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Wohnungseigentum

AG Neukölln70 II (WEG) 26.8706.02.1989GE 1989, 789

WEG a.F. § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 25 Abs. 1, Abs. 5, § 43 Abs. 1 Nr. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnungseigentum; Anfechtung des Entziehungsbeschlusses

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Anfechtung eines Beschlusses auf Entziehung des Wohnungseigentums.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach alledem kommt es vorliegend nicht auf die Frage an, ob die sachlichen Voraussetzungen eines Entziehungsbeschlusses nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 WEG vorliegen. Das hat das beschließende Gericht bereits im Rechtsstreit 70 C 8/87 verneint.

Allerdings hält sich das beschließende Gericht auch im Beschlußanfechtungsverfahren grundsätzlich für befugt, einen Beschluß der Wohnungseigentümer sachlich darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Entziehung des Wohnungseigentums im Zeitpunkt der Beschlußfassung vorlagen. Das Gericht hat grundsätzlich im Beschlußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Ziffer 4 WEG auch darüber zu befinden, ob ein Beschluß ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies dem Gericht für einen Beschluß nach § 18 WEG zu verwehren, ist nicht angängig. Zu den Kosten einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehören insbesondere auch die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 WEG. Diese Kosten könnten auch Gegenstand von Beschlüssen zum Wirtschaftsplan und zur Jahresabrechnung sein. Hat in diesem Rahmen das Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Berechtigung solcher Kosten zu befinden, wäre es widersinnig, den diese Kosten verursachenden Beschluß der Wohnungseigentümer nicht auf seine Vereinbarkeit mit ordnungsgemäßer Verwaltung überprüfen zu können.