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Wohnungseigentum

KG24 W 8686/9625.04.1997unveröffentlicht

WEG § 23 Abs. 4 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Anfechtungsverfahren; Verwirkung des Anfechtungsrechts

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Reicht ein Wohnungseigentümer zwar fristgerecht innerhalb eines Monats nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG Anfechtungsanträge gegen Eigentümerbeschlüsse ein, betreibt er jedoch danach über viele Jahre hinweg das gerichtliche Verfahren nicht weiter, sondern will es auf Dauer in der Schwebe halten, ist das Anfechtungsrecht verwirkt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigte in der Eigentümerversammlung vom 11. April 1989 mehrheitlich zu TOP 3 die Jahresabrechnung 1988 sowie die Entlastung der Verwaltung, zu TOP 5 verabschiedete sie den Wirtschaftsplan 1989 und beschloß zu TOP 7 die umfassende Sanierung aller Balkone, deren Finanzierung teils durch Entnahme aus der Rücklage und dem laufenden Haushalt und teils durch Sonderumlage in Höhe von 70.000 DM erfolgen sollte. Die Beschlüsse wurden jeweils mit 27 Ja-Stimmen gegen eine Nein-Stimme gefaßt. Mit Schriftsatz vom 17. April 1989 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Schöneberg die Ungültigerklärung der genannten Eigentümerbeschlüsse vom 11. April 1989 und die Gewährung von Prozeßkostenhilfe.

Mit Beschluß vom 28. November 1989 wies das Amtsgericht den Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin zurück und forderte diese auf, den Gerichtskostenvorschuß bis zum 7. Dezember 1989 einzuzahlen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe wurde vom Landgericht am 2. November 1990 zurückgewiesen. Am 1. August 1991 wurde die Akte wegen des noch immer nicht eingezahlten Kostenvorschusses der Antragstellerin weggelegt. In der Zeit vom 16. September 1992 bis zum 27. Juli 1994 haben die übrigen Beteiligten in einem zunächst unter einem anderen Aktenzeichen geführten und später zu dem vorliegenden Verfahren verbundenen Verfahren ohne Erfolg Mehrkosten für die bisher noch nicht durchgeführte Sanierung des Balkons der Antragstellerin geltend gemacht. Das Verfahren ruhte erneut, bis das Amtsgericht die Antragstellerin unter dem 27. Oktober 1995 vorsorglich darauf hinwies, daß mangels Einzahlung des Kostenvorschusses das Beschlußanfechtungsrecht verwirkt sein könnte. Mit Beschluß vom 20. Dezember 1995 hat das Amtsgericht die Beschlußanfechtungsanträge der Antragstellerin wegen Verwirkung zurückgewiesen.

Mit Beschluß vom 8. November 1996 hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde sowie das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin bleiben erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Rechtlich einwandfrei haben die Vorinstanzen die Anfechtungsanträge der Antragstellerin gegen die Eigentümerbeschlüsse vom 11. April 1989 zu TOP 3, 5 und 7 wegen der inzwischen eingetretenen Verwirkung des Anfechtungsrechts als unbegründet zurückgewiesen. Reicht ein Wohnungseigentümer zwar fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG Anfechtungsanträge gegen Eigentümerbeschlüsse ein, betreibt er jedoch danach über viele Jahre hinweg das gerichtliche Verfahren nicht weiter, sondern will es ersichtlich auf Dauer in der Schwebe halten, ist sein Anfechtungsrecht verwirkt, weil es nicht ernsthaft ausgeübt wird und der Eigentümergemeinschaft die dauernde Ungewißheit über die Gültigkeit ihrer Beschlüsse nicht zugemutet werden kann, zumal sich auch die Beweismöglichkeiten durch Zeitablauf verschlechtern.

Verfahrensrechtlich zutreffend hat das Amtsgericht nach § 8 Abs. 1 KostO einen Gerichtskostenvorschuß von der Antragstellerin eingefordert. Es entsprach auch pflichtgemäßem Ermessen, das Weiterbetreiben des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 8 Abs. 2 KostO von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig zu machen, nachdem der Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin mit Beschluß vom 28. November 1989 zurückgewiesen worden ist. Die Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuches ist mit Beschluß des Landgerichts vom 2. November 1990 bestätigt worden. Zumindest damit stand für die Antragstellerin fest, daß sie ohne Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses das Anfechtungsverfahren nicht weiterbetreiben kann. Auf ihre Bedürftigkeit kann die Antragstellerin nicht verweisen, zumal sie bereits damals und auch jetzt noch bewußt die vollständige Abgabe einer Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse mit unzureichender Begründung verweigert.

