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Wohnungseigentum

AG Wedding70 II 49/89 WEG24.07.1989GE 1989, 1165

WEG a.F. § 14, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungseigentum; Breitbandkabelanschluss; bauliche Veränderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Änderung der funktionsfähigen Gemeinschaftsantennenanlage in eine Anlage zum Breitbandkabelanschluß geht über eine bloße Instandhaltung oder Instandsetzung der Empfangsanlage hinaus. Sie stellt eine bauliche Veränderung dar, die von allen Wohnungseigentümern vereinbart werden muß. Ein bloßer Mehrheitsbeschluß reicht nicht aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Wohnungseigentümer beschlossen in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. April 1989 zu Tagesordnungspunkt 5) bei 16 Ja Stimmen, 13 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen, alle Wohnungen an das Kabelfernsehen anzuschließen. Die Wohnanlage besteht aus drei Häusern mit jeweils einer Gemeinschaftsantenne, über die seit August 1987 auch das Fernsehprogramm SAT 1 emp-fangen werden kann. Die Gemeinschaftsantenne ermöglicht darüber hinaus den Empfang des UKW Rundfunkprogrammes und - in eingeschränkter Qualität - der Mit telwellen- und Langwellensender. Die Kosten für den Kabelanschluß aller 45 Wohnungen betragen für die hausseitige Umrüstung ca. 11.400 DM, für die einmalige Postanschlußgebühr 3.535 DM und als monatliche Kosten für ein Jahr 2.760 DM. Die Gemeinschaftsantenne ist letztmalig 1984/85 repariert worden. Es ist zu erwarten, daß der gewöhnliche Instandhaltungsaufwand für die gemeinsame Dachantenne in den nächsten fünf bis zehn Jahren ca. 7.500 DM beträgt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag ist als Beschlußanfechtung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zulässig. Der Antrag ist innerhalb der einmonatigen - mit Abhaltung der Eigentümerversammlung am 10. April 1989 beginnenden - Anfechtungsfrist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG bei Gericht am 28. April 1989 form- und fristgerecht eingegangen.

Der Antrag ist begründet. Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. April 1989 zu Tagesordnungspunkt 5) - Kabelfernsehen - steht mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG, deren Einhaltung die Antragstellerin als Wohnungseigentümerin verlangen kann, nicht im Einklang, weil der Anschluß der Wohnanlage an das Kabelfernsehen nur einstimmig, nicht aber mehrheitlich von der Wohnungseigentümerversammlung hätte beschlossen werden können.

Die mit der Beschlußfassung vorgesehene Umrüstung der mit einer Gemeinschaftsantenne versehenen Wohnanlage auf einen Kabelanschluß bedeutet eine "bauliche Veränderung" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, das heißt - in Abgrenzung einer reinen Gebrauchsregelung bzw. einer bloßen Verwaltungshandlung - eine teilweise beseitigende und neuschaffende Umgestaltung der Wohnanlage (vgl. Müller, Prakti-sche Fragen des Wohnungseigentums, Rdn. 311). Es soll nämlich die gesamte Rundfunk- und Fernsehempfangseinrichtung und damit ein wesentlicher Teil des Kontaktes der Wohnanlage nach außen geändert werden, verbunden mit Eingriffen in die bauliche Substanz der Wohnanlage (z.B. Errichtung eines Übergabepunktes sowie hausinterne Kabelleitung).

Diese bauliche Veränderung geht über die ordnungsgemäße Instandhaltung hinaus. Unter dem Begriff der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung ist le-diglich die Erhaltung des bestehenden bzw. des einmal vorhanden gewesenen ord nungsgemäßen Zustandes zu verstehen (Kammergericht NJW 1968, 160, Bay-ObLGZ 1971, 273). Durch die Umrüstung einer vorhandenen Antennenanlage auf Kabelanschluß wird aber nicht der ordnungsgemäße ursprüngliche Zustand wiederhergestellt, sondern gerade im Hinblick auf die Fernseh- und Rundfunksender eine andere Empfangsmöglichkeit geschaffen.

