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Wohnungseigentum

KG24 W 5694/8619.12.1990GE 1987, 1257

WEG §§ 16 Abs. 5, 21 Abs. 3 und 4, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Mehrheitsbeschluss; Auflistung von Gemeinschaftseinnahmen; Wirtschaftsplan; Überprüfung der Verwalterunterlagen; Verwalterhonorar; ordnungsgemäße Verwaltung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Wohnungseigentümer können nicht durch Mehrheitsbeschluß generell auf die Auflistung von Gemeinschaftseinnahmen in künftigen Wirtschaftsplänen ver zichten.

2. Es widerspricht regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, vor Eingang der Unter lagen eines inzwischen abberufenen Verwalters zur Überprüfung dieser Unterlagen die Einsetzung eines Wirtschaftsprüfers sowie eines Rechtsanwaltes zu beschlie ßen.

3. Der Verfahrensgegenstand eines laufenden Wohnungseigentumsverfahrens und dessen Kostenregelung unterliegt nicht der Regelung durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft.

4. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, einem aus wichtigem Grund abbe rufenen Verwalter für die Zeit, in der er die Verwaltung nicht geführt hat, unge achtet der gerichtlichen Überprüfung der Abwahlgründe durch Mehrheitsbeschluß das volle Verwalterhonorar zuzubilligen.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Die Wohnungseigentümerversammlung faßte am 26. November 1985 eine Reihe von Beschlüssen, die durch den am 5. Dezember 1985 beim Amtsgericht Tiergarten eingegangenen Antrag der Beteiligten zu 2. und 3. angegriffen worden und teilweise noch Gegenstand der Rechtsbeschwerdeinstanz sind. Im einzelnen handelt es sich um Beschlüsse zu folgenden Tagesordnungspunkten:

TOP 2 Abs. 2: "Die Eigentümergemeinschaft verzichtet auf eine Auflistung der voraussichtlichen Ge meinschaftseinnahmen, da diese mit Aufnahme geringfügiger Zinsbeträge ausschließlich aus den Wohngeldern bestehen, die nach den voraussichtlichen Ausgaben berechnet sind."

TOP 2 Abs. 3: "Die Verwaltung ist in Abänderung des § 16 Abs. 5 WEG befugt, Anwalts- und Ge richtskosten als normale Verwaltungskosten in die künftigen Wirtschaftspläne und Jahresabrechnun gen einzusetzen."

TOP 3 Abs. 1: "Überprüfung der Verwaltungsunterlagen der Vorverwaltung: Nach Herausgabe der Ver waltungsunterlagen von der Vorverwaltung soll ein Wirtschaftsprüfer diese Unterlagen im Hinblick auf mögliche Unregelmäßigkeiten bzw. Unklarheiten, soweit dieses nach einer Vorprüfung durch die jetzige Verwaltung angezeigt erscheint, überprüfen."

TOP 4 Abs. 1: "Beauftragung wegen eventuell möglicher Regreß- und Rückforderungsansprüche der Ei gentümergemeinschaft gegen die Vorverwaltung: Nach Überprüfung der oben genannten Unterlagen soll ein bislang nicht an den Auseinandersetzungen der Eigentümergemeinschaft/Verwaltung beteiligter Rechtsanwalt damit beauftragt werden, mögliche Regreß- und Rückforderungsansprüche der Eigentü mergemeinschaft gegen die Vorverwaltung zu überprüfen.

TOP 7: "Kosten aus dem Verfahren AG Tiergarten, Aktenzeichen 8 C 154-177/84:

Um die bisherigen Auseinandersetzungen zwecks Wiederherstellung eines gedeihlichen Zusammenle bens der Wohnungseigentümer untereinander zu beenden und die materielle Kostentragungspflicht aus den Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten - 8 C 154-177/84 - zu regeln, wird folgendes vereinbart:

Die Beteiligte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten ihres Rechtsanwaltes), die auf ihrer Seite angelaufen sind, in voller Höhe. Die sonstigen außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten des gegnerischen Anwaltes) sind von der übrigen Eigentümergemeinschaft zu tragen, und zwar inso weit unter Ausschluß der Beteiligten zu 1. Die Eigentümer sind verpflichtet, die Beteiligte zu 1. von an teiligen Forderungen Dritter (Rechtsanwaltskosten) freizustellen."

