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Wohnungseigentum

KG24 W 6919/9116.11.1992GE 1993, 925

WEG § 22 Abs. 1 Satz 1 ; § 22 Abs. 1 Satz 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Mauerdurchbruch; Wiederherstellungsanspruch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Wohnungseigentümer ist in seinen Rechten verletzt, wenn ohne seine Zustimmung zwei andere Eigentumswohnungen durch einen Mauerdurchbruch verbunden werden.

2. Der Wohnungseigentümer kann allein die Wiederherstellung des alten Zustands verlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in der Versammlung vom 5. April 1990 zu TOP 8 mit Mehrheit beschlossen, den Antragsgegnern zu genehmigen, die ihnen gehörenden Wohnungen Nr. 16 und 17 mit einem Mauerdurchbruch im Bereich ihres Sondereigentums zu verbinden. Die Antragsgegner haben den Durchbruch von der Diele der Wohnung Nr. 16 zum Bad der Wohnung Nr. 17 durchführen lassen. - Die Antragsteller zu 1) und 2) haben mit ihrem Antrag vom 27. April 1990 den Wohnungseigentümerbeschluß rechtzeitig angefochten. Der Antragsteller zu 3) hat sich dem Verfahren mit dem am 3. September 1990 bei Gericht eingegangenen Antrag angeschlossen. Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluß vom 11. Januar 1991 den Anfechtungsantrag der Antragsteller zu 1) und 2) zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit seinem Beschluß vom 19. November 1991 die dagegen gerichtete Erstbeschwerde der Antragsteller zu 1) bis 3) und deren im Erstbeschwerdeverfahren erstmals verfolgten Wiederherstellungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller zu 1) bis 3), mit denen sie ihre Erstbeschwerdeanträge weiter verfolgen.

I. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 1) bis 2) ist begründet.

1. Zum Anfechtungsantrag: Die Entscheidung des Landgerichts hierzu beruht auf einem Rechtsfehler.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zwar ausgeführt, daß der Mauerdurchbruch eine bauliche Veränderung darstellt, die Vorschrift des § 7 Abs. 5 der Teilungserklärung hierauf jedoch nicht anzuwenden ist; denn mit der Genehmigung des Mauerdurchbruchs hat die Wohnungseigentümergemeinschaft eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums weder beabsichtigt, noch ist eine solche tatsächlich erfolgt. Der Mauerdurchbruch dient vielmehr allein dem Vorteil der Antragsgegner.

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch den Begriff der Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG verkannt. Hierunter ist nämlich jede konkrete und objektive, nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen (BGH NJW 1992, 978 = WE 1992, 105). Entscheidend ist, ob nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in entsprechender Lage sich verständlicherweise als beeinträchtigt fühlen kann (BGH a. a. O.).

Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne kann bei dem Durchbruch einer tragenden Wand, die zwei Eigentumswohnungen voneinander trennt, nicht verneint werden (BayObLG WE 1992, 171). Dieser Fall ist - entgegen der von den Antragsgegnern vertretenen Ansicht - dem von dem Senat entschiedenen Fall des Deckendurchbruchs vergleichbar (Senatsbeschluß vom 10.1.90 - 24 W 6746/89 - in NJW-RR 1990, 334 = WE 1990, 9). Eine Beeinträchtigung ist in solchem Fall in aller Regel schon deshalb zu bejahen, weil ein rechtlich ordnungswidriger Zustand geschaffen wird. Denn der Wohnungseigentümer hebt nachträglich die nach § 3 Abs. 2 WEG erforderliche Abgeschlossenheit der beiden Eigentumswohnungen auf, ohne die rechtliche Voraussetzung zu schaffen, beide Wohnungen auch rechtlich zu einer Sondereigentumseinheit zu verbinden. Es wird also durch die Verbindung der beiden Eigentumswohnungen durch einen Mauerdurchbruch der ordnungswidrige Zustand nicht abgeschlossenen Wohnungseigentums geschaffen. Die Zusammenlegung der beiden Wohnungen durch den Mauerdurchbruch schafft außerdem die Möglichkeit einer intensiveren Nutzung der so entstandenen großen Wohnung. Allein das reicht als nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung aus, ohne daß es darauf ankommt, ob eine intensivere Nutzung tatsächlich eingetreten oder beabsichtigt ist (Senatsbeschluß a. a. O.).

Auch die von dem Landgericht vertretene Ansicht (S. 7 des Beschlusses), die in der Wohnung des Antragstellers zu 3) aufgetretenen Setzrisse stellten keine Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG dar, ist rechtsfehlerhaft. Das Sondereigentum ist, wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, beschädigt worden. Damit ist auch eine Beeinträchtigung festgestellt. Denn ein Wohnungseigentümer muß nicht dulden, daß durch eigenmächtige Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, hier der tragenden Wand zwischen den beiden Wohnungen, irgendwelche Schäden an seinem Sondereigentum auftreten. Es ist widersprüchlich, daß das Landgericht wegen der Setzrisse zwar einen Schadenersatzanspruch für gegeben hält, die Beeinträchtigung durch den eingetretenen Schaden jedoch verneinen will.

Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu dem Mauerdurchbruch wäre nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG hier also erforderlich gewesen, weil den Antragstellern nicht nur die bei dem Zusammenleben unvermeidbaren Nachteile durch den Mauerdurchbruch entstanden sind. Diese Zustimmung liegt nicht vor. Der Wohnungseigentümerbeschluß, der den Durchbruch genehmigt, ist deshalb für ungültig zu erklären.

2. Zum Wiederherstellungsantrag: Den Antrag auf Wiederherstellung des alten Zustandes können die Antragsteller als Individualantrag allein geltend machen (BGH a. a. O.). Er ist nach § 1004 Abs. 1 BGB auch begründet. Denn der Mauerdurchbruch ist, wie oben dargelegt, mangels Zustimmung aller Wohnungseigentümer rechtswidrig und muß von ihnen deshalb nicht geduldet werden.