Wohnungseigentum
WEG § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Stimmenauszählung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist - trotz Vorhalten der Mehrheit der Wohnungseigentümer - eine mit der Rechtslage nicht zu vereinbarende Stimmenauszählung in der Eigentümerversammlung derart zu befürchten, daß die Mehrheit zu jedem TOP mit ungültigen Stimmen überstimmt wird, darf die Mehrheit die Versammlung mit der Folge verlassen, daß danach gültige Beschlüsse nicht mehr gefaßt werden können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.
Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 30. August 1985 gefaßten Wohnungseigentümerbeschlüsse sind - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - aus einem formellen Grund ungültig. Zwar trifft die von den Rechtsbeschwerdeführern vertretene Ansicht zu, daß für diese Beschlüsse jeweils drei Ja-Stimmen ohne Gegenstimmen abgegeben worden sind, nachdem die Verfahrensbeteiligten zu 11. bis 19. die Versammlung verlassen hatten. Diese Versammlung war nach § 25 Abs. 3 WEG auch noch beschlußfähig geblieben. Denn der Vertreter der Beteiligten zu 3., die damals noch Eigentümerin der Mehrheit der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile war, hatte die Versammlung nicht verlassen. Gleichwohl war die Fortsetzung der Versammlung rechtswidrig, so daß die in ihr gefaßten Beschlüsse ungültig sind. Denn die in der Versammlung zurückgebliebenen Wohnungseigentümer hatten den Auszug der übrigen Wohnungseigentümer dadurch veranlaßt, daß sie gegen deren erklärten Willen die Stimmen der "werdenden Wohnungseigentümer" mitgezählt hatten. Das aber war rechtswidrig. Denn dem "werdenden Wohnungseigentümer", für den lediglich eine Vormerkung zur Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen ist, steht ein Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung nicht zu (BGH NJW 1989, 1087 = MDR 1989, 435 = WE 1989, 48). Deren Stimmen durften daher nicht mitgezählt werden. Trotz des Einwandes der Beteiligten zu 11. bis 19. geschah dieses doch schon bei der Abstimmung über die Wahl des Herrn S. zum Versammlungsleiter. Den Beteiligten zu 11. bis 19. war damit klar, daß sich diese unrechtmäßige Stimmenauszählung bei allen übrigen Tagesordnungspunkten in gleicher Weise wiederholen und sie deshalb mit ungültigen Stimmen jedes Mal überstimmt werden würden. Diesem bei jeder Abstimmung drohenden und durch den Ablauf der weiteren Versammlung auch bestätigten rechtswidrigen Verhalten der Minderheit der Wohnungseigentümer mußten die Beteiligten zu 11. bis 19. sich nicht aussetzen. Sie durften die Versammlung deshalb mit der Folge verlassen, daß danach gültige Beschlüsse nicht mehr gefaßt werden konnten.