Wohnungseigentum
WEG § 44 Abs. 3 Satz 1 a.F.; ZPO § 717 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentum; Wohngeldrückzahlung nach einstweiliger Anordnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Rückforderung des aufgrund einstweiliger Anordnung gezahlten Wohngeldes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin kann weder vom Antragsgegner noch anteilig von den in ihrem Hilfsantrag genannten Beteiligten die Rückzahlung der aufgrund des Gerichtsbeschlusses vom 13. November 1987 beigetriebenen Wohngeldforderungen verlangen. Ein Anspruch besteht weder in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO noch als Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB. ...
Im Gegensatz zum Zivilprozeß ist im Wohnungseigentumsverfahren eine einstweili-ge Anordnung sinnvoll und zulässig, da über alle Zahlungen eines Wohnungseigentümers in das Gemeinschaftsvermögen gem. § 28 Abs. 3 WEG abzurechnen ist. Während im Zivilprozeß die aufgrund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils beigetriebene Forderung dem Vermögen des Gläubigers zuwächst, kommt die im Wohnungseigentumsverfahren beigetriebene Wohngeldforderung zwar dem Verwaltungsvermögen zugute. Sie wird jedoch ebenso wie eine freiwillige Zahlung auch dem Wohngeldkonto des Wohnungseigentümers gutgeschrieben. Der zur Zahlung verpflichtete Wohnungseigentümer erhält dadurch einen Anspruch auf Rückzahlung nach Abrechnung, sofern er anteilmäßig mehr als andere Eigentümer gezahlt hat.
Die sofortige Vollstreckbarkeit steht dem Zweck der einstweiligen Anordnung als ei-ner nur für die Dauer des Verfahrens getroffenen Regelung (§ 44 Abs.3 WEG) nicht entgegen. Im Verhältnis der Eigentümergemeinschaft zum verpflichteten Wohnungseigentümer stellt sie sich als vorläufige Regelung dar, da die endgültige Abrechnung über das Wohngeldkonto der Jahresabrechnung vorbehalten ist.
Sofern das Wohnungseigentumsgericht deshalb seine Entscheidung nicht ausdrücklich für vorläufig vollstreckbar erklärt hat, kommt eine Rückforderung des beigetriebe-nen Anspruchs im Falle der Aufhebung des Titels nach § 717 Abs. 2 ZPO nicht in Be-tracht.
Auch eine entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO ist nicht geboten. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden dürfte. Es ist nämlich gerade der Sinn einer solchen einst-weiligen Anordnung, der Gemeinschaft die unverzügliche Beitreibung der Wohngeldforderung zu gestatten, damit die Verbindlichkeiten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erfüllt werden können. Der gerichtlich zur Zahlung verpflichtete Wohnungseigentümer ist durch die erzwingbare Verpflichtung zur Abrechnung über die gezahlten Vorschüsse ausreichend geschützt. Er bedarf eines weiteren Schutzes durch Einräumung eines Schadensersatzanspruches nicht.
Die Antragstellerin kann sich zur Begründung ihres Anspruchs auch nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Diese Vorschrift begründet einen Anspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung unter anderem dann, wenn der rechtliche Grund für eine Leistung später weggefallen ist. Rechtsgrund für die Zahlung der Antragstellerin war der Gerichtsbeschluß vom 13. November 1987, der vom Landgericht aufgehoben worden ist. Durch die einstweilige Anordnung ist der amtsgerichtliche Beschluß im Hinblick auf die Vollstreckung einem rechtskräftigen Beschluß gleichgestellt worden. Wird im Zivilprozeß ein rechtskräftiger Titel, etwa im Wiederaufnahmeverfahren be seitigt, kann dem Schuldner, gegen den zu Unrecht vollstreckt worden ist, ein An-spruch auf Rückgabe der Leistung aufgrund der sogenannten condictio ob causam finitam zustehen (RGZ 91, 195; Palandt-Thomas, BGB, § 812 Anm. 6 A c, aa.). Diese Grundsätze finden vorliegend keine Anwendung. Im Zivilprozeß bildet der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung die einzige Rechtsgrundlage für die Rückabwicklung der letztlich rechtsgrundlos erlangten Leistung. Demgegenüber ist der Woh nungseigentümer, gegen den zu Unrecht Wohngeldvorschüsse beigetrieben werden, durch den Anspruch auf Abrechnung geschützt. Die im Zivilprozeß allein mög-liche Rückabwicklung über die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung findet im Wohnungseigentumsrecht bereits im Rahmen der Jahresabrechnung statt.