Wohnungseigentum
ZPO § 5 ; BRAGO § 8 , § 9 , § 10 Abs.1 a.F. ; WEG § 23 Abs. 4 Satz 2 , § 45 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs.3 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Beschlußanfechtungsverfahren; Sonderumlagebeschluss; Anwaltsgebühren; Geschäftswert
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Verteidigt ein Wohnungseigentümer die Gültigkeit eines Sonderumlagebeschlusses im Beschlußanfechtungsverfahren mit anwaltlicher Hilfe, ist der Eigentümerbeschluß insgesamt Verfahrensgegenstand und dessen Gesamtwert auch Grundlage für die anwaltlichen Gebühren.
2. Unberührt bleibt die Herabsetzung des Geschäftswertes im Hinblick auf das eingeschränkte Anfechtungsinteresse des Antragstellers gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine andere Miteigentümerin, der drei Wohneinheiten gehören, und ihr Zwangsverwalter haben u. a. den Eigentümerbeschluß vom 24. Juni 1992 zu TOP 7 angefochten, mit dem die Eigentümergemeinschaft zur Sicherung des Baufortschritts von Sanierungsmaßnahmen eine Liquiditätssonderumlage in Höhe von 500.000 DM, fällig zum 5. Oktober 1992, beschlossen hat. Unter Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses insoweit hat das Landgericht mit Beschluß vom 27. Januar 1995 den in zweiter Instanz allein noch anhängigen Beschlußanfechtungsantrag zu TOP 7 zurückgewiesen. Im Hinblick auf die Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG hat das Landgericht den Geschäftswert für die zweite Instanz nicht auf 500.000 DM, sondern lediglich auf 84.750 DM festgesetzt, die Anordnung der Erstattung außergerichtlichen Kosten jedoch abgelehnt. Unter Berufung auf § 10 Abs. 1 BRAGO hat zunächst die zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin in eigenem Namen die weitere Herabsetzung des Geschäftswerts für ihre Anwaltsgebühr beantragt, weil sie nur ein Mitglied von 68 Miteigentümern vertreten habe. Mit dem am 5. November 1996 zugestellten Beschluß hat das Landgericht die Herabsetzung des Geschäftswerts für die anwaltliche Tätigkeit unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 15. November 1996 beim Landgericht und beim Kammergericht von der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde, mit der diese entsprechend ihrem Wohnungseigentumsanteil von 2,35 % die Herabsetzung des Geschäftswerts erster Instanz von 779.800 DM auf 18.325,30 DM bzw. von 603.400 DM auf 14.179,90 DM sowie für die zweite Instanz von 84.750 DM auf 1.991,63 DM erstrebt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos, soweit nicht die Entscheidung des Landgerichte hinsichtlich der ersten Instanz aufzuheben ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 BRAGO zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als das Landgericht über die für die erste Instanz beantragte Herabsetzung des Geschäftswerte mit dem angefochtenen Beschluß vom 31. Oktober 1996 nicht selbst entscheiden durfte. Gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO ist die selbständige Festsetzung des Geschäftswerte für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag von dem "Gericht des Rechtszuges" vorzunehmen, also für jede Instanz gesondert. Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis unbegründet, weil der Herabsetzungsantrag für die erste Instanz als vor dem Landgericht unzulässig zurückzuweisen ist. Im übrigen ist die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 BRAGO zulässig.
Zutreffend hat des Landgericht eine Herabsetzung des Geschäftswerts für die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Anwaltsgebühren abgelehnt. Diese richten sich hier nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert.
Auch in Wohnungseigentumssachen kommt eine gesonderte Festsetzung des Geschäftswertes nur für die Anwaltsgebühren nach § 10 BRAGO in Betracht (Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Auflage, § 48 Rdnr. 58). Voraussetzung ist hier wie auch sonst, daß sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten. Nach § 8 Abs. 1 BRAGO, der euch auf das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung findet, ist die gerichtliche Festsetzung für die Gerichtsgebühren auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur insoweit, als die gerichtliche Tätigkeit, für welche die Gebühren festgesetzt worden sind, in bezug auf den Streit- bzw. Verfahrensgegenstand mit derjenigen des Rechtsanwalts übereinstimmt (BGH NJW 1968, 2334). Denn § 9 BRAGO will nicht die allgemeine Regel des § 7 BRAGO durchbrechen, nach dem sich die Gebührenberechnung nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zu richten hat.
