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Wohnungseigentum

KG24 W 6716/9004.11.1991GE 1993, 653

WEG § 14 Nr. 1 , § 22 Abs. 1 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Fernsehempfangsumrüstung; Nachteil; Kostentragungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Wohnungseigentümerbeschluß, der die Umrüstung einer Rundfunk- und Fernsehantennenanlage auf einen Breitbandverteileranschluß der Deutschen Bundespost bestimmt, die an dem Breitbandverteileranschluß nicht interessierten Wohnungseigentümer jedoch von der Kostentragungspflicht befreit, beeinträchtigt deren Rechte grundsätzlich nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus. Deren Zustimmung ist deshalb nicht erforderlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus drei Wohnblöcken. Jeder davon hat eine eigene Antennen-Empfangsanlage für Fernseh- und Hörfunkempfang, die jeweils im Jahre 1972 errichtet worden ist. Die Antennen sind für die Fernsehkanäle SAT 1, AFN Berlin, Antenne 2 und BFBS-TV nicht ausgelegt, jedoch werden diese über die vorhandenen Antennenelemente mitempfangen. Der Zustand der Fernsehempfangs- und Verstärkeranlage ist in einem Wohnblock mangelhaft und muß dort total erneuert werden; in den beiden übrigen ist er gut. Der Zustand der Rundfunkempfangsanlagen ist in zwei Wohnblöcken ausreichend, bedarf jedoch einer Justierung. In einem Wohnblock ist die Rundfunkempfangsanlage mangelhaft. Zur Reparatur der alten Empfangsanlagen wären 3.700,00 bis 4.400,00 DM aufzuwenden. - In der Versammlung vom 4. Mai 1988 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 5 mit Mehrheit beschlossen:

"Interessierte Eigentümer sollen die Möglichkeit erhalten, sich an das Kabelfernsehen der Deutschen Bundespost anzuschließen. Die einmaligen Kosten sowie die evtl. Gebühren der Post werden gesondert erhoben. Die Kosten betragen ca. 15.000,00 DM einmalig für alle Interessenten (ca. 70 Eigentümer). Die Gebühr pro Monat beträgt z. Z. je Wohnung ca. 4,78 DM. Herrn S. - WHG 45 - wird genehmigt, ohne Veränderung des Gemeinschaftseigentums (Kabelverlegung), eine Rundfunkantenne in der jetzigen Größenordnung und Empfangsleistung auf eigene Kosten installieren zu lassen. Über die Verwaltung wird ein Elektriker mit der Verteilung in den einzelnen Wohnungen beauftragt (Einbau neuer Antennensteckdosen). Nicht interessierte Eigentümer werden mit einem Filter an der Antennensteckdose ausgestattet und tragen für die Umrüstung keinerlei Kosten. Sollte ein zunächst uninteressierter Eigentümer Interesse an einem Anschluß nachträglich haben, sind die Anschluß- und Umrüstungskosten den bis dahin Angeschlossenen zu bezahlen. Die alten vorhandenen Antennen (ca. 13 Jahre alt) sollen entfernt werden."

Die Umrüstung der Antennenanlage auf Kabelempfang würde nach dem jetzigen Stand ca. 18.000,00 DM kosten.

Das AG hat den zitierten Wohnungseigentümerbeschluß auf den rechtzeitigen Anfechtungsantrag des Antragstellers für ungültig erklärt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. (...)

2. Beizutreten ist dem LG auch in dem rechtlichen Ausgangspunkt, wonach die Umrüstung einer Antennenanlage auf den Anschluß an das Breitbandkabel der Deutschen Bundespost grundsätzlich eine bauliche Veränderung darstellt, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG wirksam nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer beschlossen werden kann (BayObLG, WE 1991, 167, 169; BayObLGZ 1989, 465 ff. = NJW-RR 1990, 330 = WE 1991, 161; OLG Hamburg, WE 1991, 194, 195; OLG Karlsruhe, NJW- RR 1989, 1041; OLG Celle, WuM 1988, 415 und NJW-RR 1986, 1271, jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Dann jedoch, wenn eine modernisierende Instandsetzung der Antennenanlage eine bauliche Veränderung verlangt, reicht ein Mehrheitsbeschluß nach § 21 Abs. 3 WEG aus.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in der genannten Entscheidung die Umrüstung der vorhandenen Antennenanlage auf den Breitbandkabelanschluß der Deutschen Bundespost als eine mit Mehrheit zu beschließende modernisierende Instandsetzung angesehen, weil die vorhandene Antennenanlage reparaturbedürftig war und wegen der ungünstigen Lage des Gebäudes selbst durch deren vollständige Erneuerung kein ausreichender Fernsehempfang gewährleistet werden konnte.

Ein solcher besonderer Fall ungünstiger Lage für Antennenempfang liegt hier zwar nicht vor, jedoch spricht manches dafür, bei der zunehmenden Dichte der Versorgung der Wohnungen mit Breitbandkabelanschlüssen und der technischen Verfeinerung der Vorrichtungen zur Aussonderung nicht gewünschter Programme die Umrüstung einer erneuerungsbedürftigen Fernseh- und Rundfunkantennenanlage auf einen Breitbandkabelanschluß grundsätzlich als eine der Werterhaltung des Wohnungseigentums dienende modernisierende Instandsetzung anzusehen. Dabei wird auch das Verhältnis der Renovierungskosten der alten Anlage zu den Einrichtungskosten des Breitbandandkabelanschlusses zu berücksichtigen sein. Nach dem Alter der drei Antennenanlagen liegt die Annahme nahe, daß die in einem Falle schon aufgetretenen Mängel auch im übrigen in absehbarer Zeit zu befürchten sind, also latent schon vorliegen. Aus wirtschaftlichen Gründen kann in diesen Fällen eine Gesamterneuerung unter Einschluß von Bauteilen, an denen konkrete Schäden noch nicht erkennbar sind, sinnvoll sein (vgl. BayObLG, NJW-RR 1991, 976). Diese Fragen bedürfen hier jedoch keiner anschließenden Entscheidung. Die Entscheidung des Landgerichts ist schon aus einem anderen Grunde aufzuheben, und auf die Erstbeschwerde ist der Anfechtungsantrag gegen den Wohnungseigentümerbeschluß zurückzuweisen.

3. Das LG hat rechtsfehlerhaft verkannt, daß die Zustimmung des Antragstellers, der allein den Wohnungseigentümerbeschluß angefochten hat, hier nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht erforderlich ist, weil er durch die beschlossene bauliche Veränderung in seinen Rechten nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird. Nachteil im Sinne dieser Vorschrift ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, also auch die Belastung mit Kosten (BayObLGZ 1989, 465 = WE 1991, 161, 162). Solche Nachteile, die über das bei dem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen, entstehen dem Antragsteller hier jedoch nicht. Das gilt auch für die beabsichtigte Neugestaltung der Empfangsanlage in dem Wohnblock, wo sich das Sondereigentum des Antragstellers befindet.

a) Der Antragsteller ist - ebenso wie die übrigen an dem Kabelanschluß nicht interessierten Wohnungseigentümer - durch den angefochtenen Beschluß des Wohnungseigentümers davon befreit, die mit Umrüstung und Betrieb des Kabelanschlusses verbundenen zusätzlichen Kosten zu tragen. Insofern unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Fall grundsätzlich von den Fällen, wo die Wohnungseigentümergemeinschaft eine solche Einschränkung der Kostentragungspflicht nicht beschlossen hatte (s. hierzu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1041; OLG Celle, NJW-RR 1986, 1271). Diese in dem angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluß enthaltene Befreiung von der Kostentragungspflicht hat das Landgericht nicht beachtet und ist deshalb rechtsfehlerhaft zur Feststellung eines Nachteils i. S. des § 14 Nr. 1 WEG gelangt.

Dem Antragsteller entsteht hier durch die Umrüstung auf den Kabelanschluß ein Kostennachteil auch nicht dadurch, daß er nach dem angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluß eine etwa von ihm gewünschte Rundfunkantenne in der bisherigen Größe und Empfangsleistung auf eigene Kosten neu installieren lassen müßte. Diese Regelung würde einen nicht hinnehmbaren Nachteil für den Antragsteller allenfalls dann enthalten, wenn er zur Sicherstellung des bisherigen Rundfunkempfangs gezwungen wäre, eine neue Rundfunkantenne zu errichten. Das ist nach den Feststellungen gemäß dem Akteninhalt jedoch nicht der Fall. Das Fernmeldeamt 2 Berlin hat auf Anfrage des LG mitgeteilt, daß auch nach der Errichtung des Breitbandkabelanschlusses die Tonrundfunkprogramme im Kurz-, Lang- und Mittelwellenbereich abgedeckt sind. Diese Empfangsmöglichkeiten werden nicht beeinträchtigt, auch wenn der Antragsteller aus Gebührengründen seinen Anschluß mit einem Filter versehen läßt.

