Wohnungseigentum
WEG a.F. § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 13 Abs. 1 , § 14 Nr. 1 , § 15 Abs. 3 , § 22 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Bodenbelag als Sondereigentum; Estrich als Gemeinschaftseigentum; bauliche Veränderung; Trittschallschutz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Bodenbelag ist sondereigentumsfähig; dagegen gehört die darunterliegende Trittschalldämmung (Estrich) zum gemeinschaftlichen Eigentum.
2. Verringert ein Wohnungseigentümer durch Auswechseln des Bodenbelages (Parkett statt Teppich) in seinem Sondereigentum den Trittschallschutz, so übersteigen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß nicht, solange die Anforderungen der DIN 4109 an den Trittschallschutz eingehalten werden.
3. Ein Wohnungseigentümer kann verlangen, daß das Trampeln auf den Boden durch Kinder in der darüberliegenden Wohnung unterlassen wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die im Jahr 1988 von der Streithelferin der Antragsteller als Bauträger errichtet wurde. Die Wohnung der Antragsteller liegt unter der der Antragsgegner, in der diese mit ihren zwei kleinen Kindern wohnen.
Nach der Baubeschreibung war die Verlegung eines Teppichbodens in den Wohnungen vorgesehen. Die Antragsgegner ließen im Wohnzimmer einen Parkettboden und im Flur und in der Küche Fliesen verlegen.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, durch bauliche Veränderungen der Bodenbeläge die Schallübertragung auf die darunterliegende Wohnung auf das sich bei Verlegung eines Tep-pichbodens ergebende Maß zu verringern, ferner Trittschallimmissionen zu unterlassen, die durch Trampeln auf den Boden entstehen oder über das bei Einbringen eines Teppichbodens sich ergebende Maß hinausgehen; hilfsweise haben sie beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, durch bauliche Veränderungen der Bodenbeläge dafür zu sorgen, daß die Trittschallübertragung auf die darunterliegende Wohnung ein Trillschallschutzmaß von mindestens 17 dB nicht unterschreitet.
Das Amtsgericht hat den Antrag am 18. Januar 1993 abgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und nunmehr beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, durch bauliche Maßnahmen im Flur und im Wohnzimmer ihrer Wohnung die Schallübertragung auf die darunterliegende Wohnung auf das Trittschallschutzmaß von + 25 dB zu verringern, ferner das Trampeln auf den Boden zu unterlassen. Das Land-gericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 2. September 1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Es führt zur Aufhebung der an-gefochtenen Entscheidung, soweit der Antrag abgewiesen wurde, die An-tragsgegner zu verpflichten, Trittschallimmissionen zu unterlassen, die durch Trampeln auf den Boden entstehen. Insoweit wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Nach dem Sachverständigengutachten stehe fest, daß ein ausreichender Schallschutz vorhanden sei. Lärmbelästigungen, die von den beiden Kindern der Antragsgegner ausgingen, hät-ten die Antragsteller hinzunehmen. Nach den DIN-Vorschriften sei ein Trittschallschutzmaß von + 10 dB erforderlich. Sei ausdrücklich ein erhöhter Schallschutz vereinbart, so sei ein Trittschallschutzmaß von mindestens + 17 dB einzuhalten. Die Trittschallmessungen des Sachverständigen hätten ergeben, daß durch die Einbringung des Parkettfußbodens ei-ne Verschlechterung des Schallschutzes eingetreten sein könne, der vor-handene Trittschallschutz aber immer noch als sehr gut zu bezeichnen sei; der vorgefundene Trittschallschutz genüge in allen untersuchten Fällen den Anforderungen; mit Ausnahme des Flurbereiches seien sogar die An forderungen an einen erhöhten Schallschutz erfüllt. Die Antragsgegner verletzten damit nicht die ihnen den Antragstellern gegenüber obliegenden Pflichten. Sie seien berechtigt, die Bodenbeläge in ihrem Sondereigentum nach ihren Wünschen umzugestalten. Dabei müßten sie nur die den Re-geln der Technik entsprechenden Mindestanforderungen an den Schallschutz erfüllen. Der Antrag, das Trampeln auf den Boden durch die Kinder der Antragsgeg-ner zu unterbinden, sei im Hinblick auf die insgesamt sehr guten und im Kinderzimmer besonders günstigen Werte des Trittschallschutzes sowie die fehlende Sozialadäquanz und Vollstreckbarkeit abzulehnen.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.
