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Wohnungseigentum

KG24 W 7295/9018.10.1991GE 1992, 783

GVG § 17 Abs. 5 n. F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Rechtswegzuständigkeit; Prozessgericht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. In entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 5 GVG n. F. hat das Rechtsbeschwerdegericht die von den Vorinstanzen ausdrücklich oder stillschweigend bejahte Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nicht mehr zu prüfen (wie BayObLGZ 1991 Nr. 31 = ZMR 1991, 351).

2. Die Neufassung dieser Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der erste Rechtszug vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen war.

3. Das Prozeßgericht ist zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis berufen, die ein vor Rechtshängigkeit veräußertes Wohnungseigentum eines Wohnungseigentümers betreffen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch weitere Wohneinheiten innehat (im Anschluß an BGHZ 106, 34 = NJW 1989, 714).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten zu 2., denen noch die Wohneinheiten Nr. 2 und 4 gehören, waren früher auch Eigentümer der Wohneinheit Nr. 10. Nachdem die Beteiligten zu 2. 1985 die Wohneinheit Nr. 10 verkauft hatten, wurde hierfür der Beteiligte zu 3. 1987 im Wohnungsgrundbuch als neuer Eigentümer eingetragen.

Die Beteiligte zu 1., die durch Eigentümerbeschluß vom 24. August 1988 ermächtigt worden ist, rückständige Lasten- und Kostenbeiträge gegen die Beteiligten zu 2. und 3 im eigenen Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, nimmt im vorliegenden Verfahren die Beteiligten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner auf Zahlung rückständiger Sonderumlagen Beträge in Höhe von insgesamt 23.636,47 DM in Anspruch. Diese entfallen auf die Wohneinheit Nr. 10 und haben ihre Grundlage in Eigentümerbeschlüssen, die während der Eigentumszeit der Beteiligten zu 2. in den Jahren 1985 und 1986 gefaßt wurden.

Aus den Gründen: 2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Abtrennung und Abgabe des Verfahrens an das Landgericht als Prozeßgericht in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 WEG unter Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses führen, soweit das Landgericht diese Beteiligten zur Zahlung der rückständigen Sonderumlagen verpflichtet hat. Nach der auf Vorlage des Senats (NJW-RR 1988, 842 = WE 1988, 136) ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 34 ff. = NJW 1989, 714) ist das Prozeßgericht zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer berufen. Der Senat tritt dieser Rechtsauffassung bei.

a) Für die Abgabeentscheidung ist das vor dem 1. Januar 1991 geltende Verfahrensrecht weiter anwendbar.

Nach der bisherigen Rechtslage hat das zur Entscheidung angerufene Wohnungseigentumsgericht in jeder Lage des Verfahrens und in jedem Rechtszug, also auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte gemäß § 43 Abs. 1 WEG gegeben ist (BGHZ 59, 58, 60; BayObLGZ 1989, 67, 68). Ist dies nicht der Fall, muß das Verfahren nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 34, 40 = NJW 1989, 714) in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 WEG von Amts wegen an das Prozeßgericht abgegeben werden.

Diese Rechtslage hat sich allerdings für neu anhängige Verfahren nunmehr durch das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) mit der Neufassung des § 17 a GVG, insbesondere durch die Einfügung des Absatzes 5 in diese Bestimmung, auch im Verhältnis von Wohnungseigentumsgericht und Prozeßgericht geändert. Der Senat teilt die Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluß vom 23. Mai 1991 - 2 Z 55/91 -, ZMR 1991, 351), wonach diese neue Vorschrift auf das Verhältnis von Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden ist und die Rechtsmittelinstanz daher die von den Vorinstanzen ausdrücklich oder stillschweigend bejahte Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen hat.

Gleichwohl muß der Senat das Verfahren im vorliegenden Fall, soweit die Beteiligten zu 2. in Anspruch genommen werden, abtrennen und analog § 46 Abs. 1 WEG von Amts wegen an das Landgericht als Prozeßgericht abgeben, weil § 17 a Abs. 5 GVG in der Fassung des vorbezeichneten Ge-setzes in den Fällen, in denen die geänderten Rechtswegvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes bei Abschluß des ersten Rechtszuges noch nicht in Kraft getreten waren, keine Anwendung findet (BGH, NJW 1991, 1686; BGHR GVG § 17 a Abs. 5 n. F. Rechtsweg 1 sowie Übergangsrecht 1). Im vorliegenden Fall ist der erste Rechtszug bereits vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen gewesen.

b) Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist ohne Bedeutung, daß die Beteiligten zu 2. noch Inhaber weiterer Wohnungseigentumsrechte in der Wohnanlage sind. Die streitigen Ansprüche stehen mit dieser verbliebenen Rechtsstellung nicht in Beziehung.

Der Einwand der Beteiligten zu 1., die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 34 = NJW 1989, 714) gelte nur für den Fall, daß der Wohnungseigentümer gänzlich aus der Gemeinschaft vor Rechtshängigkeit ausgeschieden sei, greift nicht durch. Es trifft zwar zu, daß der Bundesgerichtshof nur einen derartigen Fall zu entscheiden hatte, aus der Intention und der Begründung der Entscheidung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß das Prozeßgericht für alle Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer zuständig sein soll, die ein vor Rechtshängigkeit veräußertes Wohnungseigentum betreffen. Eine andere Abgrenzung ist vernünftigerweise nicht möglich. Die Beteiligten zu 2. werden hier nicht "als Wohnungseigentümer", sondern "als frühere Wohnungseigentümer" in Anspruch genommen. Auf den Umstand, daß sie noch Eigentümer anderer Wohneinheiten sind, für die keine Rückstände bestehen, kann es nicht ankommen. Entscheidend ist vielmehr, daß das Gemeinschaftsverhältnis, aus dem der Anspruch wegen der Sonderumlagen betreffend das Wohnungseigentum Nr. 10 resultiert, im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht mehr bestand. Daß die Beteiligten zu 2. noch weitere Wohneinheiten innehaben, ist sowohl für die materiell-rechtliche Beurteilung als auch für die Zuständigkeitsfrage ein sozusagen zufälliger Umstand und damit rechtlich ohne Belang.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Wohnungseigentümer hatte in einer Eigentumsanlage mehrere Wohnungen. Eine davon verkaufte er. Für die verkaufte Wohnung hatte er keine Wohngelder bezahlt. Also hatte ihn die Gemeinschaft auf Zahlung gerichtlich in Anspruch genommen.

Mit dem Hinweis auf die Art der Schulden, eben Wohngeldschulden, und darauf, daß der Wohnungseigentümer auch noch andere Wohnungen in der Anlage besaß, meinten sie, das WEG-Gericht sei zuständig.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das haben die Richter des KG - übrigens im Anschluß an die überraschende Entscheidung des BGH zum Problem der gerichtlichen Zuständigkeit bei ausgeschiedenen Wohnungseigentümern - in ihrem Beschluß vom 18. Oktober 1991 anders gesehen.

Es sei gleichgültig, ob der Wohngeldschuldner noch andere Wohnungen in der Eigentumsanlage halte. Wird er wegen Schulden verklagt, die für eine verkaufte Wohnung entstanden sind, gehört das gerichtliche Verfahren vor den Zivilrichter, und nicht vor das WEG-Gericht.