswohnungen durch Grundbucheintragung vom 5. Mai 1994 in dem Grundbuch des Amtsgerichts zu einer einzigen Eigentumswohnung vereinigt. (...)

Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin, die Antragsgegner zu verpflichten, einem Durchbruch der Brandmauer im Erdgeschoß und im Keller zuzustimmen. (...)

Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verbindung zweier Eigentumswohnungen durch einen Wanddurchbruch grundsätzlich einen Zustand schafft, den die übrigen Wohnungseigentümer nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG nicht dulden müssen; denn der Durchbruch schafft einen rechtlich ordnungswidrigen Zustand, weil er die Abgeschlossenheit beider Wohnungen, die zur Schaffung von Sondereigentum nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG erforderlich ist, nachträglich wieder aufhebt (BayOb-LG, NJW-RR 1995, 649; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 1993 - 24 W 3563/92 -, GE 1993, 925 = OLGZ 1993, 427 = NJW-RR 1993, 909 = WE 1993, 220 und vom 16. November 1992 - 24 W 6919/91 -). (...)

Zutreffend hat das Landgericht auch weiter erwogen, ob andere Tatsachen die übrigen Wohnungseigentümer in einem Maße beeinträchtigen, das sie nach § 14 Nr. 1 WEG nicht dulden müssen. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen in diesem Rahmen durch das Landgericht ist jedoch nicht frei von einem Rechtsfehler.

Der BGH hat im Beschluß vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90 - (BGHZ 116, 392, 396 = NJW 1992, 978 = WE 1992, 321) zum Nachteil i. S. v. § 14 Nr. 1 WEG wörtlich folgendes ausgeführt: "Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten als solcher Nachteil; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in entsprechender Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann."

Der Senat hat in dem zitierten Beschluß vom 17. Februar 1993 nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes in einem obiter dictum ausgeführt, daß im Falle der rechtlichen Vereinigung zweier Eigentumswohnungen nach § 242 BGB die gegenseitigen Interessen neu abgewogen werden müssen. Hiernach können die übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet sein, dem Mauerdurchbruch innerhalb der zu einer einzigen Sondereigentumseinheit vereinigten Wohnung zuzustimmen, wenn konkrete Gefährdungen für die Standsicherheit des Gebäudes sowie den Brandschutz, sowie auch konkrete Beeinträchtigungen für die übrigen Miteigentümer durch intensivere Belegung und das Risiko des Rückbaus im Falle einer späteren erneuten Teilung ausgeschlossen seien. Das Landgericht hat den in dieser Entscheidung vorgezeichneten Rechtssatz auf den vorliegenden Fall nicht konsequent angewendet. (...)

Die Antragstellerin hat bestritten, der beabsichtigte Durchbruch der Brandwand beeinträchtige den Brandschutz in der Eigentumsanlage. Wenn das Landgericht gleichwohl daraus, daß zwischen den Eigentumswohnungen Nr. 3 und 4 eine Brandwand fehle, anderes feststellen wollte, hätte es nach dem Gebot der Amtsermittlung (§ 12 FGG) die Antragstellerin auf die für sie nicht erkennbare Erheblichkeit dieser Tatsache hinweisen müssen. (...)

Darüber hinaus sind auch die Feststellungen des Landgerichts zur Rechtsbeeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit intensiverer Nutzung der zusammengelegten Eigentumswohnungen nicht frei von rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Senat in der Entscheidung vom 10. Januar 1990 - 24 W 6746/89 - (NJW-RR 1990, 334; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1992, 272 für die Zusammenfassung von drei Kellerräumen) noch entschieden, die Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen zu einer Großwohnung führe regelmäßig zu einem erheblichen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG, weil die abstrakte Möglichkeit einer größeren Belegung, auch eine "wohnheimähnliche Nutzung" denkbar sei. Diese Entscheidung hat der Senat jedoch in dem zitierten Beschluß vom 17. Februar 1993 auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 116, 392 dahin ergänzt, daß eine konkrete Beeinträchtigung durch die Möglichkeit einer intensiveren Nutzung der Wohnung erforderlich sei. Solche konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung hat das Landgericht hier jedoch nicht festgestellt. Auch dazu wäre es erforderlich gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn nur ein solches Gutachten kann klären, ob die Trennwand zwischen der zusammengelegten vergrößerten Eigentumswohnung der Antragstellerin und der der Antragsgegnerin zu 1. gehörenden Eigentumswohnung Nr. 4 den gültigen Schallschutzvorschriften im Wohnbau entspricht oder mit welchen Baumaßnahmen ein ausreichender Schallschutz hergestellt werden kann. Anlaß zur Aufklärung dieser Frage bestand auch deshalb, weil die Antragstellerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich bereiterklärt hat, alle erforderlichen Baumaßnahmen zu ergreifen, um Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer auszuschließen.