a) Der innerhalb des Sondereigentums auf dem Estrich verlegte Bodenbelag (z. B. Teppich, Fliesen, Parkett) ist nach der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1, 2 WEG Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentü-mers. Der Bodenbelag kann nämlich verändert oder beseitigt werden, ohne daß dadurch ein auf Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers beruhendes Recht über das nach § 14 WEG zulässige Maß hin-aus beeinträchtigt wird (§ 5 Abs. 1 WEG; allg. Meinung; BayObLG DWE 1980, 60; Weitnauer 7. Aufl. Rn. 8; Palandt/Bassenge BGB 52. Aufl. Rn. 3, Augustin Rn. 21, jeweils zu § 5 WEG). Etwas anderes gilt für die über der Rohbaudecke liegende Trittschalldämmung in Form des Estrichs (BGH NJW 1991, 2480/2481; offengelassen von BayObLG DWE 1980, 60). Aus der Gemeinschaftsordnung ergibt sich hier hinsichtlich der Zuordnung des Bodenbelags zum Sondereigentum nichts Abweichendes (vgl. § 5 Abs. 3 WEG).
Bei Veränderungen des Bodenbelags handelt es sich damit nicht um bau-liche Veränderungen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG, weil Voraussetzung hierfür ein auf Dauer angelegter Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums wäre (BayObLGZ 1990, 120/122). Nachteiligen Auswirkungen einer Veränderung des Bodenbelags auf andere Wohnungseigentümer ist nicht über § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG, sondern unmittelbar durch § 14 Nr. 1 WEG zu begegnen. Damit wird der von den Antragstellern an gesprochenen "Gemeinschaftsbezogenheit" von Eingriffen in den Bodenbelag Rechnung getragen. Es geht hier nicht darum, daß ein besonders guter Schallschutz durch Veränderungen des Bodenbelags gemindert wird; der besonders gute Schallschutz stellt sich vielmehr nur bei Wahl ei-nes bestimmten Bodenbelags, hier eines Teppichbodens ein. Ein Anspruch darauf, daß dieser von einem Wohnungseigentümer gewählt wird, besteht aber nicht.
b) Jeder Wohnungseigentümer kann mit dem in seinem Sondereigentum stehenden Bodenbelag, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter ent-gegenstehen, nach Belieben verfahren (§ 13 Abs. 1 WEG), ihn insbesondere auch durch einen anderen ersetzen. Ohne Bedeutung ist daher, wel-che Art von Bodenbelag bei Errichtung einer Wohnanlage vorgesehen war oder eingebracht wurde. Eine Beschränkung bei der Wahl des Bodenbelags ergibt sich jedoch aus § 14 Nr. 1 WEG. Danach darf von dem Sonder-eigentum nur in einer Weise Gebrauch gemacht werden, daß dadurch kei-nem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zu-sammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Wird dieses Maß überschritten, kann jeder Wohnungseigentümer den Störer auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB). Anderenfalls muß die Beeinträchtigung hingenommen werden (§ 14 Nr. 3 WEG).
Bei einer Veränderung des Bodenbelags kann ein nicht hinzunehmender Nachteil insbesondere in der erhöhten Lärmbeeinträchtigung der in der darunterliegenden Wohnung lebenden Personen liegen. Die Feststellung, welche Nachteile bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich sind, also hingenommen werden müssen, kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Soweit jedoch DIN Vorschriften vorhanden sind, können sie als brauchbarer Maßstab herangezogen werden. Für den Schallschutz zwischen Wohnungen enthält die DIN 4109 in der seit dem Jahr 1989 gel-tenden Fassung (Bek. des BayStMI vom 23. April 1991 über die Einführung technischer Baubestimmungen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau; An-forderungen und Nachweise - Ausgabe Nov. 1989, AllMBl. 1991, 218) die einzuhaltenden Anforderungen (s. hierzu BayObLG WuM 1992, 497; vgl. BGH NJW-RR 1986, 755/756; BayObLG, Beschluß vom 2. September 1993 - 2Z BR 63/93).
