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Wohnungseigentum

KG24 W 6642/8711.05.1988GE 1989, 203

WEG § 47

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Beschwerdeverfahren; Rechtsmittelrücknahme; Kostenentscheidung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rechtsmittelrücknahme in Wohnungseigentumssachen rechtfertigt nicht regelmäßig, dem Rechtsmittelführer die den anderen Beteiligten entstandenen Kosten aufzuerlegen (gegen BayObLG WuM 1987, 237; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es entspricht billigem Ermessen, daß die Antragstellerinnen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen (§ 47 Satz 1 WEG). Bei selbständigen Kostenentscheidungen wie hier nach Rechtsmittelrücknahme ist ohne abschließende rechtliche Prüfung der vermutliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 47. Aufl., WEG § 47 Anm. 2 a).

Die Rücknahme des Rechtsmittels führt nicht regelmäßig dazu, daß der Rechtsmittelführer den anderen Beteiligten außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Die abweichende Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (ZMR 1985, 133, WuM 1987, 237) und des OLG Stuttgart (OLGZ 1983, 171) vermag der Senat nicht zu billigen, weil sie auf eine durch nichts zu rechtfertigende Benachteiligung des Rechtsmittelführers gegenüber demjenigen führt, der sein Rechtsmittel nicht zurücknimmt.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung in Wohnungseigentumssachen richtet sich allein nach § 47 Satz 2 WEG. Diese Bestimmung ist eine Sondervorschrift, die § 13 a FGG verdrängt, wie dessen Absatz 3 auch ausdrücklich festlegt. Im Rahmen des § 47 Satz 2 WEG stellt nach einhelliger Meinung die Nichterstattung die Regel dar, weil jeder Beteiligte regelmäßig seine Kosten selbst zu tragen hat (vgl. BGH WM 1984, 1254), während die Erstattung außergerichtlicher Kosten die Ausnahme bildet, die nur bei besonderen Gründen eintritt.

Soweit das OLG Stuttgart (OLGZ 1983, 171), dem sich das Bayerische Oberste Landesgericht (ZMR 1985, 133) angeschlossen hat, für die Rücknahme von Rechtsmitteln den oben genannten Grundsatz umkehren will, also Erstattung als Regel und Nichterstattung als Ausnahme ansehen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insbesondere überzeugt nicht der Hinweis auf BGHZ 28, 117, 123. Der Bundesgerichtshof hat dort erstens nicht in einer Wohnungseigentumssache entschieden. Hier gibt es, gedeckt durch § 13 a Abs. 3 FGG, die verdrängende Spezialvorschrift des § 47 Satz 2 WEG. Die Regelung des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, wonach einem Beteiligten zwingend die Kosten aufzuerlegen sind, wenn er sie durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat, ist darin gerade nicht enthalten. Selbstverständlich können im Einzelfall solche Gesichtspunkte auch im Rahmen des § 47 Satz 2 WEG dafür sprechen, eine Kostenerstattung anzuordnen, zwingend wie nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG sind sie aber nicht. Vielmehr bleibt es bei dem Regel-Ausnahme Verhältnis. Lediglich als besonderer Grund für die Anordnung der Kostenerstattung kann genommen werden, daß Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt worden sind. Damit ist § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG keinesfalls als zwingende Vorschrift in den § 47 Abs. 2 WEG hineinzuinterpretieren, sondern gibt lediglich Anhaltspunkte bei der zu treffenden Ermessensentscheidung.

Zweitens ergibt sich aus BGHZ 28, 117, 123 zunächst nur, daß auf die Kostenentscheidung nach Rechtsmittelrücknahme nicht die zwingende Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG in der dortigen Nachlaßsache anzuwenden ist. Der Bundesgerichtshof privilegiert also die Rechtsmittelrücknahme gegenüber der Zurückweisung des Rechtsmittels, indem er jene der Regelvorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG unterstellt, wonach (wie bei § 47 Satz 2 WEG) die Erstattung von der Billigkeit abhängig ist. Aus dieser für das Verfahren nach dem FGG geltenden Privilegierung der Rechtsmittelrücknahme ist jedenfalls für das Verfahren nach dem WEG nicht umgekehrt abzuleiten, daß nunmehr regelmäßig bei Rechtsmittelrücknahme Kostenerstattung anzuordnen ist. Soweit der Bundesgerichtshof a.a.O. zur Anordnung der Kostenerstattung gelangt, geschieht dies auch für das Verfahren nach dem FGG unter dem Obersatz, daß bei der Billigkeitsentscheidung die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Zurücknahme berücksichtigt werden, soweit eine Beurteilung in dieser Richtung ohne weiteres möglich ist.

