Wohnungseigentum
WEG a.F. § 14 Nr. 1; BGB § 1004, § 251 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Mitgebrauchsrecht; Baumfällung; Übermaßverbot
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Es spricht bereits der Anschein dafür, daß die Grenzen des nach § 14 Nr. 1 WEG zulässigen Mitgebrauchsrechts des gemeinschaftlichen Eigentums jedenfalls dann überschritten sind, wenn ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Baum eigenmächtig beseitigt wird.
2. Der Gedanke des Bestandsschutzes eines bei Erwerb des Wohnungseigentums vorhandenen größeren Baumes genießt grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Wohnungseigentümers, der in Kenntnis der vorhandenen Bepflanzung eine Wohnung erworben hat und sich nunmehr auf eine Beeinträchtigung durch Schattenbildung beruft.
3. Nach dem Grundsatz des Übermaßverbotes kann nicht die Beseitigung einer wegen Schattenbildung beeinträchtigenden Pflanze verlangt werden, wenn ein Rückschnitt der Pflanze zur Beseitigung der Beeinträchtigung möglich ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. An der vor ihrer Erdgeschoßwohnung liegenden ca. 50 m2 großen Gartenfläche ist den Antragsgegnern das Sondernutzungsrecht eingeräumt. Als die Antragsgegner ihre Wohnung im Jahr 1991 erwarben, stand auf der Sondernutzungsfläche eine Birke, die zuletzt ca. 12 m hoch war. Am 23.3.1996 fällten die Antragsgegner diesen Baum. Der Antragstellerin gehört die schräg über der Einheit der Antragsgegner liegende Wohnung; die Antragstellerin sprach sich gegen das Abholzen der Birke aus. Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Antragsgegner bei Meidung von Zwangsmitteln verpflichtet, unverzüglich nach Rechtskraft des Beschlusses in üblicher Pflanzzeit in unmittelbarer Nähe der Stelle, an der sich der gefällte Baum befand, eine Birke in gleicher Höhe und mit gleichem Umfang zu pflanzen oder fachgärtnerisch mit Anwachsgarantie pflanzen zu lassen. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin führte - mit Ausnahme der Androhung von Zwangsmitteln - zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) Die Antragsgegner sind nach § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, nach näherer Maßgabe des Beschlusses des Amtsgerichts eine Birke in gleicher Höhe und mit gleichem Umfang wieder gefällte Baum wieder anzupflanzen. Die Antragsgegner haben durch das nicht von allen Miteigentümern genehmigte Fällen der Birke auf der ihnen zugewiesenen Sondernutzungsfläche gemeinschaftliches Eigentum verletzt. Sie waren zu der von ihnen eigenmächtig durchgeführten Maßnahme weder aufgrund des zu ihren Gunsten bestehenden Sondernutzungsrechts ermächtigt noch ist jedenfalls die Antragstellerin zur Duldung der auf diese Weise entstandenen Veränderung der Gartengestaltung verpflichtet. Die Antragsgegner müssen vielmehr den rechtswidrig beseitigten früheren Zustand wiederherstellen. Dabei kann offenbleiben, ob das Abholzen des Baumes eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG darstellt.
Das aus dem Sondernutzungsrecht fließende alleinige Gebrauchsrecht an der der Wohnung der Antragsgegner vorgelagerten Grundstücksfläche schließt die Befugnis ein, diese Fläche grundsätzlich nach Belieben und eigenem Gutdünken zu bepflanzen. Der Sondernutzung sind jedoch wie dem Sondereigentum durch das Gesetz und die Rechte Dritter (vgl. § 13 Abs. 1 WEG) Grenzen gesetzt. Die sich danach ergebenden Verpflichtungen für den Sondernutzungsberechtigten sind in § 14 Nr. 1 WEG näher umschrieben. Danach darf er von dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums wie auch von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Nach diesen Grundsätzen kann im Einzelfall die gärtnerische Gestaltung der Sondernutzungsflächen durch den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten Beschränkungen unterworfen sein (BayObLG WE 1993, 115; WE 1995, 345 f.; OLG Düsseldorf WE 1994, 374).
(1) Der Beseitigung des Baumes stand zwar nicht bereits eine Baumschutzverordnung entgegen, weil eine solche für den Bereich der Wohnanlage nicht besteht.
(2) Durch das Fällen der Birke ist jedoch zumindest der Antragstellerin ein Nachteil erwachsen, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß (§ 14 Nr. 1 WEG) hinausgeht. Die vom Landgericht vertretene gegenteilige Auffassung beruht auf einem Rechtsirrtum. Es spricht bereits der Anschein dafür, daß die Grenzen des nach § 14 Nr. 1 WEG zulässigen Mitgebrauchsrechts des gemeinschaftlichen Eigentums jedenfalls dann überschritten sind, wenn wie hier ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Baum (§ 94 BGB) eigenmächtig beseitigt wird (vgl. OLG Düsseldorf WE 1994, 374). Die Birke, die die Antragsgegner gefällt haben, war bereits vorhanden, als die Antragsgegner im Jahr 1991 ihr Wohnungseigentum erworben haben. Selbst wenn die Birke in der Zwischenzeit noch gewachsen ist, war dies aber für die Antragsgegner schon beim Kauf ihrer Wohnung erkennbar. Die vorhandene Bepflanzung ist von den Antragsgegnern damals offensichtlich nicht als Grund angesehen worden, von dem Erwerb der Wohnung abzusehen. in einem solchen Fall ist dem Bestandsschutz einer vorhandenen Bepflanzung (vgl. BayObLG WE 1995, 345 f.) grundsätzlich Vorrang einzuräumen vor dem Interesse eines Wohnungseigentümers, der in Kenntnis der vorhandenen Bepflanzung Wohnungseigentum erworben hat und sich nunmehr darauf beruft, er werde durch die Bepflanzung wegen Schattenbildung beeinträchtigt. Rechtsfehlerhaft geht das Landgericht davon aus, daß hinsichtlich des Sichtschutzes durch die Birke "nichts Brauchbares" vorgetragen sei. Aufgrund der vorgelegten Fotografien ist offensichtlich, daß der Baum, wenn er belaubt war, Sichtschutz gegenüber der Straße, den gegenüberliegenden Häusern und einer auf der anderen Straßenseite befindlichen Garage gewährte. Nicht haltbar ist die Wertung des Landgerichts, die Antragstellerin habe an dem Baum lediglich ein Affektionsinteresse, das nur gering einzustufen sei. Im Gegenteil kommt dem Interesse eines Wohnungseigentümers, von seiner Wohnung aus auf einen Baum statt z.B. auf eine Garage zu blicken, erhebliche Bedeutung zu.
Nach dem Grundsatz des Übermaßverbotes kann nicht die Beseitigung einer wegen Schattenbildung beeinträchtigenden Pflanze verlangt werden, wenn ein Rückschnitt zur Beseitigung der Beeinträchtigung möglich ist (BayObLG WE 1995,1345; vgl. auch KG, GE 1996, 191). Das Landgericht kommt hier zu dem Ergebnis, daß das Absägen von einigen Ästen hinsichtlich der Schattenbildung keine wesentliche Besserung gebracht hätte. Dieses Ergebnis hält der rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil nicht einmal festgestellt ist, inwieweit durch den Baum in dem 50 m großen Garten der Antragsgegner Schatten geworfen worden ist. Zu einer solchen Feststellung hätte bei den besonderen Gegebenheiten des Falles (kleiner Garten, verhältnismäßig hoher
Baum, höhere Hecke, Gartenhäuschen) Anlaß bestanden. Letztlich kann aber offenbleiben, ob hier ein Rückschnitt der Birke Abhilfe geschaffen hätte, jedenfalls war das Abholzen des Baumes bereits aus den obengenannten Gründen nicht zulässig.
b) Ein Leistungsantrag ist zwar dann abzuweisen, wenn feststeht, daß die verlangte Leistung objektiv oder subjektiv unmöglich ist (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 56. Aufl. § 275 Rn. 25 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Die Beschaffung des zu pflanzenden Baumes mag zwar Schwierigkeiten bereiten, ist aber nicht als unmöglich anzusehen. Daß dadurch unzumutbare Kosten entstehen (vgl. §§ 242, 251 Abs. 2 BGB), ist im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert vorgetragen. Für die Zumutbarkeit der Beschaffungskosten ist auch zu berücksichtigen, daß die Beseitigung des Baumes eine vorsätzliche unerlaubte Handlung war (§ 823 Abs. 1 BGB; vgl. Palandt/Bassenge § 1004 Rn. 38 m. w. N.).
c) Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegnern die Verhängung von Zwangsmitteln anzudrohen, ist zurückzuweisen. Werden wie hier die Antragsgegner zum Anpflanzen eines Baumes verpflichtet, richtet sich die Vollstreckung gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Die Androhung von Zwangsmitteln ist nur im Fall des § 890 ZPO (Vollstreckung von Unterlassungs- und Duldungspflichten) erforderlich und zulässig (vgl. BayObLG ZIP 1996, 1 039 zu § 888 ZPO). Dieser Fall ist hier nicht gegeben.