Wohnungseigentum
WEG a.F. § 23 Abs. 1, § 25, § 43
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wirksame Beschlüsse können auf einer abgesagten Eigentümerversammlung grundsätzlich nicht gefaßt werden.
2. Einer Anfechtung solcher "Beschlüsse" bedarf es nicht.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Unter dem 13. Juni 1989 lud der damals amtierende Verwalter zu einer Eigentümerversammlung am 29. Juni 1989 ein. Mit einem beigefügten ärztlichen At-test sagte der Verwalter wegen einer plötzlichen Erkrankung die Eigentümerversammlung ab und lud gleichzeitig zu einer Eigentümerversammlung am Montag, den 10. Juli 1989, ein. Die Antragsgegner trafen sich am 29.6.1989 am Versammlungsort und protokollierten unter der Leitung des Geschäftsführers des Beteiligten zu 2) verschiedene "Beschlüsse".
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag des Antragstellers, festzustellen, daß Beschlüsse in der Zusammenkunft der Wohnungseigentümer vom 29.6.1989 nicht gefaßt worden sind, sind gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zulässig (vgl. Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, Rdn. 1267).
Dem Antragsteller kann nach Auffassung des Gerichtes ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag nicht abgesprochen werden. Enthält die Niederschrift über eine Eigentümerversammlung Mängel, kann deren Berichtigung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt werden (BayOLGZ Rpfl. 1973, 254). Im Rahmen des negativen Feststellungsantrages begehrt der Antragsteller eine Richtigstellung des Protokolls hinsichtlich der Beschlußfassungen. Der Antragsteller hat - zumindest in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung - ein rechtliches Interesse daran, feststellen zu lassen, daß entgegen dem Protokoll keine Beschlüsse zustandegekommen sind und damit das Protokoll zu berichtigen ist (vgl. Müller, a.a.O., Rdn. 1269).
Die Antragsgegner können das Feststellungsinteresse nicht mit dem Argument leug-nen, dem Antragsteller stünde die Möglichkeit zu, den Beschluß gemäß § 23 Abs. 4 WEG anzufechten. Den Antragsgegnern ist einzuräumen, daß grundsätzlich die Möglichkeit, einen Beschluß durch Anfechtung gemäß § 23 Abs. 4 WEG für ungültig zu erklären, das Feststellungsinteresse für den Antrag, die Ungültigkeit eines Be-schlusses feststellen zu lassen, entfallen läßt. Im vorliegenden Sachverhalt kommt aber eine Anfechtung gemäß § 23 Abs. 4 WEG nicht in Betracht, weil Beschlüsse im Sinne des § 23 Abs. 1, 4 WEG, die allein Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens sein können, am 29.6.1989 nicht gefaßt worden sind. Denn es fehlt am Erfordernis einer Eigentümerversammlung, die allein Beschlüsse fassen kann.
Gemäß § 23 Abs. 1 WEG werden die Angelegenheiten der Wohnungseigentümer durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird hierbei entweder nach § 24 Abs. 1 WEG vom Verwalter oder gemäß § 24 Abs. 3 WEG vom Verwaltungsbeirat einberufen. Halten die Wohnungseigentümer die zunächst vom Verwalter einberufene Ver-sammlung in Kenntnis der Abladung und Verlegung des Versammlungstermins ab, müssen sie sich so behandeln lassen, als läge eine Einberufung zu dieser Versammlung nicht - mehr - vor. Denn im gleichen Umfange, wie der damals amtierende Ver-walter das Recht hatte, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, hatte er das Recht, bei plötzlicher Erkrankung die Eigentümerversammlung abzusagen und zu verlegen. Mit der berechtigten Abladung ist die Einberufung gegenstandslos geworden.
Mangels Einberufung gemäß § 24 Abs. 1 WEG fehlt es an einer Versammlung im Sin-ne der Vorschrift des § 23 Abs. 1 WEG. Die Antragsgegner haben eine bloße - infor-melle - Zusammenkunft am 29.6.1989 abgehalten, die ohne Beschlußkompetenz ist (vgl. Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 4, Seite 46, Palandt/Bassenge 47. Aufl., WEG § 23 4 b ff).
Die Auffassung des Kammergerichts, die Einberufung einer Eigentümerversammlung durch einen - nichtberechtigten - Wohnungseigentümer führe nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtung der auf der Versammlung gefaßten Beschlüsse, steht dem nicht entgegen (KG GE 87, 85).
Denn der dortige Sachverhalt war anders gelagert. Die hiesige Rechtsfrage, wie sich die Abladung einer zunächst einberufenen Eigentümerversammlung auswirkt, stellte sich dort nicht.
Soweit die Beteiligte zu 2) einwendet, etwaige Mängel seien nicht kausal für die Beschlußfassung, so übersieht sie, daß eine Beschlußfassung im Sinne des § 23 Abs. 1 WEG nicht zustandegekommen ist.
Der Feststellungsantrag ist begründet.
Die Antragsgegner konnten am 29.6.1989 Beschlüsse des Wohnungseigentumsgesetzes nicht fassen, weil sich die Antragsgegner, die die Zusammenkunft in Kenntnis der Abladung und der Verlegung des Versammlungstermins abgehalten haben, sich - wie bereits erläutert - so behandeln lassen müssen, als sei eine Einberufung zu dieser Versammlung nicht erfolgt.