Wohnungseigentum
ZPO § 794
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentum; Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Inhalt einer Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder in einer Kaufvertragsurkunde, nach der sich ein Wohnungseigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung durch die Gemeinschaft unterwirft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den in zweiter Instanz hilfsweise gestellten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, sich der Zwangsvollstreckung für ein jeweiliges Wirtschaftsjahr entsprechend dem dafür beschlossenen Wirtschaftsplan und der Einzelberechnung zu unterwerfen, hat der angefochtene Beschluß rechtlich einwandfrei zurückgewiesen. Aus § 6 der Gemeinschaftsordnung ergibt sich noch keine vollstreckbare Titulierung der hier anhängigen Wohngeldansprüche. Es kann dahinstehen, ob in der Gemeinschaftsordnung eine derartige Unterwerfung enthalten sein darf (vgl. OLG Celle DNotZ 1955, 320). Jedenfalls müßte die Zahlungsverpflichtung in der Urkunde auch der Höhe nach festgelegt sein oder zumindest aus der Urkunde bestimmbar sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil in der Gemeinschaftsordnung kein bestimmter Betrag genannt ist.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch einen schuldrechtlichen Anspruch der Gemeinschaft auf Abgabe einer Unterwerfungserklärung durch den Antragsgegner verneint. Eine solche Unterwerfung käme ohnehin nur in Betracht, sobald für das betreffende Wirtschaftsjahr oder auch darüber hinaus ein Wirtschaftsplan und Vorauszahlungen festgelegt worden sind. Aber selbst für diesen Fall wäre eine Verpflichtung zur Unterwerfung zu verneinen. Da die Wohngeldbeträge variabel sind, ist es völlig unzweckmäßig, für die jeweils laufende Wirtschaftsperiode eine solche Unterwerfung zu verlangen. Vielmehr können die durch die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan fällig gewordenen Beträge unmittelbar im Wohnungseigentumsverfahren geltend gemacht werden; dasselbe gilt nach den obigen Ausführungen auch für die bereits festgelegten künftigen Beträge, zumindest für das laufende Wirtschaftsjahr, bei entsprechender Beschlußfassung auch bis zur Festlegung eines neuen Wirtschaftsplanes.