Es wäre jedenfalls in Wohnungseigentumssachen ein völlig unverständliches Ergebnis, wenn bei einer durchgeführten, aber erfolglosen Rechtsbeschwerde nach einhelliger Meinung (so auch OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171) die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten die Regel, die Erstattung die Ausnahme bildet, bei Rechtsmittelrücknahme aber dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis bereits umgekehrt wird. Denn wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird, ist dessen Unbegründetheit genau geprüft. Dagegen spricht bei einer Rechtsmittelrücknahme keinerlei Vermutung dafür, daß es bei Weiterverfolgung unbegründet gewesen wäre. Gerade in den Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und insbesondere in den Wohnungseigentumssachen kann eine Rechtsmittelrücknahme auf anderen Gründen als der Einsicht in die Erfolglosigkeit beruhen, etwa auf der Kompliziertheit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, der zeitlichen Überholung der Streitfragen (ohne daß eine Erledigung der Hauptsache vorliegen muß) sowie auch einer Versöhnungsbereitschaft, um die Eigentümergemeinschaft nicht weiter mit einem gerichtlichen Verfahren zu behelligen. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, weshalb bei einem unbegründeten Rechtsmittel die Kostenerstattung die Ausnahme sein soll, die besondere Gründe erfordert, wohingegen bei einer Rechtsmittelrücknahme die Kostenerstattung regelmäßig anzuordnen sein soll, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Bei Kenntnis derartiger Rechtsgrundsätze müßte der Rechtsmittelführer geradezu davor gewarnt werden, sein Rechtsmittel freiwillig zurückzuziehen, weil er sich hinsichtlich der Kostenerstattung dadurch nur verschlechtern kann.

Deshalb muß es nach Auffassung des Senats in Wohnungseigentumssachen bei dem Grundsatz verbleiben, daß die voraussichtliche Erfolglosigkeit des zurückgenommenen Rechtsmittels für sich allein noch kein hinreichender Grund für die Belastung des Beschwerdeführers mit den Kosten anderer Beteiligter ist; es müssen vielmehr noch besondere Gründe hinzutreten, die die Anrufung der höheren Instanz als mutwillig oder vermeidbar oder die es nach der besonderen Lage des Falles als unbillig erscheinen lassen, daß der Gegner seine im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten selbst trägt (Jansen, FGG 2. Aufl., § 13 a Rdn. 19).

Der Senat kann die nach Rechtsmittelrücknahme vorzunehmende Kostenentscheidung selbst treffen. Einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG bedarf es nicht. Der Senat weicht nicht von der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 28, 117) ab. Der dort für Nachlaßsachen entwickelte, aber auch auf Wohnungseigentumssachen anzuwendende Ausspruch geht nur dahin, daß die Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels nach billigem Ermessen erfolgt und im Rahmen dieses Ermessens auch die im Zeitpunkt der Zurücknahme ohne weiteres zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels berücksichtigt werden können. Soweit sich der Bundesgerichtshof a.a.O. wegen der dort ersichtlichen Erfolglosigkeit des Rechtsmittels zur Anordnung der Kostenerstattung entschlossen hat, stellt dies eine Einzelfallentscheidung im Rahmen der dort aufgestellten Grundsätze dar. Der Senat weicht auch nicht im Sinne von § 28 Abs. 2 FGG von den genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (ZMR 1985, 133; WuM 1987, 237) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLGZ 1983, 171) ab. Zwar gehen die beiden zuletzt genannten Entscheidungen in die Richtung, daß bei Rechtsmittelrücknahme in der Regel eine Kostenerstattung auszusprechen sei. Beide Entscheidungen erkennen aber an, daß besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen können. In beiden Entscheidungen ist darüber hinaus auf die grundlegende Entscheidung BayObLGZ 1973, 30 verwiesen worden, wo die Erfolgsaussichten des zurückgenommenen Rechtsmittels beziehungsweise dessen Erfolglosigkeit nur als ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt gewertet worden sind. Deshalb kann nicht festgestellt werden, daß nach den beiden zuletzt genannten Entscheidungen im vorliegenden Fall notwendigerweise eine andere Beurteilung der Kostenerstattungsfrage eintreten würde.