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Wohnungseigentum

AG Spandau70 II 201/88 WEG27.04.1989GE 1990, 879

WEG a.F. § 24 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Antrag auf Verpflichtung des Verwalters zur Einberufung; Rechtsschutzbedürfnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem gerichtlichen Antrag auf Verpflichtung des Verwalters zur Einberufung einer Eigentümerversammlung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn nicht vorher der Verwaltungsbeiratsvorsitzende oder sein Vertreter trotz entsprechender Aufforderung untätig geblieben sind.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten zu I. und III. sind Wohnungseigentümer; der Antragsgegner ist der Verwalter der Wohnanlage.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin vom Antragsgegner die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, auf der der Antragsgegner durch Beschlußfassung zur Rechnungslegung und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den gesamten Bestand der Verwaltungsunterlagen verpflichtet werden soll, hilfsweise die Ermächtigung einer Miteigentümerin, hilfsweise die Verpflichtung des Verwaltungsbeirats zur Einberufung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Gemäß § 24 Abs. 2 WEG hat der Verwalter eine Eigentümerversammlung dann einzuberufen, wenn diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als 1/4 der Wohnungseigentümer verlangt wird. Auf-grund des Aufforderungsschreibens vom 29. August 1988 wäre daher der Antragsgegner verpflichtet gewesen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sofern ihm dieses Schreiben zugegangen ist. Hierbei bedarf es allerdings keiner Feststellung und Entscheidung, ob dem Antragsgegner das Schreiben vom 29. August 1988 tatsächlich zugegangen ist oder ob es jedenfalls mit Zustellung der Antragsschrift als zugegangen anzusehen ist. Denn selbst wenn dieses Schreiben dem Antragsgegner zugegangen wä-re, ist die Unzulässigkeit des vorliegenden Verpflichtungsantrags festzustellen.

Zwar kann jeder Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG eine ord-nungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen. Kommt aber ein Verwalter seiner Einberufungspflicht nach § 24 Abs. 2 WEG nicht nach, so ist nach § 24 Abs. 3 WEG der Vorsitzende des Ver waltungsbeirats oder sein Vertreter zur Einberufung der Eigentümerversammlung berechtigt, wenn ein solcher Verwaltungsbeirat besteht. Ein solcher Verwaltungsbeirat wurde auf der Eigentümerversammlung vom 25. August 1988 gewählt. Zwar ist der entsprechende Beschluß angefochten worden, jedoch wurde er bisher nicht aufgehoben, so daß von seiner Wirksamkeit gemäß § 23 Abs. 4 S. 1 WEG auszugehen ist.

Der Eigentümergemeinschaft steht mithin ein Instrument zur Verfügung, das ihr die Einberufung einer Eigentümerversammlung ermöglicht, selbst wenn sich der Antragsgegner pflichtwidrig zur Einberufung weigern sollte, ohne daß es einer vorherigen Anrufung des Gerichtes bedarf. Erst wenn auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter eine Einberufung nicht vornehmen sollte, wäre der einzelne Eigentümer gehalten, das Gericht anzurufen.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Antragstellerin zunächst den Verwaltungsbeirat zur Einberufung der Versammlung aufgefordert hat. Solange diese außergerichtliche Möglichkeit nicht ausgeschöpft wurde, besteht daher für den vorliegenden Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis.