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Wohnungseigentum

KG24 W 6334/8920.12.1989GE 1990, 439

WEG § 21 Abs. 1, Abs. 4; § 23 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; § 26 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Verwalterbestellung; ordnungsgemäße Verwaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist die Wirksamkeit der Abwahl der Vorverwaltung zweifelhaft, widerspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, einen anderen Verwalter zu bestellen, weil die Gefahr droht, doppelt Vergütung zahlen zu müssen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der ursprüngliche Verwaltervertrag mit der B lief bis zum 31. Dezember 1988. Allein im Hinblick darauf widersprach es ordnungsmäßiger Verwaltung, bereits am 20. Oktober 1987 zwar mit geringer Rückwirkung, aber immerhin auf die Dauer von 5 Jahren einen neuen Verwalter zu wählen. Falls das beim Landgericht zu 191 T 212/87 anhängige Verfahren betreffend die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Abwahl der B schließlich zu dem Ergebnis führen sollte, daß die Abwahl der B am 18. Juli 1987 unwirksam ist, ergäbe sich, daß für die Zeit von Oktober 1987 bis Ende 1988 eine doppelte Verwaltung bestünde, die unter Umständen auch eine doppelte Pflicht zur Zahlung der Vergütung bedeuten könnte. Allein aus diesem Gesichtspunkt entspricht die Verwalterwahl am 24. Oktober 1987 nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Zwar ist es zulässig, daß die Wohnungseigentümer bereits vor Ablauf der Amtszeit eines gerichtlich bestellten Verwalters einen Beschluß über die Bestellung eines neuen Verwalters mit einer ab Außerkrafttreten der gerichtlichen Anordnung beginnenden Amtszeit fassen (vgl. Senat ZMR 1988, 438). Im vorliegenden Fall war jedoch nicht eine Verwalterwahl für den Fall der Beendigung der Amtszeit des gerichtlich eingesetzten Verwalters gewollt. Vielmehr sollte der neue Verwalter unabhängig davon und trotz des Streites um das Bestehen oder Nichtbestehen der Verwaltung der B für die Dauer von 5 Jahren bestellt werden. Dieser Eigentümerbeschluß ist daher für ungültig zu erklären.