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Wohnungseigentum

AG Spandau70 II 74/89 WEG28.11.1989GE 1989, 1281

WEG a.F. § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 43

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Stimmenauszählung; Abstimmungsergebnis; Anfechtung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zählt der Versammlungsleiter die zu einer Beschlußvorlage abgegebenen Stimmen falsch aus, weil er einzelne Stimmrechte nicht anerkennt, ist seine Verkündung des Abstimmungsergebnisses zunächst maßgeblich. (gegen KG GE 1989, 1163)

2. Ein auf diese Weise als zustandegekommen verkündeter Beschluß muß fristgerecht angefochten werden.

3. Einem Antrag auf gerichtliche Feststellung eines abweichenden, richtigen Abstimmungsergebnisses fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; er ist unzulässig. (im Anschluß an KG GE 1989, 783)

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag der Antragstellerin zu 2) festzustellen, daß zu TOP 2 kein Mehrheitsbeschluß gefaßt wurde, ist unzulässig; da der Antrag logisch vorrangig ist (ein nicht gefaßter Beschluß kann weder nichtig noch anfechtbar sein), ist über ihn zunächst zu befinden.

Für die Antragstellerin zu 2) besteht kein Feststellungsinteresse, da sie die Möglichkeit der Beschlußanfechtung hat. Zwar trägt die Antragstellerin zu 2) vor, daß gerade kein positiver Beschluß gefaßt wurde, der Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens sein könnte. Entgegen dieser Auffassung ist jedoch dann, wenn der Versammlungsleiter infolge unzutreffender Stimmrechtsauswertung einen Beschluß als angenommen verkündet, zunächst von einer positiven Beschlußfassung auszugehen.

Die Rechtsprechung des Kammergerichts zu der Frage, welche Auswirkungen eine falsche Stimmzurechnung oder ein unzutreffender Stimmrechtsausschluß auf die Beschlußfassung hat, ist widersprüchlich.

Im Beschluß vom 12. September 1988 - 24 W 5597/87 - hat das Kammergericht für den Fall falscher Stimmenzurechnung ausgeführt, daß die protokollierten Beschlüsse nicht zustande gekommen seien. Es hat daraus gefolgert, daß die Vorinstanzen zu Recht auf die rechtzeitige Anfechtung die entsprechenden Beschlüsse für ungültig erklärt haben. Das bedeutet, daß auch bei unzutreffender Stimmenzurechnung von einem zunächst wirksamen Beschluß auszugehen wäre, da nur ein solcher für un-gültig erklärt werden kann, während ein nicht zustande gekommener Beschluß, also ein sogenannter "Nichtbeschluß", schlechthin ohne Wirkung ist, also auch keiner An-fechtung bedarf.

Ähnlich hat das Kammergericht im Beschluß vom 17. Mai 1989 - 24 W 5147/89 - für den Fall, daß Wohnungseigentümer von vornherein zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen wurden, festgestellt, daß nur die Aufhebung der von den anderen gefaßten Beschlüsse erfolgen könne, nicht aber die nachträgliche Feststellung eines anderen Beschlußergebnisses. Danach wäre also auch für diesen Fall von einem zu nächst wirksamen Beschluß auszugehen, da nur ein solcher der Aufhebung nach An-fechtung unterliegt, und nicht von einem "Nichtbeschluß", wenngleich das Kammergericht seine Auffassung gerade damit begründet, die ungerechtfertigte Zurückweisung von Wohnungseigentümern habe zur Folge, daß wirksame Beschlüsse, deren richtiges Ergebnis durch das Gericht festgestellt werden könnte, überhaupt nicht ge-faßt werden konnten.

Im Widerspruch zu den genannten Beschlüssen hat das Kammergericht jedoch im Beschluß vom 12. Juli 1989 - 24 W 1063/89 - für den Fall einer unzutreffenden Stim-menzuerkennung festgestellt, daß kein Eigentümerbeschluß zustande gekommen sei und es zur Geltendmachung der Ungültigkeit keines Beschlußanfechtungsverfahrens bedürfe; demnach lag nach Auffassung des Kammergerichts in dem zu ent scheidenden Fall ein Nichtbeschluß vor.