TOP 8: "Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem Rechtsanwalt St.:

Im Anschluß an die Beschlußfassung zu TOP 7 vereinbaren die Parteien im Hinblick auf das Verfahren bei dem AG Tiergarten zum Aktenzeichen 70 II 48/85 WEG:

Die Eigentümergemeinschaft beschließt hiermit, daß Kosten aus dem vorangegangenen Entziehungs verfahren gegen die Beteiligte zu 1. nicht mehr geltend gemacht werden, und erklärt insoweit einen Ver zicht gegen die Beteiligte zu 1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, die Klage bei dem Amtsgericht Tiergarten zu dem obigen Aktenzeichen unverzüglich zurückzunehmen und Rechts anwalt St. anzuzeigen, daß das Mandat beendet ist.

Außergerichtliche Kosten in dem durch Klagerücknahme abgeschlossenen Verfahren werden gegensei tig nicht erstattet. Gerichtskosten trägt die Beteiligte zu 1. zur Hälfte und die Wohnungseigentümerge meinschaft - insoweit unter Ausschluß der Beteiligten zu 1. - ebenfalls zur Hälfte."

TOP 10: "Aufwendungsersatz der jetzigen Verwalterin und deren Verwalterhonorar:

Im Hinblick darauf, daß die jetzige Verwalterin für die Wirtschaftsjahre 1980 bis 1984 einen Auslagen- und Honorarzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 60.278,37 DM geltend gemacht hat, der noch nicht ausgeglichen ist, wird folgendes beschlossen:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft erkennt hiermit den Anspruch der Verwalterin aus deren Abrechnungsschreiben vom 18. Dezember 1984 in Höhe von 60.278,37 DM nebst den darin erwähnten Zinsen für die Verwaltertätigkeit der Wirtschaftsjahre 1980 bis 1983 ausdrücklich an. Die Wohnungsei gentümergemeinschaft verpflichtet sich, diesen Betrag bis zum 15. Dezember 1985 an die Verwalterin zu zahlen. Sie verzichtet auf eine weitere Rechnungslegung aus den oben erwähnten Jahren. Die Ver walterin verzichtet auf Nachforderungen.

Da das Verwalterkonto über ein entsprechendes Guthaben nicht verfügt, sind die einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft verpflichtet, bis zum 10. Dezember 1985 entsprechend ihren Anteilen am Gemeinschaftseigentum eine außerordentliche Zahlung zu leisten. Die Verwalterin wird hiermit ermäc htigt, die eingehenden Beträge zum Ausgleich der obigen Forderung für sich einzuziehen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft erklärt ferner, daß sie auch im Falle einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung dieser Beschlüsse in jedem Fall auf die Einrede der Verjährung gegenüber der Geltend machung des Anspruchs durch die Verwalterin verzichtet.

Sollte trotz dieses Beschlusses die Verwalterin nicht bis zum 16. Dezember 1985 befriedigt worden se in, steht es ihr frei, eine Klage gegen die Eigentümergemeinschaft wegen ihrer Forderungen zu führen, ohne daß die Eigentümergemeinschaft hieraus den Schluß zieht, daß ein gedeihliches, vertrauensvol les Zusammenarbeiten mit der Verwaltung aufgrund dieses dann notwendig werdenden Prozesses nicht mehr möglich ist."

Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. November 1985 zu den vorgenannten Tagesordnungspunkten hat das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluß vom 7. Februar 1986 für ungül tig erklärt. Gegen diesen ihr am 13. Februar 1986 zugestellten Beschluß hat die Beteiligte zu 1. am 19. Februar 1986 sofortige Beschwerde eingelegt. Durch Beschluß vom 27. August 1986 hat das Landge richt die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 26. Septem ber 1986 zugestellten Beschluß richtet sich die am 8. Oktober 1986 eingegangene sofortige weitere Be schwerde der Beteiligten zu 1.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist gemäß §§ 22, 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein ge stützt werden kann (§ 27 Satz 1 FGG), enthält die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht.

TOP 2 Abs. 2 (Verzicht auf Auflistung der voraussichtlichen Gemeinschaftseinnahmen im Wirtschaftsplan)

Das Landgericht hat die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, der Eigentümerbeschluß betreffe le diglich künftige Wirtschaftspläne und verstoße als zeitlich unbegrenzter Verzicht auf eine Auflistung der voraussichtlichen Gemeinschaftseinnahmen im Wirtschaftsplan gegen die Grundsätze ordnungs mäßiger Verwaltung, nur im Ergebnis gebilligt, zur Begründung seiner Auffassung hingegen ausgeführt: Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 WEG müsse der Wirtschaftsplan unter anderem die voraussichtlichen Einnah men enthalten, und zwar in Form einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl. § 28 Rdnr. 16). Zusammenstellung bedeute auch, daß in dem Wirtschaftsplan neben den voraussichtlichen Einnahmen aus Wohngeld die geschätzten Einnahmen aus der Verzinsung angelegter Gelder, aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum und weitere der Gemeinschaft zufließende Einnahmen angegeben werden müssen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 1 WEG bedeute eine Regelung im Sinne des § 10 Abs. 1 WEG, die nur durch Vereinbarung für die Zukunft abänderbar sei. Einer Mehrheitsentscheidung sei die Veränderung des Inhalts eines Wirtschaftsplanes nicht zugänglich, weshalb der Beschluß der Eigentümergemeinschaft auch nicht an den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen sei.

Der Senat ist der Auffassung, daß es hier keiner grundsätzlichen Entscheidung bedarf, ob und inwie weit eine generelle Änderung des Inhalts des Wirtschaftsplans nur durch Vereinbarung festgelegt wer den kann. Denn die von den Vorinstanzen ausgesprochene Ungültigkeit des Eigentümerbeschlusses zu diesem Punkt wird bereits durch die Begründung getragen, daß eine generelle Änderung des Wirt schaftsplanes für die Zukunft durch Mehrheitsbeschluß jedenfalls ordnungsmäßiger Verwaltung wider spricht.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG, der im vorliegenden Fall durch die Teilungserklärung nicht geändert ist, hat der Wirtschaftsplan unter anderem die voraussichtlichen Einnahmen bei der Verwaltung des ge meinschaftlichen Eigentums zu enthalten. Dies ist eine Konkretisierung der Grundsätze einer ord nungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung, wie sie vom Verwalter durchzuführen ist. Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann mangels abwei chender Vereinbarung vom Verwalter die Aufstellung des Wirtschaftsplans erzwingen und von den Mi teigentümern einen entsprechenden Beschluß verlangen (vgl. BGH NJW 1985, 912, 913; BayObLGZ 1972, 153; Senat, NJW-RR 1986, 644 = ZMR 1986, 250). Nur jeweils im Einzelfall - also nicht generell wie im vorliegenden Fall - kann durch Mehrheitsbeschluß auf den Wirtschaftsplan insgesamt verzichtet oder - was dem gleichsteht - ihm ein anderer Inhalt gegeben werden, wenn dies mit ordnungsmäßiger Verwaltung zu vereinbaren ist (vgl. RGRK-Augustin, WEG 12. Aufl., § 28 Rdnr. 10), also auch dann nur in Ausnahmefällen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl., § 28 Rdnr. 6). Es ist deshalb aus Rechts gründen nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht einen generellen Verzicht der Eigentümergemein schaft auf eine Auflistung der voraussichtlichen Gemeinschaftseinnahmen für zukünftige Wirtschaftspläne (bis zu einer Änderung durch einen gegenteiligen Eigentümerbeschluß) für unzulässig erachtet hat.

