Wohnungseigentum
WEG §§ 12, 16, 43 Abs. 1 Nr. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Verwalter; Zustimmung; Entgelt; Gemeinschaftsordnung; Veräußerung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der rechtsgeschäftliche Veräußerer von Wohnungseigentum hat auch dann an den Verwalter das nach der Gemeinschaftsordnung für seine Zustimmung zur Veräußerung festgesetzte Entgelt zu zahlen, wenn zwar die Zustimmung nicht erforderlich war, aber der Veräußerer sie verlangt hatte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der angefochtene Beschluß führt aus: Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die von dem Antragsteller (Verwalter) beanspruchte Zusatzvergütung für die Erteilung der Verwalterzustimmung zur Veräußerung in Höhe von 684 DM zu bezahlen. Die betreffende Bestimmung der Gemeinschaftsordnung sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Angesichts des der Höhe nach begrenzt vereinbarten Pauschalhonorars von 600 DM zuzüglich Mehrwertsteuer habe es keines Nachweises der von dem Antragsteller im einzelnen vor Erteilung der Veräußerungszustimmung ergriffenen Prüfungsmaßnahmen und der Höhe der damit verbundenen Aufwendungen bedurft. Dem Anspruch des Antragstellers stehe keine aufrechenbare Gegenforderung der Antragsgegnerin wegen Schadensersatzes aus positiver Forderungsverletzung gegenüber. Zwar sei nach allgemeiner Meinung eine Zustimmung zur Erstveräußerung von gemäß § 8 WEG entstandenem Wohnungseigentum nicht erforderlich. Wenn die Antragsgegnerin hier aber von dem Antragsteller die Erteilung der Verwalterzustimmung verlangt habe, schulde sie ihm auch das dafür in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Pauschalhonorar. Der Antragsteller habe keine Veranlassung gegeben, daß die Antragsgegnerin die hier verfahrensgegenständliche Verwalterzustimmung ohne Notwendigkeit vorbeugend eingeholt habe.
Diese Ausführungen sind rechtsirrtumsfrei. Eine in der Teilungserklärung vorgesehene Sondervergütung für die Verwalterzustimmung in maßvoller Höhe ist als rechtswirksam anzusehen. Insbesondere kann sie dem Veräußerer auferlegt werden. Die Vergütungsklausel war zwar auf die ursprüngliche Verwalterin bezogen, gilt aber bis zu ihrer Außerkraftsetzung durch Vereinbarung zugunsten jeden Verwalters. Der Vergütungsanspruch ist nicht davon abhängig, ob die Verwalterzustimmung im Einzelfall erforderlich ist oder nicht. Die Vergütungsregelung knüpft vielmehr zulässigerweise daran an, ob die Zustimmung zur Veräußerung von einem Wohnungseigentümer verlangt wird. Es ist Sache des Veräußerers, sich darüber klar zu werden, ob er die Zustimmung braucht und von dem Verwalter einholen will. Wenn er diesen zu einer zusätzlichen Tätigkeit veranlaßt, dann hat er dies auch zu bezahlen. Rechtsfehlerfrei führt der angefochtene Beschluß auch aus, daß angesichts des maßvollen Pauschalpreises die Höhe der Aufwendungen für die Prüfungstätigkeit des Verwalters nicht im einzelnen nachgewiesen werden muß. Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, daß der angefochtene Beschluß einen aufrechenbaren Gegenanspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller verneint hat. Der Antragsteller hat nicht durch ein pflichtwidriges Verhalten notwendigerweise die Einholung der an sich wohl nicht erforderlichen Verwalterzustimmung zur Veräußerung veranlaßt. Das hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt.