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Wohnungseigentum

AG Neukölln70 II (WEG) 87/8901.12.1989GE 1990, 383

WEG a.F. § 21 Abs. 1 und 4, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 44 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Aufhebung des gerichtlich in Kraft gesetzten Wirtschaftsplan; Aktivlegitimation für rückständige Wohngelder

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein vom Gericht in Wohnungseigentumssachen im Wege der Einst-weiligen Anordnung in Kraft gesetzter Wirtschaftsplan kann nicht durch (Mehrheits-)Beschluß der Wohnungseigentümer ersatzlos auf-gehoben werden.

2. Jeder Wohnungseigentümer ist regelmäßig befugt, einen der Ge-meinschaft gegen einen Miteigentümer zustehenden Anspruch auf Zahlung rückständiger Wohngelder zu Händen des Verwalters gerichtlich geltend zu machen, wenn ein Wirtschaftsplan für alle Wohnungseigentümer verbindlich festgestellt worden ist, weil sie dann gerichtlich durchzusetzen grundsätzlich im Interesse aller Wohnungseigentümer liegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2) steht ferner nicht entgegen, daß keine für alle Wohnungseigentümer verbindliche Grundlage der hier geltend gemachten Wohngelder bestehe. Zu Recht be-ruft sich die Beteiligte zu 2) zur Begründung ihrer Antragsbefugnis (vgl. BGH NJW 1985, 912) auf den vom beschließenden Gericht am 6. April 1989 erlassenen Wirtschaftsplan für die Anlage und für den Zeitraum vom 1. Mai 1988 bis 30. April 1989. Dieser Wirtschaftsplan ist für alle Wohnungseigentümer mit gleichzeitig erlassener Einstweiliger Anordnung des Gerichts für sofort wirksam erklärt und damit bis zu seiner gerichtlichen Än-derung oder Aufhebung verbindlich geworden. Das im Wege der Einstweiligen Anordnung zu regeln, war das Gericht befugt (vgl. KG 1989, 887; BGH NJW 1980, 2466). Die Einstweilige Anordnung besteht bis heute fort; geändert oder aufgehoben ist sie nicht.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann eine gerichtliche Einstweilige Anordnung entgegen den Erwägungen der Beteiligten zu 7) generell nicht durch einen Eigentümerbeschluß ersatzlos aufheben und außer Kraft setzen (vgl. KG GE 1989, 887 zum Notverwalter). Ob Besonderes im Einzelfall gilt, wenn die Wohnungseigentümer selbst über einen anderen als den gerichtlich angeordneten Wirtschaftsplan beschließen, kann da-hinstehen. Einen eigenen Wirtschaftsplan haben die Wohnungseigentümer bisher nicht beschlossen. Im übrigen treffen die Zweifel der Beteiligten zu 7) zu, ob das Gericht überhaupt jene Veranstaltung ihres Geschäftsführers vom 20. Juli 1989 als Eigentümerversammlung, auf der Beschlüsse gefaßt werden könnten, ansehe.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß in der mündlichen Verhandlung der bevollmächtigte Terminsvertreter dem Gericht zunächst den Eindruck vermittelte, dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 7) nachzueifern - und daran zu gehen, allein mit sich selbst eine Versammlung der Wohnungsei-gentümer durchzuführen, in der er alle vom Geschäftsführer der Beteiligten zu 7) (mit sich selbst) gefaßten Beschlüsse wieder aufzuheben trach-tete. Auch wenn sich das Gericht unter Berufung einerseits auf das Hausrecht, andererseits auf die nicht zu billigende Sondernutzung des Gerichtssaals ein solches Unterfangen verbat, wird abschließend über die inneren Vorgänge des Beteiligtenvertreters nichts gesagt werden können. Davon aber, daß verschiedene Wohnungseigentümer das Vorgehen des Geschäftsführers der Beteiligten zu 7) mißbilligten und - gleich ihm - wann und wo auch immer - in einer gewissermaßen "internen" Veranstaltung inzwischen seiner "Beschlußfassung" wiederum Entgegenstehendes "beschlossen", wird ausgegangen werden müssen. Und wenn man einer solchen "Eigentümerversammlung" des Geschäftsführers der Beteiligten zu 7) die Anerkennung nicht versagen wollte, muß man das nicht auch jedem ande-ren zubilligen?

Demgegenüber sieht sich das Gericht - unbeschadet der Bedeutung, wel-che die Beteiligte zu 7) der Entscheidung des Kammergerichts vom 19. Juli 1989 - 24 W 2985/89 - (vgl. KG GE 1989 783) beilegen will - bestätigt, daß eine Eigentümerversammlung nur von den dazu nach dem Gesetz, der Teilungserklärung oder den Vereinbarungen oder Beschlüssen der Gemein-schaft Berufenen in Angriff genommen, durchgeführt und geschlossen werden kann. Zu ihnen gehörte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 7) vorliegend nicht.

Der Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2) steht nicht entgegen, daß ein Wohnungseigentümer die Ermächtigung zum gerichtlichen Vorgehen ge-gen einen anderen Wohnungseigentümer durch Beschluß der Wohnungseigentümer einholen müsse. Die dahingehende Auffassung des BayObLG (vgl. GE 1989, 1161; Deckert, Die Eigentumswohnung, 2/1010 mit ablehnender Anmerkung Deckert) betrifft einen Sonderfall und ist als Einzelfall-entscheidung nicht zu verallgemeinern. Im gerichtlichen Wohngeldverfahren auf einer für alle Gemeinschafter verbindlichen, beschlossenen Grundlage (vgl. BGH NJW 1985, 912) gegen einen anderen Wohnungseigentümer Zahlungsansprüche durchzusetzen, liegt im Interesse aller Wohnungseigentümer, selbst des in Anspruch genommenen (vgl. BGH GE 1989, 615 - NJW 1989, 1091). Im übrigen diente die Einstweilige Anordnung des beschließenden Gerichts vom 6. April 1989 - 70 II (WEG) 137/89 - ersichtlich gerade auch dem Zweck, für alle Gemeinschafter verbindlich eine Grundlage für vor Gericht geltend zu machende Wohngeldansprüche zu schaffen. Die von der Beteiligten zu 7) vermißte Ermächtigung ist - soweit man sie für erforderlich halten sollte - folgerichtig schon in der Einstweiligen Anordnung stillschweigend mit angeordnet.