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Wohnungseigentum

BayObLGBReg. 2 Z 111/8806.07.1989GE 1990, 155

WEG a.F. § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnungseigentum; Pergolaüberdachung als bauliche Veränderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nachträgliche Überdachung einer Pergola als bauliche Veränderung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Woh-nungseigentümer einer Wohnanlage. Bei der Terrasse vor der Erdgeschoßwohnung der Antragsteller wurde im Rahmen der Fertigstellung der Außenanlagen im Jahr 1975 auf gemeinschaftlichem Eigentum ein offenes Balkengerüst (sog. Pergola) errichtet, auf dem die Antragsteller im Jahr 1976 als teilweise Überdachung eine Kunststoffplatte anschraubten. Die Kunststoffplatte wurde von den Antragstellern grün gestrichen und teilweise mit Schilfmatten abgedeckt. Ein in der Eigentümerversammlung vom 12.8.1985 gestellter Antrag auf Entfernung der Pergola wurde nicht weiterverfolgt. Mit mehrheitlich gefaßtem Ei-gentümerbeschluß vom 29.7.1986 verlangten die Antragsgegner die Ent-fernung der Bedachung auf der Pergola. Gegen den Eigentümerbeschluß haben sich die Antragsteller gewandt.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der angefochtene Eigentümerbeschluß vom 29.7.1986 ist nicht un-gültig, sondern entspricht den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG), weil die Antragsgegner die Beseitigung der Pergolaüberdachung verlangen können (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG).

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Überdachung der Pergola eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und In-standsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, so daß sie grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte (vgl. BayObLG WuM 1987, 327 m.w.N.). Dies ergibt sich bereits daraus, daß sich die Maßnahme der Antragsteller nicht in der Reparatur oder Er-neuerung bereits vorhandener gleichartiger Bauteile erschöpfte, sondern daß die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Pergola um eine Be-dachung erweitert wurde.

b) Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu dieser Maßnahme liegt nicht vor. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die von den An-tragstellern vorgenommene bauliche Veränderung die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1, Nr. 3 WEG zulässige Maß hinaus be-einträchtigt; die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ist deshalb auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich. Das Landgericht hat dabei zutreffend darauf abgestellt, daß die Beeinträchtigung in der Ver-änderung des architektonischen Eindrucks der Wohnanlage liegen kann (BayObLG WuM 1987, 327 m.w.N.; BayObLG NJW-RR 1988, 591; OLG Stuttgart OLGZ 1970, 74/76; OLG Hamburg MDR 1977, 230). In der bloßen Veränderung des Erscheinungsbilds liegt allerdings noch kein Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG, sofern sich die Veränderung in keiner Weise negativ auswirkt; anders ist es aber, wenn die bauliche Maßnahme das architektonische Erscheinungsbild, insbesondere den ästhetischen Gesamteindruck (die Harmonie) nachteilig verändert und damit beeinträchtigt (BayObLG, jeweils aaO).

Dies hat das Landgericht hier ohne Verfahrensfehler festgestellt. Die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (§ 27 Satz 2 FGG, § 561 ZPO). Den er-forderlichen Eindruck von den maßgeblichen Verhältnissen konnte das Landgericht, wie von ihm dargelegt, durch die bei den Akten befindlichen Lichtbilder gewinnen. (...)

d) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht schließlich angenommen, daß das Beseitigungsverlangen nicht verwirkt sei, weil die Antragsteller nicht dar-auf vertrauen konnten, die Antragsgegner würden ihren Beseitigungsanspruch nicht mehr geltend machen. Den Wunsch der Antragsteller auf ein Sondernutzungsrecht an der Pergola und der von ihr abgedeckten Fläche haben die Antragsgegner stets abgelehnt. Daß ein 1985 gestellter Antrag auf Entfernung der gesamten Pergola nicht weiterverfolgt wurde, ließ nicht den Schluß zu, daß die Antragsgegner die Überdachung dulden wollten. Auch die Erklärung des Verwalters in der Eigentümerversammlung vom 16.6.1982 konnte bei den Antragstellern nicht den Eindruck erwecken, daß die Überdachung als solche geduldet werde, wenn sie "im Farbton gestrichen und mit Schilfmatten abgedeckt" werde, da es sich dabei nur um ei-nen Vermittlungsvorschlag des Verwalters für eine vorläufige Maßnahme handelte, zu der sich die Eigentümerversammlung nicht geäußert hat.

Ohne Rechtsfehler konnte das Landgericht annehmen, daß das Beseitigungsverlangen auch nicht aus anderen Gründen rechtsmißbräuchlich sei. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Verhalten der Antragsgegner mag zwar den Antragstellern kleinlich erscheinen und in erster Linie vor dem Hintergrund anderer Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zu verstehen sein. Als treuwidrig oder schikanös kann es nicht gewertet werden.