Die Befürworter des Kabelfernsehens können auch nicht mit dem Argument durchdringen, es handele sich hierbei um eine Modernisierung, die einer Mehrheitsentscheidung gemäß § 21 Abs. 3 WEG zugänglich sei. Es ist einzuräumen, daß die In-standsetzung im weiteren Sinne auch die notwendige Ersatzbeschaffung gemeinschaftlicher Geräte in technisch einwandfreiem, modernen Zustand sowie öffentlich rechtlich vorgeschriebene bauliche Veränderungen beinhaltet (Bärmann/Pick/Merle, 6. Aufl., § 21, Rdn. 36). Es soll jedoch nicht eine neue Gemeinschaftsantenne in mo-dernem Zustand gekauft, sondern etwas anderes als Empfangsanlage installiert wer-den. Grundsätzliche Neuerungen und Veränderungen fallen aber nicht mehr unter den Begriff der Instandsetzung (BayObLGZ 1971, 259). In welchem Umfang Modernisierungsmaßnahmen noch dem Mehrheitsbeschluß zugänglich sind, ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich festzulegen, vielmehr bedarf es hier einer sorgfälti-gen Abwägung der Interessen im Einzelfall (OLG Köln, NJW 1981, 585). Ob die Mehr-heit der Wohnungseigentümer eine solche Maßnahme durchsetzen kann, hängt nicht zuletzt von einer vernünftigen Kosten-Nutzen-Analyse ab (Bärmann, a.a.O., Rdn. 37). Dies wäre nach Auffassung des Gerichts allenfalls dann denkbar, wenn sich die Modernisierungsmaßnahme aufgrund der technischen Entwicklung geradezu aufdrängt, also z.B. anläßlich einer ohnehin erforderlichen Reparatur aufgrund neuer Er-fahrungen und technischer Entwicklungen im Rahmen einer vernünftigen Kosten-Nutzen Analyse geboten ist (OLG Frankfurt, DWE 1984, 89, Bielefeld, DWE 1983, 118, DWE 1988, 30). Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Anschluß an das Kabelfernsehen - jedenfalls zur Zeit - keineswegs zum allgemein üblichen Wohn-komfort zählt. Es besteht insoweit kein Nachholbedarf der Wohnungseigentümergemeinschaft, um den allgemein üblichen Standard zu erreichen.

Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Gemeinschaftsantenne zur Zeit nicht instandsetzungsbedürftig ist. Der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen daher zu-sätzliche Kosten in nicht unbeträchtlicher Höhe. Allein die hausseitige Umrüstung und die einmalige Postanschlußgebühr verursachen Kosten von ca. 15.000 DM. Un-ter diesen Umständen stehen die Anschlußkosten für das Kabelfernsehen in keinem vernünftigen Verhältnis zu einem möglicherweise verbesserten und vergrößerten Empfangsbereich aufgrund des Kabelanschlusses.

Die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG dem Kabel-anschluß zuzustimmen. Nach dieser Vorschrift ist die Zustimmung der Antragstellerin bzw. der den Beschluß ablehnenden Wohnungseigentümer nicht erforderlich, so-weit durch die Veränderung deren Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, insbesondere sie nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Ein solcher re levanter Nachteil liegt schon darin, daß die Antragstellerin den Anschluß nicht wünscht und mit den auf sie zukommenden nicht unerheblichen Mehrkosten für die einmalige Anschlußgebühr und die hausseitige Umrüstung und den laufenden Grundgebühren belastet wird (Landgericht Duisburg, DWE 1987, 31). Wenn die Befürworter des Kabelfernsehens einwenden, durch das Erfordernis der Einstimmigkeit würde es praktisch unmöglich sein, Eigentumswohnanlagen an das Kabelfernsehen anzuschließen, so vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Denn es steht den einzelnen Wohnungseigentümern durchaus frei, sich im Wege eines Ein-zelanschlusses die Teilnahme am Kabelfernsehen zu ermöglichen. Durch die einstimmige Beschlußfassung über den Kabelanschluß (so auch Weitnauer a.a.O., § 22, Rdn. 2 d) wird es ihnen daher nicht verwehrt, Kabelfernsehen zu empfangen. Die höheren Kosten für den Einzelanschluß müssen sie als diejenigen, die letztlich allein Interesse an der neuen Kommunikationsmöglichkeit haben, tragen. Die Tatsache, daß bei einem beabsichtigten gemeinschaftlichen Anschluß die Kosten je Wohnungseigentümer niedriger sind, darf nicht dazu führen, daß lediglich allein aus Kostengründen der Kabelanschluß anderen Wohnungseigentümern, die dies nicht wünschen, aufgezwungen wird. Vielmehr ist im Grundsatz davon auszugehen, daß der Wohnungseigentümer nur die Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung tragen soll. Er soll vor dem Risiko geschützt werden, daß er nach Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Kosten belastet wird, mit denen er vorher nicht hat rechnen können.