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Wohnungseigentum

BayObLG2 Z 92/8617.11.1987GE 1988, 1119

WEG a.F. § 27 Abs. 2 Nr. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnungseigentum; Zustellungsvollmacht des Verwalters bei Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse über die Billigung der Jahresabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse über die Billigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Verwalters ruht die Zustellungsvollmacht des Verwalters nicht, es sei denn, daß konkrete Pflichtwidrigkeiten des Verwalters in Frage stehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Landgerichts, die Beteiligten zu 4 seien ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden, weil die Zustellungsvollmacht des Verwalters aus § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG nicht entfallen sei. Zwar hat der Senat in BayObLGZ 1973, 145, entschieden, daß die Zustellungsvollmacht des Verwalters bei Gefahr von Interessenkollisionen entfällt, doch darf diese Entscheidung nicht verallgemeinert werden. Auszugehen ist von der gesetzlichen Re-gelung in § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG, daß der Verwalter kraft Gesetzes eine Zustellungsvollmacht für alle Wohnungseigentümer, also die Wohnungseigentümergemeinschaft, besitzt. Wollte man diese gesetzliche Vollmacht bei jeder Gefahr einer Inter-essenkollision entfallen lassen, bliebe kaum ein Fall, in dem die gesetzliche Regelung zur Anwendung käme. Denn in jedem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 WEG, das von einem oder mehreren Wohnungseigentümern in Gang gesetzt wird, steht der Verwalter vor der Frage, ob er die Position der Mehrheit der Eigentümer oder die der Minderheit vertreten soll; er gerät also stets in eine gewisse Interessenkollision zu ei-nem Teil der Wohnungseigentümer. Soweit also dieser "notwendige" Interessenkonflikt entsteht, kann die gesetzliche Zustellungsvollmacht des Verwalters nicht entfallen, weil diesen Interessenkonflikt der Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen hat. Die Entscheidungen BayObLGZ 1973, 145 und OLG Stuttgart OLGZ 1976, 8, betref-fen dagegen Fälle, in denen der Verwalter unmittelbar wegen einer Pflichtwidrigkeit haftbar gemacht werden sollte oder bei denen Pflichtwidrigkeiten des Verwalters zu-mindest in Frage standen. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Der Verwalter hat sich am ganzen Verfahren mit Anträgen nicht beteiligt, vielmehr sich völlig neutral verhalten (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1978, 320).