Vertritt ein Rechtsanwalt einen von mehreren Streitgenossen, die (nicht als Gesamtgläubiger) Ansprüche von verschiedener Höhe geltend machen oder (nicht als Gesamtschuldner) auf verschiedene Beträge in Anspruch genommen werden, werden nach § 5 ZPO die Gerichtsgebühren allerdings nach den zusammengerechneten Streitwerten berechnet. Der Rechtsanwalt kann jedoch seine Gebühren lediglich nach dem Wert beanspruchen, mit dem der von ihm vertretene Streitgenosse an dem Rechtsstreit beteiligt ist (BGH aaO.). Während bereits im Zivilprozeß noch § 100 ZPO bei der Erstattung der außergerichtlichen Kosten auf die Verschiedenheiten der Beteiligung am Rechtsstreit Bedacht zu nehmen ist, gilt dasselbe im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 13 a FGG und in Wohnungseigentumssachen nach § 47 Satz 2 WEG, wenn ausnahmsweise die Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet wird.
Wird ein Sanierungs- oder Sonderumlagebeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft von einem einzelnen Wohnungseigentümer im Beschlußenfechtungsverfahren angegriffen oder verteidigt, ist Verfahrensgegenstand nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG der gesamte Eigentümerbeschluß, der für ungültig erklärt werden soll. Die positive oder negative gerichtliche Entscheidung ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG für alle Beteiligten bindend. Darum richtet sich der Geschäftswert regelmäßig (wenn die beschlossenen Maßnahmen nicht nur zum Teil angegriffen werden) nach dem Gesamtwert des Eigentümerbeschlusses. Folgerichtig bestimmen sich die Gebühren des Anwalts, der nur einen oder wenige den Eigentümerbeschluß anfechtenden oder verteidigenden Miteigentümer vertritt, nach dem Gesamtwert, nicht etwa nach dem im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander auf die vertretenen Miteigentümer entfallenden finanziellen Anteil. Eine Aufspaltung des Geschäftswertes auf die einzelnen Beteiligten nach § 10 BRAGO scheidet insoweit aus (vgl. BayObLG Rpfleger 1975, 98; Rpfleger 1979, 386; Weitnauer/Hauger, WEG 8. Auflage, § 48 Rdnr. 8 a. E.).
Unberührt bleibt, daß das Landgericht den Geschäftswert für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 nach den Grundsätzen des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG zulässigerweise auch in Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung nicht nach dem vollen Wert der Sonderumlage, sondern nur nach dem begrenzten Eigeninteresse der Antragstellerin festgelegt und diese Geschäftswertbegrenzung auch für die zweite Instanz aufrechterhalten hat, obwohl hier nicht mehr das bloße Angreiferinteresse, sondern des Verteidigungsintereese der Eigentümergemeinschaft im Vordergrund steht, das auf die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses gerichtet ist. Unabhängig davon, wer nach Unterliegen in erster Instanz Erstbeschwerde eingelegt hat, muß die Begrenzung des Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG auch bei dem Geschäftswert zweiter Instanz bestehen bleiben.
Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin eine weitere Herabsetzung des Geschäftswerts zweiter Instanz für die von ihr aufzubringenden anwaltlichen Gebühren nicht verlangen. Insbesondere ist dies hier auch nicht nach der Interessenlage der Beschwerdeführerin geboten. Die Eigentümergemeinschaft hat sich durch den Verwalter, dieser wiederum vertreten durch einen Rechtsanwalt, gegen die Beschlußanfechtungsanträge zur Wehr gesetzt. Es war in keiner Weise erforderlich, daß die hiesige Beschwerdeführerin gesondert die Gültigkeit der Eigentümerbeschlüsse verteidigt noch daß sie einen weiteren Verfahrensbevollmächtigten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Entschließt sie sich trotzdem zur Beauftragung eines zusätzlichen Rechtsanwaltes, ist jedenfalls nicht bereits deshalb eine Herabsetzung des Geschäftswerts nach § 10 Abs. 1 BRAGO angezeigt.