Wohnungseigentum
WEG a.F. § 16 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentum; Rolladenreparaturkosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Kostentragungspflicht für die Instandhaltung von Rolläden bei Wohnungseigentum.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Teilungserklärung der Gemeinschaft enthielt u. a. die Bestimmung, daß Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums ... die nach außen und zwar auch die zum Treppenhaus weisenden Türen und Fenster, Fensterläden, die Balkone, die Terrassen ..." sind und daß jeder Wohnungseigentümer die Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen, die entweder in seinem Sondereigentum stehen oder die sich als gemeinschaftliches Eigentum im Bereich seiner Eigentumswohnung befinden, dauernd auf eigene Kosten im guten Zustand zu halten hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag des Antragstellers ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Beschluß vom 7.10.1986 zum Tagesordnungspunkt 1) entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da er die Frage der Instandhaltung der Jalousien in zutreffender Auslegung des § 7 Abs. 2 Buchst. b) der Teilungserklärung regelt. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, daß die Jalousien zum Gemeinschaftseigentum gehören (KG Beschluß vom 19. Juni 1985, 24 W 4020/84). Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Bestimmung ist jedoch in diesem Fall durch die Teilungserklärung zulässigerweise abbedungen worden. Gemäß § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung hat der einzelne Wohnungseigentümer auch die Gebäudeteile auf eigene Kosten in gutem Zustand zu halten, die sich als gemeinschaftliches Eigentum im Bereich seiner Eigentumswohnung befinden. Zu den Gegenständen, die sich "im Bereich der Wohnung" befinden, zählt auch die Jalousie. Das folgt aus der Auslegung des § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung, die Beispiele dafür nennt, welche Gegenstände unter die Formulierung des Absatzes 1 fallen sollen. Sie erwähnt u. a. die Fenster und Türen (innen und außen), die Verglasung und die Beschläge. Ebenso wie die Außenfenster und türen, deren Verglasung und deren Beschläge weisen auch die Jalousien nach außen. Sie unterliegen daher den gleichen Beanspruchungen. Zudem werden sie aus dem Innenbereich der Eigentumswohnung betätigt. Die in der Teilungserklärung erwähnten Beispiele sprechen daher dafür, die Jalousien in gleicher Weise wie die Außentüren und -fenster zu behandeln. Die Fassung des § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung steht dem nicht entgegen, da es sich um keine abschließende Aufzählung von Gegenständen handelt, die auf Kosten des Sondereigentümers instandzuhalten sind, sondern ausdrücklich um Beispiele. Unerheblich ist der Einwand des Antragstellers, es bestünde ein Interesse, daß die Gemeinschaft die Rolläden instandhält, um die Einheitlichkeit der Fassade zu wahren. Veränderungen der Jalousien verbietet bereits § 6 Abs. 9 der Teilungserklärung auch dem einzelnen Wohnungseigentümer, soweit er selbst Instandsetzungen durchführen muß. Der Beschluß vom 7. Oktober 1986 brauchte nicht einstimmig gefaßt zu werden, da er keine Änderung der Teilungserklärung bedeutet, sondern lediglich der Klarstellung des § 7 Abs. 1 und 2 der Teilungserklärung diente.