Allerdings folgt der Senat der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 10, 264, 269; BayObLGZ 1971, 289, 292; OLG Köln WuM 1995, 345; WuM 1996, 304 und 446; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl., § 48 Rn. 71; Palandt/Bassenge, BGB 55. Aufl., § 48 Rdn. 1), daß ein Antrag nicht wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses zurückzuweisen ist, sondern lediglich das Verfahren so lange ruht, wie der Vorschuß nicht gezahlt ist (vgl. Senat ZMR 1989, 204 bei Fußnote 77). Diese Rechtsprechung schließt aber nicht aus, bei jahrelanger Untätigkeit eines Antragstellers im Anfechtungsverfahren eine Verwirkung des Anfechtungsrechts anzunehmen, wie sie etwa auch bei unbefristeten Rechtsmitteln eintritt, wobei freilich bei Anwendung dieses Grundsatzes Zurückhaltung geboten und eine sorgfältige Abwägung aller Umstände angebracht ist, damit nicht auf diesem Wege Befristungen eingeführt werden, die das Gesetz nicht vorsieht (vgl. Jansen, FGG 2. Aufl., § 21 Rdn. 20; Keydel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl., § 21 Rdn. 22). Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts hat die Antragstellerin hier ihr Anfechtungsrecht verwirkt. Es widerspräche dem auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die Antragstellerin die Entscheidung über ihre Anfechtungsanträge betreffend die Eigentümerbeschlüsse vom 11. April 1989 auf unabsehbare Dauer offenhalten dürfte. Die im Beschlußanfechtungsverfahren geltende einmonatige Ausschlußfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG dient der Rechtssicherheit und soll im Interesse aller Wohnungseigentümer möglichst frühzeitig Klarheit Über die Bestandskraft eines Beschlusses schaffen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zwar die Beschlußanfechtung fristgebunden ist, der Antragsteller es aber durch Nichteinzahlung des gebotenen Gerichtskostenvorschusses in der Hand hätte, das Verfahren beliebig in die Länge zu ziehen, ohne daß es dem Gericht möglich wäre, zu einer sachlichen Entscheidung zu gelangen. Es ist weder dem Gericht zuzumuten, gerade in diesen Fällen von der an sich gebotenen Vorschußpflicht abzusehen, noch auch etwa der Eigentümergemeinschaft, ihrerseits etwa den Kostenvorschuß einzuzahlen, womit der Mißbrauch des Beschlußanfechtungsverfahrens noch für den Antragsteller honoriert werden müßte. Das Landgericht weist richtig darauf hin, daß ein in Opposition zu den übrigen Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft stehender Antragsteller durch die bloße Einreichung von Anfechtungsanträgen die Klärung der Bestandskraft von Eigentümerbeschlüssen zeitlich unbegrenzt hinausschieben könnte. Wenn auch die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat, so daß der Eigentümerbeschluß zunächst gültig und durchzuführen ist, besteht bei der Durchführung des Beschlusses für die Eigentümergemeinschaft das Risiko des nachträglich rückwirkenden Wegfalls der Rechtsgrundlage. Gerade angesichts der im Gesetz durch die Monatsfrist das § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG zum Ausdruck gebrachten besonderen Beschleunigungsbedürftigkeit ist das Verhalten eines Antragstellers als rechtsmißbräuchlich anzusehen, der zwar die Anfechtung in der vorgeschriebenen Frist erklärt, dann aber durch Nichteinzahlung des erforderlichen Kostenvorschusses eine Förderung des Verfahrens über Jahre hinaus verhindert. Die Antragstellerin ist rechtzeitig auf die mögliche Verwirkung des Anfechtungsrechts aufgrund Nichteinzahlung des Vorschusses hingewiesen worden.

Zumindest seit Bestätigung der erstinstanzlichen Ablehnung von Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin durch das Landgericht am 2. November 1990 lag es bei der Antragstellerin, den nach der Kostentabelle zur KostO ohnehin verhältnismäßig günstigen Gerichtskostenvorschuß wenigstens in angemessener Zeit einzuzahlen. Anzulasten ist der Antragstellerin das Nichtbetreiben ihrer Anfechtungsanträge in der Zeit vom 2. November 1990 bis zum 27. Oktober 1995, also ziemlich genau fünf Jahre lang. Nachdem die Antragstellerin auf die zweitinstanzliche Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuches am 2. November 1990 einen Kostenvorschuß nicht entrichtete, wurde die Akte am 1. August 1991 weggelegt. Auch die von den übrigen Miteigentümern in der Zeit vom 26. September 1992 bis zum 27. Juli 1994 in einem zunächst getrennten, später hinzuverbundenen Verfahren verfolgten Gegenanträge betreffend die Duldung der Balkonsanierung und die Zahlung von Schadensersatz veranlaßten die Antragstellerin nicht, den erforderlichen Vorschuß für die Weiterführung des vorliegenden Verfahrens einzuzahlen. Auch danach geschah in der Zeit bis zum 27. Oktober 1995; von seiten der Antragstellerin nichts. Unter dem 27. Oktober 1995 wurde die Antragstellerin vom Amtsgericht darauf hingewiesen, daß eine Verwirkung des Beschlußanfechtungsrechtes bei Nichteinzahlung des Vorschusses angenommen werden könne. Auch diese letzte Aufforderung, die Ernsthaftigkeit ihrer Verfahrensführung zu bekunden, ließ die Antragstellerin unbeachtet. Rechtlich unbedenklich haben die Vorinstanzen danach eine Verwirkung des Anfechtungsrechts der Antragstellerin angenommen. Damit sind die Beschlußanfechtungsanträge der Antragstellerin als unbegründet anzusehen.

Unabhängig davon hat das Landgericht rechtlich einwandfrei den seit dem 21. November 1995 wiederholten rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuchen der Antragstellerin entnommen, daß bei der Antragstellerin eine Verschleppungsabsicht bezüglich des Verfahrens vorliegt.