Wohnungseigentum
WEG a.F. § 18 Abs. 1 und Abs. 3, § 51
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentum; Entziehungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auch die Klage der Kl. zu 1) bis 4) und 6) bis 8) gegen den Bekl. auf Veräußerung seines Wohnungseigentums, §§ 18 Abs. 1, Abs. 2, 15 Abs. 3, 16 Abs. 4 WEG, ist unbegründet.
Es fehlt schon an einem wirksamen Beschluß der Versammlung der Wohnungseigentümer, § 18 Abs. 3 Satz 1, von dem Bekl. die Veräußerung seines Wohnungseigentums zu verlangen. Es fehlt an einem Beschluß überhaupt.
Zur Entscheidung dieser Frage kann vorliegend der Streit darüber dahinstehen, ob das Prozeßgericht befugt ist, über die formelle Wirksamkeit eines Beschlusses der Versammlung der Wohnungseigentümer und über die Frage, ob der Beschluß ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, zu entscheiden (vgl. KG OLGZ 67, 462; BObLG Rpfleger 1975, 311; Weitnauer, WEG § 18 Rdn. 8 a). Die Versammlung der Wohnungseigentümer hat am 13. März 1987 keinen Beschluß gefaßt, von dem Bekl. die Veräußerung seines Wohnungseigentums zu verlangen.
Jedenfalls über das Bestehen eines solchen Beschlusses überhaupt hat auch das Prozeßgericht zu befinden, § 18 Abs. 3 WEG.
Mögen auch sachlich-rechtliche Gründe bestehen, die einen Beschluß nach § 18 Abs. 3 WEG rechtfertigen, so ist die Berechtigung der Forderung, das Entstehen des Anspruchs, von dem Miteigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums zu verlangen, von einer Beschlußfassung nach § 18 Abs. 3 WEG abhängig (vgl. Bärmann/Pick/Merle a.a.O. § 18 Rdn. 38).
Fehlt es an einem Beschluß der Wohnungseigentümer im Sinne des § 18 Abs. 3 WEG, wird also etwa ein solcher Beschlußantrag abgelehnt, so fehlt es auch an der Verpflichtung des betroffenen Miteigentümers, sein Wohnungseigentum zu veräußern.
Es ist anerkannt, daß ein "Beschluß", mit dem ein Beschlußantrag abgelehnt wird oder der schlechthin nichtig ist, kein Beschluß im Sinne des WEG ist. Ein solcher "Scheinbeschluß" kann auch nicht nach § 43 Abs. 1 Ziff. 4 WEG angefochten werden. Er ist vielmehr rechtlich bedeutungslos (vgl. BObLG MDR 1980, 142; MDR 1981, 320; BGH Rpfleger 1970, 329). Um einen solchen "Scheinbeschluß", ein juristisches Nihil (Bärmann/Pick/Merle a.a.O. § 23 Rdn. 33) handelt es sich auch bei einer Minderheitsentscheidung der Art, daß ein "Beschluß" unter der - von den Miteigentümern erkannten - Voraussetzung notwendiger Einstimmigkeit gefaßt wurde, die nicht erreicht wird (vgl. BObLG MDR 1985, 58). Das führt dazu, daß ein Beschluß über eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer auch dann nicht zustandegekommen ist, wenn die Wohnungseigentümer den "Beschluß" in Kenntnis der Erforderlichkeit der Einstimmigkeit nicht einstimmig, sondern nur mehrheitlich gefaßt haben - und auch selbst dann, wenn er nicht angefochten wird. Dementsprechend liegt auch ein schriftlicher Universalbeschluß im Sinne des § 23 Abs. 3 WEG, der etwa angefochten werden könnte, überhaupt nicht vor, wenn nicht alle Wohnungseigentümer zugestimmt haben (vgl. BObLG OLGZ 81, 384). Vorliegend gilt nichts anderes.
Um einen solchen "Scheinbeschluß" handelt es sich bei jenem "Beschluß" in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 13. März 1987 zu TOP 1.
Die Wohnungseigentümer haben in Kenntnis des Umstandes, daß ein Entziehungsbeschluß einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer bedarf, abgestimmt, § 18 Abs. 3 Satz 2 WEG, ohne daß diese Mehrheit erreicht worden wäre.