Nach Auffassung des Gerichts ist der in den Beschlüssen des Kammergerichts vom 12. September 1988 und 17. Mai 1989 vertretenen Auffassung zu folgen, daß auf fal-scher Stimmrechtszurechnung oder falschen Stimmrechtsausschluß beruhende Ab stimmungsergebnisse in der verkündeten Form als zunächst wirksame Beschlüsse anzusehen sind, die gegebenenfalls auf rechtzeitige Anfechtung hin aufgehoben werden können. Das erfordert der Grundsatz der Rechtssicherheit. Das Beschlußergebnis ist die Schlußfolgerung aus dem rechnerischen Abstimmungsergebnis. Ins-besondere dann, wenn die Frage von Stimmrechtsausschlüssen zu klären ist, muß eine verbindliche Feststellung erfolgen. Es ist nicht so, daß die Stimmrechtswertung einem späteren Gerichtsverfahren vorbehalten wäre. Das hätte nämlich zur Folge, daß Beschlußergebnisse stets dem Gericht zur Feststellung ihres Zustandekommens vorgelegt werden müßten. Daß das nicht richtig sein kann, bedarf keiner nähe-ren Darlegung. Zur Feststellung eines - für die Benachteiligten zunächst verbindlichen Ergebnisses einer Abstimmung - muß es daher bereits in der Versammlung selbst kommen. Hierzu ist nach seiner Funktion der Versammlungsleiter berufen (vgl. Deckert/Brandhuber in Schönhofer/Reinisch, Haus- und Grundbesitz in Recht und Praxis, Gruppe 13, Seite 134).

Etwas anderes kann hier auch nicht deshalb gelten, weil die Stimmrechtsbeschränkung sittenwidrig, da willkürlich bzw. rechtsmißbräuchlich erfolgt sei.

Bei der Frage der Nichtigkeit eines Beschlusses ist anerkannt, daß diese sich aus dem Inhalt des Beschlusses selbst ergeben muß, während ein Verfahrensverstoß nicht die Nichtigkeit eines Beschlusses begründen kann (Kammergericht, Beschluß vom 12. September 1988 - 24 W 5597/87 -). Daraus folgt aber im Umkehrschluß, daß aus einem Verfahrensverstoß nicht die Feststellung eines anderen Beschlußergebnisses hergeleitet werden kann.

Der Antrag, die Nichtigkeit des zu TOP 2 gefaßten Beschlusses festzustellen, ist ge-mäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG zulässig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn der Beschluß ist nicht nichtig. Nichtig ist ein Beschluß, der gegen unverzichtbare Rechtsvorschriften verstößt. Der hier gerügte Verstoß liegt darin, daß einzelne Eigentümer entgegen der Vorschrift des § 25 WEG, wonach grundsätzlich jeder Miteigentümer in einer Eigentümerversammlung stimmberechtigt ist, das Stimmrecht aberkannt wurde. Die Regelung des § 25 WEG ist je-doch nicht unabdingbar, wie sich bereits aus § 25 Abs. 5 WEG ergibt, der u.a. im Falle der Interessenkollision das Stimmrecht ausschließt. Auch im Falle des Stimmrechtsmißbrauchs kann das Stimmrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen sein,und schließlich kann in der Gemeinschaftsordnung für bestimmte Fälle das Ruhen des Stimmrechts vorgesehen werden (vgl. KG OLGZ 1986, 179, 180; LG München I, Rpfleger 1978, 381; BayObLG, Rpfleger 1965, 224, 226; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 25, Rdn. 19).

Da der angefochtene Beschluß mithin allenfalls gegen dispositives Recht verstößt und aus den bereits obengenannten Gründen wegen eines Verfahrensverstoßes auch nicht von seiner Sittenwidrigkeit auszugehen ist, ist der Beschluß nicht nichtig.

