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Wohnungseigentum

KG24 W 95/8907.06.1989GE 1989, 1007

WEG § 23 Abs. 4 Satz 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Eigentümerbeschluss; Wohngeldverfahren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein die Grundlage für ein Wohngeldverfahren bildender Beschluß der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung ist solange als verbindlich zu beachten, wie er nicht für ungültig erklärt ist. (Im Anschluß an BGH NJW 1985, 912.) (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ohne Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen angenommen, daß der Antragsteller als einzelner Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen kann. Auch gegen die Auswechselung der Grundlage der Zahlungsansprüche in zweiter Instanz - Ansprüche aus der Jahresrechnung statt Vorschußansprüchen aus dem Wirtschaftsplan - bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil es in beiden Fällen um Zahlungsrückstände für denselben Zeitraum geht.

Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, daß durch Eigentümerbeschluß vom 19. Mai 1988 zu Tagesordnungspunkt 1 die Jahresabrechnung für 1987 beschlossen worden ist, die sogar einen höheren Zahlungsrückstand als den hier geltend gemachten ergeben würde. Es kann für das hier vorliegende Verfahren dahinstehen, ob der Eigentümerbeschluß formelle oder materielle Mängel aufweist. Diese sind im Beschlußanfechtungsverfahren 70 II 53/88 AG Tiergarten zu prüfen. Da der Eigentümerbeschluß betreffend die Jahresabrechnung 1987 in einer ordnungsmäßig einberufenen Eigentümerversammlung beschlossen worden ist, ist weder ein Nichtbeschluß oder ein nichtiger Beschluß anzunehmen. Da allenfalls Anfechtungsgründe in Betracht kommen, ist der Eigentümerbeschluß gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG solange zu beachten, bis er gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt ist.

Die Vorinstanz war nicht verfahrensrechtlich gehalten, in dem vorliegenden Verfahren Rücksicht auf das Beschlußanfechtungsverfahren zu nehmen. In zweiter Instanz war aus den Akten lediglich ersichtlich, daß der Eigentümerbeschluß vom 19. Mai 1988 angefochten worden ist und daß das Amtsgericht Tiergarten in der Verhandlung vom 17. August 1988 über die Beschlußanfechtung eine Entscheidung im Dezernatswege angekündigt hatte. Selbst wenn die amtsgerichtlichen Akten des Beschlußanfechtungsverfahrens 70 II 53/88 AG Tiergarten wegen eines Rechtsmittels in einer Anordnungssache zu 191 T 18/89 beim Landgericht Berlin gewesen sein sollten, wie in der Rechtsbeschwerdeerwiderung vorgetragen wird, ergab sich daraus keine Pflicht des Landgerichts, sich nach dem Stand des Beschlußanfechtungsverfahrens zu erkundigen.

Allenfalls dann, wenn sich auch das Beschlußanfechtungsverfahren bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vom 25. November 1988 beim Landgericht befunden hätte, wäre unter Umständen verfahrensrechtlich zu erwägen gewesen, den vermutlichen Ausgang des Beschlußanfechtungsverfahrens zu bedenken und durch eine einstweilige Anordnung im Beschlußanfechtungsverfahren die vorläufige Wirksamkeit des gefaßten Eigentümerbeschlusses außer Kraft zu setzen oder auch das hier vorliegende Zahlungsverfahren bis zur Beschwerdeentscheidung über die Beschlußanfechtung auszusetzen. Diese rechtlichen Erwägungen entfielen jedoch von vornherein, weil das Beschlußanfechtungsverfahren sich noch beim Amtsgericht befand. Selbst wenn dort eine Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen gewesen wäre, wäre sie nicht sofort rechtskräftig gewesen.