TOP 2 Abs. 3 (Änderung der Kostenregelung des § 16 Abs. 5 WEG)

Das Landgericht hat ausgeführt: Nach der Regelung des § 16 Abs. 5 WEG sollen diejenigen Wohnung seigentümer das Kostenrisiko tragen, die die Verfahren anstrengen. Soweit die Wohnungseigentümer gemeinschaft insgesamt als Antragstellerin oder Antragsgegnerin gegen die Verwaltung oder Außen stehende auftritt, muß sie ohnehin im Falle einer für sie negativen Kostenentscheidung die Kosten tra gen. Soweit aber nur einzelne Wohnungseigentümer ein Verfahren einleiten bzw. soweit ein Verfahren gegen sie eingeleitet wird, habe der Gesetzgeber vermeiden wollen, daß die Wohnungseigentümerge meinschaft mit Kosten belastet wird, weil die Gefahr auf der Hand liegt, daß bei einer derartigen Rege lung mit unangebrachter Leichtigkeit Verfahren eingeleitet würden, da deren Kosten ohnehin von der Wohnungseigentümergemeinschaft als ganzer zu tragen wären. Die angefochtene Entscheidung hat deshalb die Regelung des § 16 Abs. 5 WEG für unabdingbar und den betreffenden Beschluß der Eigen tümergemeinschaft für nichtig gehalten. Für den Fall, daß die Regelung abdingbar sei, hat das Landge richt angenommen, daß eine anderslautende Regelung nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Mehr heitsbeschluß zu erreichen sei.

Der Senat ist der Ansicht, daß es für die Entscheidung des vorliegenden Falles keiner grundsätzlichen Entscheidung bedarf, ob § 16 Abs. 5 WEG generell unabdingbar ist oder zumindest durch Teilung serklärung oder nachträgliche Vereinbarung abdingbar ist. Die von den Vorinstanzen angenommene Ungültigkeit des Eigentümerbeschlusses zu diesem Tagesordnungspunkt wird bereits durch die vom Landgericht zumindest hilfsweise angenommene Begründung getragen, daß die Einstellung künftiger Anwalts- und Gerichtskosten als normale Verwaltungskosten in die Wirtschaftspläne und Jahresa brechnungen jedenfalls nicht durch bloßen Mehrheitsbeschluß ausgesprochen werden kann. Grund für die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 5 WEG ist nicht nur - wie das Landgericht ausführt -, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft mit den Kosten von Verfahren belastet wird, die einzelne Wohnung seigentümer etwa mit unangebrachter Leichtigkeit einleiten. Vielmehr muß die Regelung des § 16 Abs. 5 WEG im Zusammenhang mit § 47 WEG gesehen werden, der für die Kosten derartiger Verfahren eine besondere richterliche Entscheidung für jeden Einzelfall nach Billigkeit unter Berücksichtigung aller Ge sichtspunkte vorsieht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 7. Januar 1985 - 24 W 3827/84 (ZMR 1985, 278 = MDR 1985, 502 = JurBüro 1985, 1394) ausgeführt hat, wird schon für den normalen Zi vilprozeß (vgl. BGHZ 45, 251, 257) angenommen, daß es bei unverändertem Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hatte, nicht angeht, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen. Die Kostenentscheidung zwischen den Parteien ist vielmehr stets dann als abschließend zu betrachten, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auch alle materiell-rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigen konnte und mußte. Diese vom Bundesgerichtshof für die Kostentragungspflicht im Zi vilprozeß entwickelten Grundsätze müssen umso mehr im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Wohnungseigentumssachen gelten, die der formalen Strenge der Zivilprozeßordnung ent zogen werden sollen. Die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach billigem Ermessen zu tref fende Kostenentscheidung hat demgemäß auch alle materiell-rechtlichen Gesichtspunkte nach Mög lichkeit zu berücksichtigen. Angesichts dieser Spezialregelung ist für eine abweichende generelle Re gelung der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß kein Raum.

