Wohnungseigentum
InsO § 80 Abs.1 ; KO § 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentum; Wohngeldvorschüsse; Verfahrensbefugnis bei Konkurs
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden Wohngeldansprüche gegen einen Wohnungseigentümer geltend gemacht, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, hat das Wohnungseigentumsgericht von Amts wegen die Frage der Verfahrensführungsbefugnis zu klären.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, aufgrund der Wirtschaftspläne Wohngeldvorauszahlungen für die Zeit von Juni 1995 bis einschließlich Juli 1996 in Höhe von insgesamt 6.850 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Antragsgegner hat die Zahlungsverpflichtung nicht bestritten, jedoch mit Gegenansprüchen in Millionenhöhe aufgerechnet. Die Wohnanlage sei ohne seine Zustimmung auf seine Kosten fertiggestellt worden; insbesondere habe er die Kosten für die Instandsetzung der Heizung in Höhe von etwa 50.000 DM getragen. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragsteller am 14.10.1996 stattgegeben. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluß vom 17.2.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) Nach dem Vortrag des Antragsgegners in der Rechtsbeschwerdeinstanz wurde im Jahre 1993 über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Bereits im Beschwerdeverfahren wurde von ihm auf das Konkursverfahren hingewiesen. Mit Konkurseröffnung verliert der Schuldner die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen (vgl. dazu § 1 KO) zu verwalten und darüber zu verfügen, an den Konkursverwalter (§ 6 KO). Der Verlust der Verfügungsbefugnis schließt eine Aufrechnung seitens des Gemeinschuldners aus. Der Gemeinschuldner ist in der Regel nicht mehr prozeßführungsbefugt (Kilger/Karsten Schmidt KO 16. Aufl. § 6 Anm. 3 a und § 7 Anm. 1 a). An seine Stelle tritt im Prozeß als Partei der Konkursverwalter (vgl. BGH NJW 1986, 3206/3208; 1994, 1866). Der Prozeßführungsbefugnis entspricht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Verfahrensführungsbefugnis. Das Vorliegen der Prozeßführungsbefugnis ist im Zivilprozeß von Amts wegen zu prüfen (Thomas/Putzo ZPO 20. Aufl. § 51 Rn. 23). Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt nichts anderes. Dies haben die Vorinstanzen nicht beachtet. Der darin liegende Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an dieses. Das Landgericht wird den Auswirkungen des Konkursverfahrens auf das vorliegende Verfahren im einzelnen nachzugehen haben.
b) Das Verfahren des Landgerichts leidet im Zusammenhang mit der Aufrechnung an einem weiteren Mangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen würde. Richtig ist der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, daß gegen Wohngeldansprüche grundsätzlich nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen und solchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats; BayObLGZ 1986, 128/133 m.w.N.; zuletzt Beschluß vom 27.3.1997, 2Z BR 11/97). In Wohnungseigentumssachen als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 43 Abs. 1 WEG) gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG. In der Regel handelt es sich bei wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren um sog. echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Zivilprozeß angenähert sind. Daher besteht in stärkerem Maße als sonst in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten (BayObLG NJW-RR 1991, 531/533; WE 1992, 175/176). Die Amtsermittlungspflicht wird dadurch nur beschränkt, aber nicht aufgehoben. Es erscheint zweifelhaft, ob sich das Landgericht dessen bewußt war. Seine Ausführungen sprechen dafür, daß es wie im Zivilprozeß von einer Beibringungspflicht der Beteiligten ausgegangen ist. Der Sachvortrag des Antragsgegners im Zusammenhang mit den zur Aufrechnung gestellten Ansprüchen ist zwar dürftig und wenig konkret. Er gab aber jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für weitere von Amts wegen vorzunehmende Ermittlungen des Gerichts. Geboten war dabei insbesondere die Vernehmung der von den Beteiligten benannten Zeugen. Eine Notgeschäftsführung kommt allerdings nur im Zusammenhang mit der behaupteten Reparatur der Heizung in Betracht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Gemeinschaft verlangte von einem Miteigentümer die Zahlung der im Wirtschaftsplan festgesetzten Wohngeldvorschüsse. Der Miteigentümer wollte aufrechnen, weil die Wohnanlage gegen seinen Willen fertiggestellt worden sei. Die Vorinstanzen hielten die Aufrechnung für unzulässig, weil die Gegenansprüche weder rechtskräftig festgestellt noch anerkannt seien noch eine Notgeschäftsführung genügend dargetan sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das BayObLG wies mit Beschluß vom 24. April 1997 die Sache an das LG zurück, weil der Antragsgegner auf die Eröffnung des Konkursverfahrens hingewiesen hatte und deshalb von Amts wegen zunächst geklärt werden müsse, ob der Miteigentümer oder aber der Konkursverwalter zur Verfahrensführung befugt sei. Außerdem dürfe das Gericht, das den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären habe, unzureichende Darlegungen nicht einfach zurückweisen.