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Wohnungseigentum

KG24 W 6702/8910.01.1990GE 1990, 439

WEG §§ 21 Abs. 1, Abs. 4; 23 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 26

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Verwalterbestellung; ordnungsgemäße Verwaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, einen Verwalter erneut zu bestellen, der wenige Monate vor dem Bestellungsbeschluß durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß wegen grober Pflichtverstöße mit sofortiger Wirkung aus dem Verwalteramt entlassen worden war. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, es könne dahinstehen, ob in der Eigentümerversammlung vom 9. September 1988 zum Tagesordnungspunkt 1 ein Mehrheitsbeschluß zustande gekommen sei, weil ein etwaiger Mehrheitsbeschluß zu diesem Tagesordnungspunkt jedenfalls wegen Verstoßes gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung für ungültig zu erklären ist. Rechtlich zutreffend nimmt der angefochtene Beschluß an, daß zwar nicht von einer Nichtigkeit der Wiederwahl der gerichtlich abberufenen Verwalterin auszugehen ist, daß aber die Wiederwahl einer Verwalterin, die rund drei Monate vorher durch rechtskräftigen Beschluß mit sofortiger Wirkung wegen grober Vertragspflichtverstöße aus dem Verwalteramt entlassen worden ist, ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche. Damit hat das Landgericht die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung nicht verkannt. Daß die abberufene Verwalterin den durch die Fehlbuchungen angerichteten Schaden wieder gutgemacht hat, bedeutet nicht, daß aus Rechtsgründen die früheren Pflichtverstöße nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Soweit Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl., § 26 Rdn. 72 ausführen, daß ein abberufener Verwalter auch wiederbestellt werden könne, selbst wenn die Abberufung aus wichtigem Grunde erfolgt sei, so besagt dies nur, daß die außerordentliche Abberufung kein absolutes Hindernis für eine Wiederbestellung ist. Dennoch ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Wiederwahl sich in den Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung hält. Diese Prüfung hat das Landgericht rechtlich einwandfrei vorgenommen.