Das Landgericht hat, gestützt auf das vom Amtsgericht erholte Sachverständigengutachten, in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt, daß die danach zu stellenden Mindestanforderungen, nämlich Einhaltung eines Tritt-schallschutzmaßes von + 10 dB, erfüllt werden, mit Ausnahme des vom Flur in der Wohnung der Antragsgegner ausgehenden Trittschalls sogar der erhöhte Schallschutz von ≥ + 17 dB gewährleistet ist. Einen Anspruch auf Einhaltung eines erhöhten Schallschutzes in diesem Sinne haben die Antragsteller gegen die Antragsgegner nicht. Dieser ist nur im Verhältnis vom Hersteller zum Bauherrn geschuldet, sofern er von ihnen ausdrücklich vereinbart ist. Das Landgericht hat somit zu Recht den Antrag abgewiesen, durch den die Antragsgegner zur Vornahme von Veränderungen an den Bodenbelägen in ihrer Wohnung verpflichtet werden sollten.
c) Die Entscheidung des Landgerichts kann jedoch keinen Bestand haben, soweit der Antrag abgewiesen wurde, die Antragsgegner zu verpflichten, die durch das Trampeln auf den Boden entstehende Lärmbeeinträchtigung der Antragsteller zu unterlassen. Ruhestörendes Lärmen kann über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen (vgl. Bärmann/Pick, WEG 6. Aufl. § 13 Rn. 55).
Die Antragsteller haben vorgetragen, sie würden durch lautestes Getrampel in der Wohnung der Antragsgegner erheblich und über das zu ertragende Maß hinaus beeinträchtigt; es handle sich dabei hauptsächlich um das Trampeln der Kinder der Antragsgegner zu unterschiedlichen Tageszeiten, aber auch bis in die Abendstunden hinein; die Trampelgeräusche sei-en so laut, daß sie bei einer normalen Unterhaltung oder beim Musikhören in Zimmerlautstärke deutlich störend vernehmbar seien. Die geschilderten Beeinträchtigungen gehen über das nach § 14 Nr. 1, 3 WEG hinzunehmende Maß hinaus. Sie können den geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründen (§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unter Trampeln ist ein Stampfen mit den Füßen auf den Bo-den, insbesondere durch Springen und Hüpfen zu verstehen; dabei muß es sich allerdings um einen nicht nur einmaligen, sondern um einen wie-derholten oder einen Vorgang von einiger Dauer handeln. Die von einem solchen Verhalten ausgehende Beeinträchtigung ist auch dann nicht hin-zunehmen, wenn sie von Kindern ausgeht. Allerdings wird bei Kindern, was die Pflicht zur Unterlassung vermeidbarer Lärmbeeinträchtigungen angeht, ein weniger strenger Maßstab anzulegen sein als bei Erwachsenen; in diesem Fall besteht eine gesteigerte Duldungspflicht (vgl. § 14 Nr. 3 WEG). Jedoch vermag der Senat der Auffassung des Landgerichts nicht zu folgen, daß von Kindern in der darüberliegenden Wohnung verursachte Lärmbeeinträchtigungen immer hinzunehmen seien; den Eltern steht es nicht nur frei, wie das Landgericht meint, in Extremsituationen beruhigend auf die Kinder einzuwirken; hierzu sind sie aufgrund des Rechts und der Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder gemäß § 14 Nr. 2 WEG vielmehr ver pflichtet, wenn das Maß des § 14 Nr. 1 WEG überschritten ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Daß es sich in einer Eigentumswohnung nicht ruhiger lebt als in einer Mietwohnung, ist ein banaler Erfahrungssatz.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Wohnungseigentümer in München fühlte sich durch seine über ihm wohnenden Miteigentümer, insbesondere dessen Kinder gestört. Dieser hatte die Auslegware entfernt und statt dessen Parkett verlegen lassen, auf dem die Kinder lautstark herumtrampelten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte mit Beschluß vom 16. Dezember 1993 fest, daß die Auslegware zum Sondereigentum des Eigentümers gehörte, über das er also frei verfügen konnte. Da eine wesentliche Verringerung des Schallschutzes durch die Parkettverlegung nicht eingetreten sei, könne der Nachbar nichts dagegen unternehmen. Das Trampeln der Kinder müsse er aber nicht dulden, dies sei ein "Stampfen mit den Füßen auf den Boden". Dagegen hätten die Eltern einzuschreiten.