Der weiter hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag ist jedoch gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4 WEG zulässig und begründet.

Der Beschluß über die Wahl des Beteiligten zu II 10 zum Verwalter entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Stimmen der Antragstellerinnen sowie der Be teiligten zu II 8 und 9 zu Unrecht nicht gewertet wurden.

Eine entsprechend § 25 Abs. 5 WEG zum Stimmrechtsausschluß führende Interessenkollision ist nicht erkennbar. Die Wahl des Beteiligten zu II 10 zum Verwalter stellt kein Rechtsgeschäft mit einem der vom Stimmrechtsausschluß betroffenen Miteigentümer dar. Der Beteiligte zu II 10 ist mit keinem dieser Eigentümer persönlich oder wirtschaftlich verflochten. Daß diese Eigentümer gegen die Wahl des Beteiligten zu II 10 stimmen wollten, weil sie die Beteiligte zu II 8 zur Verwalterin wählen wollten, führt ebenfalls nicht zur Annahme einer Interessenkollision. Eine Interessenkollision ist nur auf den konkreten Beschlußgegenstand bezogen festzustellen und nicht bezüglich der weitergehenden Motive, die zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten führen.

Die Antragstellerinnen und die Beteiligten zu II 8 und 9 sind auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) von der Ausübung des Stimmrechts wegen enger persönlicher oder wirtschaftlicher Verflechtung ausgeschlossen.

Selbst wenn man unterstellt, daß der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) prak-tisch Inhaber der genannten Firmen ist und allein alle relevanten Entscheidungen für diese Firmen trifft, führt dies nicht zu einer Stimmreduktion. Bei den Antragstellerinnen und Beteiligten zu II 8 und 9 handelt es sich um eigenständige juristische Perso-nen, die selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Als juristische Personen sind sie Träger von Rechten und Pflichten. Insbesondere steht ihnen - und nicht dem Ge-schäftsführer der Antragstellerin zu 1) - das Eigentum an den jeweiligen Wohnungen zu. Als Wohnungseigentümer sind die Träger der Mitgliedschaftsrechte in der Eigen tümergemeinschaft. Das Stimmrecht ist Ausfluß dieses Mitgliedschaftsrechtes und steht daher den jeweiligen Beteiligten zu.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn den Antragstellerinnen und Beteiligten zu II 8 und 9 eine eigene Willensbildung und -entschließung unmöglich wäre. Das ist jedoch nicht ersichtlich. So ist es unerheblich, ob die Geschäftsführerinnen der jewei-ligen Firmen dem Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) die Führung der Geschäfte mangels eigener Qualifikation oder aus anderen Motiven überlassen, sofern dies nur auf eigenem Willensentschluß beruht. Daß dem nicht so wäre, ist nicht erkennbar.

Auch eine die freie Tätigkeit der Antragstellerinnen und Beteiligten zu II 8 und 9 aus-schließende wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne einer Knebelung ist nicht erkennbar. Eine gemeinsame gleichgerichtete Geschäftspolitik reicht hierfür nicht aus. ... (wird ausgeführt)

Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligte zu II 7 das Eigentum an Wohnungen nur zum Zwecke der Stimmenmehrung auf andere Beteilig-te übertragen hat, intern aber Stimmrechtsbindungen vorliegen und die Beteiligte zu II 7 das wirtschaftliche Risiko trägt.

Die Eigentumsübertragung als solche ist weder gesetzes- noch sittenwidrig. Sie ist wirksam erfolgt. Darauf, ob die Übertragung des Eigentums entgeltlich erfolgte oder nicht, kommt es nicht an, da die Beteiligte zu II 7 ihre Wohnungen auch hätte ver-schenken können.