TOP 3 Abs. 1 (Überprüfung der Unterlagen der Vorverwaltung durch Wirtschaftsprüfer)

Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht an, daß der Eigentümerbeschluß insoweit ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3 und 4 WEG) widerspricht. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei festge stellt, daß die Unterlagen der früheren Verwalterin jedenfalls im Zeitpunkt des Beschlusses der Woh nungseigentümergemeinschaft noch nicht herausgegeben waren und daß es sich bei der in Aussicht genommenen, wenn auch noch unter Vorbehalt stehenden Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit der Nachprüfung von möglichen Unregelmäßigkeiten bzw. Unklarheiten um eine außerordentlich kosten intensive Maßnahme handelt. Insbesondere für die Feststellung der Kostenintensität bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen, da die Kostspieligkeit auf der Hand liegt, weil ein Wirtschaftsprüfer die gesamten Verwaltungsunterlagen nicht nur durchsehen, sondern auch im einzelnen nachprüfen muß. Das Landgericht hat auch den Rechtsbegriff der ordnungsmäßigen Verwaltung nicht verkannt, wenn es aus führt, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft sich zweckmäßigerweise erst nach Vorliegen der Un terlagen selbst ein Urteil darüber bilden muß, ob die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers erforderlich und bei Abwägung der entstehenden Kosten angemessen ist. Aus Rechtsgründen ist demgemäß die Ungültigerklärung dieses Eigentümerbeschlusses nicht zu beanstanden.

TOP 4 Abs. 1 (Überprüfung der Unterlagen der Vorverwaltung durch einen Rechtsanwalt auf Regreßan sprüche gegen die frühere Verwalterin)

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß die Vorinstanzen diesen Eigentümerbeschluß für ungül tig erklärt haben. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß die Verwaltungsunterlagen der Vorverwaltung im Zeitpunkt des Eigentümerbeschlusses noch nicht herausgegeben waren und daß die bereits zu diesem Zeitpunkt beschlossene Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Prüfung mög licher Regreß- und Rückforderungsansprüche außerordentlich kostenintensiv ist. Die angefochtene Entscheidung hat den Rechtsbegriff ordnungsmäßiger Verwaltung nicht verkannt, wenn sie auch bei dieser Maßnahme, bei der übermäßige Eile nicht geboten ist, zur Voraussetzung ordnungsmäßiger Ver waltung die Einhaltung der zweckmäßigen Reihenfolge macht, daß nämlich erst der Eingang der Unterla gen der Vorverwaltung abgewartet wird, die jetzige Verwalterin dann eine Vorprüfung der Verwaltung sunterlagen vornimmt und der Eigentümerversammlung dann Vorschläge wegen eines weiteren Tätig werdens macht, die ja auch im Hinblick auf das Kostenrisiko bzw. eventuelle Vergleichsmöglichkeiten zu überdenken sind.

TOP 7 und 8 (Regelung von Kosten der Verfahren 8 C 154-177/84 AG Tiergarten und 70 II 48/85 AG Tiergarten)

Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht davon aus, daß die Eigentümerbeschlüsse zu diesen Tagesord nungspunkten ungültig sind, weil der Gegenstand der Beschlußfassung nicht der Regelung durch einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung zugänglich ist.

Die Kosten der Rechtsstreitigkeiten 8 C 154-177/84 AG Tiergarten sind von einigen Wohnungseigentü mern zum Gegenstand des Wohnungseigentumsverfahrens 70 II 48/85 AG Tiergarten gemacht worden. In den Prozessen 8 C 154-177/84 AG Tiergarten ging es jeweils um die Entziehung des Wohnungsei gentums der Beteiligten zu 1., wobei die Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen sind. In dem Verfahren 70 II 48/85 AG Tiergarten geht es darum, ob die Eigentümergemeinschaft diese Kosten gegen die Beteiligte zu 1. geltend machen kann. Da das Verfahren 70 II 48/85 AG Tiergarten von einzelnen Wohnungseigentümern eingeleitet worden ist, behalten diese auch die Dispositionsbe fugnis hinsichtlich dieses Wohnungseigentumsverfahrens. Die Mehrheit der Wohnungseigentümerge meinschaft vermag die Dispositionsbefugnis der antragstellenden Wohnungseigentümer nicht zu be schränken, kann diese nicht zu einer Rücknahme ihres Antrages verpflichten und keine außergericht liche Kostenregelung anstelle der gemäß § 47 WEG zu treffenden Kostenentscheidung beschließen. In sbesondere ist die Kostenlast des Verfahrens 70 II 48/85 AG Tiergarten gerade durch den Richter indi viduell und kostengünstig nach § 47 WEG zu prüfen. Die Versammlungsmehrheit ist umgekehrt nicht befugt, derartige gerichtliche Kostenregelungen zu verhindern oder im Falle ihres Erlasses zu korrigie ren und damit möglicherweise neue Wohnungseigentumsverfahren hervorzurufen. Wenn der Versamm lungsmehrheit aber eine Einflußnahme auf das Verfahren 70 II 48/85 einschließlich der darin zu erge henden Kostenregelung versagt ist, weil nur jeder einzelne antragstellende Wohnungseigentümer inso weit dispositionsbefugt ist, dann sind auch die aus den Verfahren 8 C 154-177/84 AG Tiergarten entstandenen Kosten einer Regelung durch Mehrheitsbeschluß nicht zugänglich. Denn diese Kosten sind wiederum Gegenstand eines gegenwärtigen gerichtlichen Verfahrens und können nicht daneben durch Mehrheitsentscheidung in der Eigentümerversammlung geregelt werden. Eine solche Regelung würde vielmehr die Zustimmung aller Wohnungseigentümer, mithin eine Vereinbarung voraussetzen.

TOP 10 (Aufwendungsersatz der jetzigen Verwalterin und deren Verwalterhonorar für die Zeit der Ver waltung durch die frühere Verwalterin)

Ohne Rechtsirrtum gelangt das Landgericht zu der Annahme, daß der Eigentümerbeschluß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Die angefochtene Entscheidung geht nicht von einem unzutreffenden Rechtsbegriff ordnungsmäßiger Verwaltung aus, wenn sie feststellt, es wäre allein sachgemäß gewesen, die jetzige Verwalterin wegen ihrer Verwalterhonorare für die Zeit, in der sie ihre Verwaltertätigkeit wegen der Abwahl nicht ausgeübt hat, auf den Klageweg zu verweisen. Jeden falls sei die mehrheitlich getroffene Entscheidung, die geltend gemachten Verwalterhonorare und Aus lagen insgesamt und ungekürzt anzuerkennen, nicht von dem Gestaltungsspielraum gedeckt, den die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Verwaltung von Wohnungseigentum hat.

Es ist nicht ersichtlich, daß durch etwa gleichlautende Beschlüsse späterer Eigentümerversammlungen zu den hier behandelten Tagesordnungspunkten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht entfallen ist. Insbesondere ist die Ungültigerklärung des Eigentü merbeschlusses hinsichtlich der künftigen Abfassung der Wirtschaftspläne auch nicht teilweise durch die inzwischen fälligen Jahresabrechnungen überholt (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Februar 1986 - 24 W 4051/85 - = ZMR 1986, 189).

Soweit sich die Beteiligte zu 1. in ihrer Rechtsbeschwerdebegründungsschrift vom 5. November 1986 auf Bl. 30 ff. (Bd. II Bl. 101 ff. d.A.) gegen die Kostenverteilung in den Vorinstanzen wehrt, mag ihr zu gestanden werden, daß in einem Beschlußanfechtungsverfahren grundsätzlich nicht ein einzelner Mi teigentümer Antragsgegner ist, sondern sich das Anfechtungsverfahren gegen die übrige Eigentümer gemeinschaft insgesamt richtet. Dennoch sind die einem einzelnen Wohnungseigentümer aus der Ver teidigung entstehenden Kosten regelmäßig nicht der Eigentümergemeinschaft aufzuerlegen. Denn die außergerichtlichen Kosten dieses Wohnungseigentümers entstehen nicht dadurch, daß er etwa allein wegen der Beschlußanfechtung in Anspruch genommen worden wäre, sondern dadurch, daß er sich an waltlicher Hilfe bedient hat. Die dadurch entstehenden Kosten sind jedoch nach § 47 Satz 2 WEG regel mäßig von dem betreffenden Beteiligten selbst zu tragen.

Demgemäß ist das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

Gemäß § 47 Satz 1 WEG entspricht es der Billigkeit, daß die Beteiligte zu 1. auch die Gerichtskosten ih rer sofortigen weiteren Beschwerde trägt. Es sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die Erstat tung außergerichtlicher Kosten in dritter Instanz anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG).