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Wohnungseigentum

LG Berlin84 AR 30/8725.09.1987GE 1988, 305

ZPO § 36 Nr. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Beweissicherungsverfahren; Zuständigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens durch einen Wohnungseigentümer).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Ein Wohnungseigentümer beantragt in einer äußerst dringlich beweisbedürftigen Sache die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens beim Prozeßgericht. Antragsgegner sind die übrigen Wohnungseigentümer und der Verwalter. Das Prozeßgericht hält das für eine Wohnungseigentumssache und erklärt sich für unzuständig. Das Wohnungseigentumsgericht ist der Auffassung, im FGG-Verfahren gebe es keine Beweissicherung und erklärt sich ebenfalls für unzuständig. Das um Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufene Landgericht Berlin lehnte eine Zuständigkeitsbestimmung ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Gesuch der Antragsteller mangelt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar findet die Vorschrift des § 36 Nr. 3 ZPO auch entsprechende Anwendung im Verhältnis zwischen dem für das Verfahren nach dem WEG zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dem Prozeßgericht (vgl. NJW 84, 740, OLG Hamm MDR 83, 940), auch wenn es sich lediglich um verschiedene Abteilungen desselben Amtsgerichts handelt (vgl. in bezug auf das Familiengericht, OLG Frankfurt FamRZ 81, 479), jedoch muß für den Antrag einer Partei auch ein schutzwürdiges Interesse gegeben sein (vgl. BayObLGZ 79, 292). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn der Zweck der Regelung des § 36 ZPO besteht darin, eine Abhilfe zu schaffen, wenn die anderen Vorschriften über die Zuständigkeiten zur Lösung des Konflikts nicht ausreichen (vgl. BGH NJW 64, 1416/1417; BGHZ 71, 15, 18; 155, 157; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartman

n, ZPO, 45. Aufl., § 36 Anm. 1 A; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 36 Rdnr. 1). Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften genügen hier zur Festlegung der Zuständigkeit. Soweit es das Prozeßgericht betrifft, an das der Antrag auf Einleitung des Beweissicherungsverfahrens nach den §§ 485 ff. ZPO zunächst gerichtet war, ergibt sich dies unmittelbar aus § 46 Abs. 1 WEG. Danach hat das Prozeßgericht durch einen das WEG Gericht hindernden Beschluß abzugeben, wenn in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anhängig gemacht werden, über die nach § 43 Abs. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist. Gegen die Anwendung des § 46 Abs. 1 WEG in einem beim Prozeßgericht anhängig gemachten Beweissicherungsverfahren bestehen keine Bedenken, wenn das Prozeßgericht - ausgehend von dem Tatsachenvortrag und dem Antrag der Antragsteller (BayObLG MDR 84, 942) - der Auffassung ist, es liege eine Angelegenheit im Sinne des § 43 Abs. 1 WEG vor. Auch der Zweck der Beweissicherung, nämlich eine gerichtliche Beweisaufnahme zu ermöglichen und zwar entweder im Verlaufe eines Rechtsstreits zu einem Zeitpunkt, in dem sie vom Gericht noch nicht angeordnet ist bzw. sie nicht alsbald durchgeführt werden kann, oder außerhalb eines Rechtsstreits (Stein/Jonas/Schumann/Leipold, a.a.O., Anm. I Vorbem. § 485), schließt die Möglichkeit der Abgabe eines Beweissicherungsverfahrens an das WEG-Gericht jedenfalls nicht schlechthin aus. Denn bei den Angelegenheiten des § 43 Abs. 1 WEG handelt es sich ebenfalls um echte Streitverfahren, die dem Richter zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen sind (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 12 Rdnr. 196; Bär-mann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 3). Da das FGG - abgesehen von der Sondervorschrift des § 164 - keine Bestimmungen über die Beweissicherung enthält, wird daher jedenfalls in den privatrechtlichen Streitsachen die entsprechende Anwendung der §§ 485 ff. ZPO durch das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilweise befürwortet (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 15 Rdnr. 56; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 485 Rdnr. A I c 1; vgl. auch Bassenge/Herbst, FGG, 4. Aufl., § 15 Anm. I A; Stein/Jonas/Leipold, a.a.O.; a. A. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 79; Bumiller/Winkler, FGG, 3. Aufl., § 15 Anm. 5). Die endgültige Beantwortung dieser streitigen Frage kann jedoch dahinstehen, denn eine Abgabe des Beweissicherungsverfahrens nach Anhörung der Parteien durch Beschluß gemäß § 46 Abs. 1 WEG wäre in jedem Falle bindend (vgl SchlHolst OLG SchlHA 80, 212) ungeachtet dessen, ob sich diese Bindungswirkung auch darauf erstreckt, nach welchen Verfahrensregeln das dann zuständige WEG-Gericht zu entscheiden hätte (vgl. OLG Hamburg RamRZ 82, 941; OLG Karlsruhe, OLGZ 86, 131). Das gleiche würde für einen entsprechenden Abgabebeschluß des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (vgl. BGHZ 78, 60). Im vorliegenden Fall hat sich weder das Prozeßgericht noch das WEG-Gericht geweigert, einen derartigen bindenden Abgabebeschluß zu erlassen. Vielmehr hatte das Prozeßgericht bereits in seinem Beschluß vom 28. Juli 1987 den Erlaß eines Abgabebeschlusses gemäß § 46 WEG angekündigt und hat - wie auch dem Aktenvermerk des Prozeßgerichts vom 4. August 1987 zu entnehmen ist - auf Bitte der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die Sache zunächst formlos - und damit nicht bindend (BGH NJW 1979, 2614; BayObLGZ 85, 101) - an den für WEG-Sachen zuständigen Richter des Amtsgerichts

Abgabebeschlusses gemäß § 46 WEG angekündigt und hat - wie auch dem Aktenvermerk des Prozeßgerichts vom 4. August 1987 zu entnehmen ist - auf Bitte der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die Sache zunächst formlos - und damit nicht bindend (BGH NJW 1979, 2614; BayObLGZ 85, 101) - an den für WEG-Sachen zuständigen Richter des Amtsgerichts abgegeben. Mit dieser von den Antragstellern veranlaßten Verfahrensweise sollte offensichtlich die förmliche und bindende Abgabe durch das Prozeßgericht verhindert werden und der Einzelfall dazu benutzt werden, die Frage der Zuständigkeit für ein Beweissicherungsverfahren in einer Angelegenheit nach § 43 Abs. 1 WEG einer generellen Klärung im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO zuzuführen. Dies ist - wie oben ausgeführt - jedoch nicht mit dem Zweck eines solchen Verfahrens vereinbar, jedenfalls dann nicht, wenn Vorschriften zur Lösung von Zuständigkeitskonflikten bestehen und auf Antrag bzw. Veranlassung der Antragsteller nicht genutzt werden. In einem solchen Falle kann einer Partei oder einem Beteiligten kein schutzwürdiges Interesse für einen Antrag nach § 36 Nr. 6 ZPO zugebilligt werden, auch wenn sich formell zwei Gerichte unanfechtbar für unzuständig erklärt haben. Die Antragsteller werden daher nunmehr die von Amts wegen zutreffende Entscheidung des Prozeßrichters oder des WEG-Richters über die Abgabe des Beweissicherungsverfahrens abzuwarten und gegebenenfalls zu erwägen haben, ob sie diese Entscheidung anfechten wollen oder nicht (vgl. zu dieser Streitfrage Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartman

n, a.a.O., Anh. XII zu § 281 Anm. 4 zu § 46 WEG mit weiteren Nachweisen).

Leitsatz

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Anmerkung: Im Klartext bedeutet die Entscheidung wohl, daß es letztlich vom Zufall abhängt, bei welchem Gericht die Sache schließlich landet.