Die neuen Eigentümer, auch wenn sie nur sogenannte "Strohmänner" sein sollten, haften kraft ihrer Eigentümerstellung im Außenverhältnis. Diese Haftung ist nicht nur auf die jeweilige Eigentumswohnung beschränkt, sondern sie haften mit ihrem ge-samten Vermögen. Die Haftung ist im Außenverhältnis auch nicht auf solche Forde-rungen beschränkt, die sich aus dem Verhältnis der Miteigentümer dieser Eigentümergemeinschaft zueinander ergeben, sondern sie besteht auch gegenüber Dritten für jede beliebige Forderung. Eine Überschuldung durch Wohngeldforderungen oder ähnliches würde z.B. bei den Antragstellerinnen und der Beteiligten zu II 8 nach §§ 64, 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG sogar zu deren Auflösung führen. Allein diese zwingende Haftung im Außenverhältnis führt nach Auffassung des Ge-richts dazu, daß den entsprechenden Beteiligten auch das Stimmrecht nicht vorenthalten werden kann. Daran würde auch eine etwa vereinbarte Stimmrechtsbildung nichts ändern. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist es unerheblich, aus welchen Gründen ein bestimmtes Abstimmungsverhalten erfolgt, sofern dies nur auf einem freien Willensentschluß beruht. Daß es hieran fehlt, ist aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Auch eine analoge Anwendung des § 136 Abs. 2 AktG würde zu keinem anderen Er-gebnis führen. Denn unabhängig von der Frage, ob aufgrund der andersartigen Struk-tur der Wohnungseigentümergemeinschaft diese Vorschrift überhaupt entsprechend anwendbar ist, führt diese Vorschrift nur zur Nichtigkeit stimmrechtsbindender Ver-träge, nicht aber zum Stimmrechtsausschluß als solchen. ...

Der gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG zulässige Antrag, die zu den TOPen 5 b, 6, 7, 15 b, 20, 26 und 27 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären, ist unbegründet.

Die Antragstellerin zu 2) kann sich nicht darauf berufen, die Vertreter der Antragstelle-rinnen und der Beteiligten zu II 6 bis 9 hätten die Versammlung verlassen dürfen, weil nur noch mit der rechtswidrigen Feststellung von Beschlußergebnissen zu rechnen gewesen wäre, so daß in der Folge wirksame Beschlüsse nicht mehr hätten gefaßt werden können. Anders als in den Fällen, die den Beschlüssen des Kammergerichts vom 19. Juni 1989 - 24 W 94/89 - und 12. September 1988 - 24 W 5597/87 - zugrunde lagen und in denen eine fehlerhafte Stimmenzurechnung von vornherein und für alle Beschlußgegenstände erfolgte, durften die betreffenden Beteiligten hier nicht davon ausgehen, daß ihre Stimmen grundsätzlich und zu jedem Tagesordnungspunkt nicht gezählt werden würden, denn die Versammlungsleiterin hatte zu Beginn der Versammlung erklärt, die Frage des Stimmrechtsausschlusses bei jedem Tagesordnungspunkt gesondert zu prüfen, und jedenfalls bei der Abstimmung zu TOP 1 waren die Stimmen dieser Beteiligten gewertet worden. Zwar war der Stimmrechtsausschluß bereits bei den Abstimmungen über den Versammlungsvorsitz zu Unrecht er folgt, und auch bezüglich der Beschlußanträge zu den TOPen 2 und 3 waren die Stimmrechtsausschlüsse falsch. Damit verdichtete sich aber der Vorwurf unrichtiger Stimmrechtsaberkennung gegen die Versammlungsleiterin noch nicht derart, daß bei jedem der weiteren Abstimmungen mit gleichem Verhalten zu rechnen war. Dies gilt um so mehr, als jedenfalls hinsichtlich der folgenden Tagesordnungspunkte 5 bis 11 ein Fall der Interessenkollision bezüglich der Antragstellerinnen zu 1) und 2) oder der Beteiligten zu II 6 bis 9 nicht zu erkennen ist. Die Beteiligten hätten daher je-denfalls noch zu einigen weiteren Tagesordnungspunkten das Verhalten der Versammlungsleiterin abwarten müssen, um den Schluß ziehen zu können, ein unzutreffender Stimmrechtsausschluß würde pauschal zu jedem weiteren Abstimmungspunkt erfolgen. ...