b) Als weiteren möglichen Nachteil erwähnt das LG ohne eigene Erörterungen die von dem AG vertretene Ansicht, der Antragsteller hafte der Deutschen Bundespost als Gesamtschuldner für die durch den Kabelanschluß verursachten Kosten. Diese Rechtsansicht trifft jedoch nicht zu. Denn nach § 362 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens (Telekommunikationsordnung - TKO) vom 16. Juni 1987 (BGBl. I S. 1761, zuletzt geändert durch VO vom 26. Februar 1991 [BGBl. I S. 504]), können auch mehrere natürliche Personen als Teilnehmergemeinschaft an den öffentlichen Telekommunikationsdiensten teilnehmen. Nur die Mitglieder dieser Teilnehmergemeinschaft haften dann auf die nach § 438 TKO entstehende Gebühr für die Bereitstellung des Breitbandverteileranschlusses, nicht aber jedes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wohnungseigentümer, die den Kabelanschluß nicht wünschen und deshalb nicht Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft sind, haften deshalb auch im Außenverhältnis nicht für die entstehenden Anschlußkosten. Der angefochtene Wohnungseigentümerbeschluß schafft durch die differenzierte Regelung, die er für Wohnungseigentümer vorsieht, die an dem Kabelanschluß nicht interessiert sind, die rechtliche Grundlage, eine solche Teilnehmergemeinschaft i. S. des § 362 Abs. 2 Nr. 5 TKO bei der Deutschen Bundespost als Teilnehmer anzumelden.

c) Dem Antragsteller entsteht ein nicht mehr hinnehmbarer Nachteil auch nicht aus einer Einschränkung seiner bisherigen Informationsmöglichkeiten durch Rundfunk oder Fernsehen. Das LG hat hierzu durch Bezugnahme auf die Feststellungen des AG festgestellt, daß durch den Anschluß an das Breitbandkabel lediglich die Fernsehsender AFN Berlin und BFBS-TV nicht mehr empfangen werden könnten. Ein Nachteil liegt hierin aus zweierlei Gründen nicht. Zum einen ist bei der Würdigung, ob ein nicht mehr hinzunehmender Nachteil vorliegt, nicht auf das subjektive Empfinden des Antragstellers, sondern darauf abzustellen, "ob nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der betreffenden Lage sich verständigerweise beeinträchtigt fühlen kann ..." (BayObLGZ 1989, 465 = NJW RR 1990, 330 = WE 1991, 161, 162). Das kann bei der Einbuße der hier in Rede stehenden gegenwärtigen Empfangsmöglichkeiten fremdsprachiger lokaler Soldatensender vernünftigerweise nicht bejaht werden. Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, daß nach dem von dem LG eingeholten Gutachten des Sachverständigen K. keine der hier in Rede stehenden Antennenanlagen auf den drei Wohnblöcken für den Empfang der Kanäle AFN Berlin und BFBS-TV ausgelegt ist. Diese beiden Sender werden - ebenso wie die Sender SAT 1 und Antenne 2 - über die vorhandenen Antennenelemente lediglich "mitempfangen bzw. eingestrahlt".

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, daß die Umrüstung der durch Altersabnutzung defekten und reparaturbedürftigen Antennenanlagen auf den Anschluß an das Breitbandkabel nur deshalb unterbleibt, um ihm diese in der Antennenanlage nicht vorgesehene Empfangsmöglichkeit zu erhalten.

d) Letztlich kann der Antragsteller einen nicht mehr hinnehmbaren Nachteil auch nicht mit der allgemeinen Befürchtung begründen, er könne durch die Auswahl der durch Kabel übermittelten Sender in seiner Freiheit, sich durch elektronische Medien zu informieren, manipuliert und dadurch ungebührlich eingeschränkt werden. Die von dem LG zitierte Äußerung des Antragstellers, es gehe ihm bei der Anfechtung des Wohnungseigentümerbeschlusses "um das Prinzip", deutet auf solche Befürchtungen hin. Sie sind jedoch rechtlich nicht erheblich. Denn auch die Deutsche Bundespost oder wer immer für die Auswahl der in das Kabelfernsehen aufgenommenen Programme verantwortlich ist, muß wie jeder Veranstalter von Rundfunk seine Auswahl am Grundrecht der Informationsfreiheit des Art. 5 GG ausrichten und damit dem Gebot Rechnung tragen, die Meinungsvielfalt zu gewährleisten (BVerfGE 1973, 158; 1974, 325).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Mietwohnung ist bekanntlich die Umstellung auf Kabelfernsehen eine vom Mieter zu duldende Modernisierung; der Mieter hat nach einem älteren Rechtsentscheid des Kammergerichts allerdings Anspruch darauf, daß eine vorhandene Antennenanlage nicht beseitigt wird. Für das Wohnungseigentum sieht das Kammergericht dies etwas differenzierter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Beschluß vom 4. November 1991 wies es die Beschwerde eines Eigentümers zurück, der "aus Prinzip" gegen den Kabelanschluß anstelle der reparaturbedürftigen Antennenanlage war. Die Eigentümerversammlung hatte den Interessen der nicht anschlußbereiten Wohnungseigentümer dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß sie für die bei Umrüstung und Betrieb entstehenden Kosten nicht aufkommen mußten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zu diesem Problemkreis insgesamt siehe auch die Aufsätze von Briesemeister "Wohnungseigentum: Rechtsprechung des Kammergerichts im Jahre 1992" (GE 1993, 616 ff.) und "Gemeinschaftsantenne ..." (GE 1993, 621 ff.).